Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1988 geborene Antragstellerin, die mit ihrem Lebensgefährten eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bildet, erhält von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 30.06.2009 wurden der BG für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.01.2010 Leistungen in Höhe von monatlich 719,00 Euro bewilligt.
Im August 2009 schloss die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung, u.a. über ihre Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit, konkret "Mitwirkung und Teilnahme im Bewerbercenter des Bildungsträgers J in M vom 17.08. bis 28.08.2009". Unter der Überschrift "Rechtsfolgenbelehrung" wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass das Gesetz bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Leistungskürzungen vorsehe. Eine Verletzung der Grundpflichten liege (u.a.) vor, wenn die Antragstellerin eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbreche. Das Arbeitslosengeld II werde im Fall einer Verletzung der Grundpflichten auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) beschränkt, da die Antragstellerin das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet habe. Absenkung und Wegfall dauerten drei Monate und begännen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, könnten Absenkung und Wegfall der Regelleistung auf sechs Wochen verkürzt werden.
Die Antragstellerin nahm an der vereinbarten Maßnahme nicht teil. Auf Nachfrage erklärte sie schriftlich, dass sie an der Teilnahme deshalb gehindert gewesen sei, weil ihr Lebengefährte habe arbeiten müssen und daher nicht zuhause gewesen sei. Sie selbst habe keine Gelegenheit gehabt, zur Arbeitsstätte zu kommen, weil ihr Geld nicht reiche, um den Bus zu benutzen. Außerdem habe sie wieder oder immer noch Probleme mit ihrer Zuckererkrankung, die ärztlich behandelt werde. Sie habe auch langsam keine Lust mehr, solche Maßnahmen mitzumachen, weil sie sowieso wisse, dass sie ohne Ausbildungsplatz nie Arbeit bekommen werde. Ihre Nerven seien am Ende und sie wolle und könne nicht mehr.
Mit Bescheid vom 05.11.2009 beschränkte die Antragsgegnerin das der Antragstellerin zu gewährende Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin nicht an der vereinbarten Maßnahme teilgenommen habe und die von ihr hierfür benannten Gründe nicht als wichtig im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II anerkannt werden könnten. Eine Verkürzung der Absenkung auf lediglich 6 Wochen sei nach Abwägung der vorliegenden Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, weil zunächst die Bereitschaft zur Verhaltensänderung vorhanden sein müsse.
Die Antragstellerin legte am 12.11.2009 Widerspruch ein und verwies zur Begründung erneut darauf, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, zum Maßnahmeort zu gelangen. Sie verfüge weder über einen Führerschein noch über ein Fahrrad und habe sich öffentliche Verkehrsmittel wegen der geringen Höhe des Leistungssatzes nicht leisten können. Ihr Lebensgefährte, der über einen PKW verfüge, sei in dieser Zeit nachweislich krank gewesen, so dass er sie nicht habe fahren können. Der Fußweg betrage mindestens eine Stunde und sei ihr auf Grund ihrer körperlichen Konstitution nicht zumutbar. Im Übrigen sei es ihr an diesem Tag auf Grund der Diabeteserkrankung sehr schlecht gegangen.
Am 07.12.2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dortmund (SG) den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr 80 % der Regelleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.12.2009 zu bewilligen. Auf Hinweis des SG hat sie den Antrag später umgestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.11.2009 gegen den Bescheid vom 05.11.2009 anzuordnen. Zur Begründung hat sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen berufen und ergänzend ausgeführt, die Antragsgegnerin habe entgegen den Ausführungen im Sanktionsbescheid noch nicht einmal die Kosten für Unterkunft und Heizung gezahlt. Sie sei bedürftig, da sie an einer Zuckerkrankheit leide und ihre Lebensunterhaltungskosten nicht anderweitig sicherstellen könne. Eine von ihr ausgeübte Nebentätigkeit als Zeitungsbotin sei auf lediglich 100 Euro monatlich reduziert worden.
Auf den Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Lebensgefährte der Antragstellerin zum Einen für die streitige Zeit selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, zum Anderen trotz dieser Arbeitsunfähigkeit ausweislich einer Bescheinigung seines Arbeitgebers aber täglich gearbeitet habe, hat die Antragstellerin entgegnet, dass sie das Austragen der Zeitungen für ihren Lebensgefährten übernommen habe. Falsch sei auch die Behauptung, sie habe erklärt, keine Lust mehr zu haben, an Maßnahmen teilzunehmen.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 03.02.2010 abgelehnt. Die Kammer gehe mit der für den vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Sicherheit davon aus, dass die Beschränkung der Leistungen der Antragstellerin auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu Recht erfolgt sei. Eingriffsgrundlage sei entgegen dem Bescheid nicht § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II, sondern die speziellere Regelung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II i.V.m. § 31 Abs. 5 SGB II. Danach seien die Leistungen bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15., jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hätten, auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung) beschränkt, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, sofern hierfür kein wichtiger Grund vorliege. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die Antragstellerin habe eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, in der sie sich verpflichtet habe, an der Maßnahme beim Bildungsträger J teilzunehmen. In der Eingliederungsvereinbarung sei sie über die konkreten Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen belehrt worden. Sie habe an der Maßnahme nicht teilgenommen und sich daher geweigert, sie aufzunehmen. Ein wichtiger Grund für ihre Pflichtverletzung sei nicht ersichtlich. Die Kammer könne insbesondere dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe den Maßnahmeort nicht erreichen können, nichts abgewinnen. Die Angaben der Antragstellerin seien in sich widersprüchlich, wenn sie zunächst angebe, ihr Lebensgefährte habe sie nicht fahren können, weil er habe arbeiten müssen, und später vortrage, er sei krank gewesen. Ebenfalls unglaubhaft sei ihre Angabe, ihr selbst sei es am Tag der Maßnahme schlecht gegangen, im Hinblick auf die spätere Angabe, sie habe die Arbeit ihres Lebensgefährten (Zeitungsaustragen) für diesen übernommen. Auch ihre Behauptung, sie habe nicht über den nötigen Geldbetrag für öffentliche Verkehrsmittel verfügt, erscheine im Hinblick darauf, dass der Busfahrschein nach Auskunft des Nahverkehrsunternehmens 1,50 Euro koste, nicht plausibel. Dies gelte um so mehr als der Maßnahmeträger die Fahrtkosten erstattet hätte. Die Antragsgegnerin habe ferner das ihr durch § 31 Abs. 6 S. 3 SGB II eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Absenkungszeitraums ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Gegen den ihr am 10.02.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 08.03.2010 Beschwerde eingelegt und zunächst geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe nicht nur die Regelleistung sondern sämtliche Leistungen einbehalten. Im Übrigen hat sie erneut darauf hingewiesen, dass sie trotz Bemühungen die Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme nicht habe sicherstellen können. Sie habe auch nicht die Unwahrheit gesagt, sondern richtigerweise ausgeführt, dass ihr Lebensgefährte am Tag der Teilnahme der Maßnahme nicht zu Hause gewesen sei, da er habe arbeiten müssen. Er habe trotz seiner Erkrankung aus Angst, seinen Job als Zeitungsausträger zu verlieren, die Zeitungen ausgetragen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin nicht gewusst habe, dass der Maßnahmeträger die Fahrtkosten erstatten werde.
Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass lediglich der Regelleistungsbetrag gekürzt und Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig ausgezahlt worden seien. Die Antragstellerin hat ihre gegenteilige Behauptung trotz Aufforderung und Erinnerung durch den Senat nicht belegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 05.11.2009 abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung und dem, durch die Antragsgegnerin vertretenen Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rn 12, 12 e; Berlit, info also 2005, S. 3, 6; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, S. 92). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (Keller a.a.O., § 86b Rn 12 c m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und dadurch der Betroffene in seinen subjektiven Rechten verletzt wird, da in diesen Fällen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. (Keller, a.a.O., § 86b Rn 12 f).
In Anwendung dieser Kriterien kann die Antragstellerin, deren Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat, mit ihrem Begehren nicht durchdringen. Denn ihr Aussetzungsinteresse überwiegt deshalb nicht das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil bei vorläufiger Prüfung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides spricht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 03.02.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG). Soweit die Antragstellerin – von der Antragsgegnerin bestritten – mit der Beschwerdeschrift behauptet, es seien ihr auch die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht ausgezahlt worden, hat sie dies trotz Aufforderung und Erinnerung durch das Gericht nicht belegt und somit nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin wechselhaft und im Einzelnen höchst widersprüchlich vorgebrachten Gründe, weshalb sie nicht habe zur Maßnahme gelangen können, erscheinen insbesondere im Hinblick darauf als zweckgerichtete Schutzbehauptung, dass sie zeitnah zur Maßnahme mit Schreiben vom 19.08.2009 ausdrücklich mitgeteilt hat, keine Lust mehr zu solchen Maßnahmen zu haben bzw. nicht mehr zu wollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.06.2010
Zuletzt verändert am: 02.06.2010