Die Beschwerde der Antragsteller (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 27.04.2010 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Ag) wird als unzulässig verworfen. Die Ag hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Ast zu 3) im Beschwerdeverfahren zu erstatten, ansonsten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Ast ist zulässig. Geltend gemacht waren geschätzte Kosten einer kurz bevorstehenden Konfirmation der Ast zu 3) in Höhe von 1.185,00 EUR. Zugesprochen hat das SG 375,00 EUR als vorläufiges Darlehen. Die Ast sind in Höhe von 810,00 EUR unterlegen, so dass die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig ist, da in einem Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre, weil der Streitwert 750,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht mehr besteht. Die Konfirmation hat am 02.05.2010 stattgefunden. Es kann jetzt nicht mehr mit geschätzten Kosten gerechnet werden. Die tatsächlichen Kosten dürften nun feststehen. Der Ast zu 1) hat jedoch trotz Aufforderung durch den Senat die tatsächlich entstandenen Kosten nicht belegt, so dass offen bleibt, ob die Kosten der Konfirmation überhaupt den zuerkannten Betrag von 375,00 EUR überschritten haben. Hier wird jedenfalls z. Zt. kein aktueller Handlungsbedarf gesehen, so dass das Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar erscheint. Dabei lässt der Senat offen, wem von den 2 Antragstellern der geltend gemachte Anspruch letztlich konkret zusteht.
Die Beschwerde der Ag ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil der Beschwerdewert nur 375,00 EUR beträgt und somit die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig wäre. Der Ausschluss der Beschwerde in § 172 Abs. 3 SGG ist endgültig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gegensatz zu § 145 SGG nicht vorgesehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008 § 172 Rnr. 7). Der Senat hält dieses Ergebnis auch für hinnehmbar, da es sich nur um eine vorläufige Entscheidung bei Eilbedürftigkeit gehandelt hat. Sollte die Ag den Beschluss des SG für so gravierend falsch halten, wie im Schriftsatz vom 07.05.2010 vorgetragen, so bleibt es ihr unbenommen, ihre Auffassung im Widerspruchsverfahren oder einem anschließenden Klageverfahren weiter zu vertreten. Solange dieses Hauptsacheverfahren nicht beendet ist, wird man der Ag bei Stellung ähnlicher Anträge durch andere Hilfeempfänger nicht vorwerfen können, wenn sie die Anträge weiterhin ablehnt und eine Übertragung dieser Eil-Einzelfallentscheidung auf ähnliche Familienfeiern nicht vornimmt.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 02.06.2010
Zuletzt verändert am: 02.06.2010