Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.03.2010 aufgehoben. Die mit Schreiben des Klägers vom 29.03.2010 unmittelbar an das Landessozialgericht gerichteten Anträge werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Rechtsweg für das als Amtshaftungsklage angesehene Begehren zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 13.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2010 am 01.04.2010 Beschwerde eingelegt und weitere Anträge gestellt. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.
Die gegen den angefochtenen Verweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist nach § 17 a des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – i.V.m. §§ 172 ff. des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu dem Sozialgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich, abgesehen von den Fällen einer ausdrücklichen Rechtswegezuweisung durch den Gesetzgeber, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BSG SozR 4-1720 § 17a Nr. 3 Rn 9 m. w. N.).
Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs. 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit).
Die Abgrenzung ist dabei von der Sache her zu treffen; Ausgangspunkt für die Prüfung muss die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist.
Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts handelt (zuletzt Urteil des BSG vom 27.04.2010 – B 8 SO 2/10 R – m. w. N.). Die auf diese Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zu, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BSG im Urteil vom 27.04.2010 m. w. N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich die Zuständigkeit des Sozialgerichts auch für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der vom Energierversorger des Klägers geltend gemachten Mahngebühren aus § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG.
Hiernach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Aus dem Gesamtzusammenhang des allerdings schwer verständlichen Vorbringens des Klägers ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass er seinen Anspruch aus dem ehemals bestehenden Sozialrechtsverhältnis zur Beklagten herzuleiten sucht. Der Kläger stellt den Anspruch auf Erstattung der Mahngebühren im engen Zusammenhang mit anderen Leistungen, für die Anspruchsgrundlagen im Recht der Grundsicherung jedenfalls nicht von Vornherein auszuschließen sind, wie sich beispielsweise aus seinem Begehren ergibt, Mahngebühren im Rahmen eines noch zu vereinbarenden Darlehnsvertrages zwecks Abwendung einer drohenden Stromsperrung herauszurechnen (Schreiben vom 07.09.2009, Blatt 3 PA).
Die mit Schriftsatz vom 29.03.2010 unmittelbar an das Landessozialgericht gerichteten Anträge sind unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 29 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. An einer solchen Vorbefassung des Sozialgerichts fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Die Regelung des § 17 b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangen Gericht, hier dem SG, entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier dem LG, behandet werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des gemeinsamen ersten Rechtszugs. Sie findet unabhängig vom Inhalt der Entscheidung keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (zuletzt Beschluss des BSG vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R -, juris).
Im Rahmen des zustehenden Ermessens hat der Senat davon abgesehen, die sich ohnehin auf Kosten für Schreibmaterial und Porto beschränkenden außergerichtlichen Kosten des Klägers auch nur teilweise für erstattungsfähig zu erklären.
Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht war nicht zuzulassen, weil die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Abweichung von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht vorliegt (§ 17 a Abs. 4 S. 5 GVG).
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist daher unzulässig, §§ 17 a Abs. 4 S. 4 GVG, 177 SGG.
Erstellt am: 01.06.2010
Zuletzt verändert am: 01.06.2010