Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 12 (20) SO 79/08 durch den Vergleich vom 27.01.2010 erledigt ist. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Verfahrens L 12 (20) SO 79/08, in dem ursprünglich die Beteiligten über die Übernahme der Kosten der Unterkunft während der Inhaftierung des Klägers stritten.
Der 1968 geborene Kläger sitzt seit dem 01.09.2006 ein. Zunächst befand er sich in Untersuchungshaft. Inzwischen ist er seit dem 15.03.2007 im Strafvollzug zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus in C untergebracht.
Am 09.10.2006 beantragte er die Übernahme der Kosten seiner Wohnung während seiner Inhaftierung, um eine spätere Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Die Justizanstalt F bescheinigte am 04.10.2006, dass der Kläger sich seit dem 01.09.2006 in Untersuchungshaft befindet und der voraussichtliche Austritt offen ist. Mit Schreiben vom 14.12.2006 erinnerte der Kläger den Beklagten an seinen Antrag, nachdem keine Reaktion erfolgte. Der Beklagte forderte den Kläger wiederum auf, eine Einverständniserklärung des Vermieters beizubringen, aus der hervorgehe, dass der Beklagte die Miete an ihn zahle. Mit Schreiben vom 21.01.2007 erklärte der Kläger, er wolle eine solche Erklärung nicht beibringen, da er seinen Vermieter nicht über seine Inhaftierung in Kenntnis setzen wolle. Die Wohnung wurde Ende September 2007 geräumt. Mit Bescheid vom 28.02.2007 lehnte der Beklagte die Übernahme der Unterkunftskosten mit der Begründung ab, es handele sich u. a. nicht um eine kurze Haftzeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Mit der am 17.04.2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Mit Urteil vom 11.07.2008 hat das Sozialgericht die Klage zurückgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2010 haben die Beteiligten – der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten – auf Vorschlag des Senats einen Vergleich dahingehend abgeschlossen, dass die Beklagte die beantragten Mietkosten für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 297,00 EUR monatlich übernimmt und diese Zahlung unmittelbar an die Vermieterin auskehrt. Ferner übernahm die Beklagte 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
Am 02.03.2010 hat der Kläger "Widerspruch" eingelegt und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Zur Begründung trägt er vor, dass er seinem Prozessbevollmächtigten kein Mandat erteilt habe, einen Vergleich auszuhandeln. Er sollte eine positive Entscheidung erstreiten. Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Vorprozess mit dem Aktenzeichen L 12 (20) SO 79/08 nicht durch den Vergleich am 27.01.2010 beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsakte. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet.
Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache nicht mehr treffen.
Der Rechtsstreit L 12 (20) SO 79/08 ist aufgrund des Vergleiches in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2010 erledigt.
Ausweislich der Original-Sitzungsniederschrift vom 27.01.2010, die eine öffentliche Urkunde mit entsprechendem Beweiswert darstellt, ist dem Prozessbevollmächtigten seine Erklärung zum Abschluss des Vergleiches vorgespielt und von ihm genehmigt worden. Der Kläger selbst bestreitet auch nicht, dass sein Prozessbevollmächtigter diese Erklärung abgegeben hat. Sinngemäß möchte der Kläger diese Erklärung anfechten, widerrufen oder auf sonstige Weise ungeschehen machen. Dies ist jedoch nicht möglich, da sie als Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufbar noch wegen Irrtums anfechtbar ist.
Bestehen Diskrepanzen in der Rechtsbeziehung zwischen Prozessbevollmächtigen und Mandaten, sind sie ausschließlich in diesem Innenverhältnis zu klären. Nur ausnahmsweise ist der Widerruf einer Prozesserklärung möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß der §§ 179, 180 SGG i. V. m. § 578 ff. ZPO vorliegen. Anhaltspunkte hierfür oder Hinweise darauf, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein Festhalten an der Erledigungserklärung verbiete, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 16.08.2010
Zuletzt verändert am: 16.08.2010