Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.08.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
In erster Instanz haben die Beteiligten um die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung gestritten. Bis zum 31.12.2005 war dem Kläger ein Mehrbedarf in Höhe von 51,13 Euro monatlich zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 01.12.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Mehrbetrages dagegen ab. Dies bezog sich auf die Zeit von Januar bis Juni 2006.
Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Bescheid vom 27.12.2006, mit dem die Beklagte die Leistungen von Januar bis Juni 2007 bewilligte, die Gewährung von Leistungen wegen eines Mehrbedarfes jedoch ausdrücklich ablehnte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2007 zurückgewiesen. Die Beklagte hatte die Auffassung vertreten, dass die beim Kläger bestehenden Erkrankungen keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bedürften. Notwendig sei eine ausgewogene Mischkost bzw. eine Vollkosternährung.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2007 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen für ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von monatlich 51,13 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 12.08.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 150,00 Euro auferlegt. Dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach das Urteil nur dann mit der Berufung angefochten werden könne, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen werde. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.
Gegen dieses ihm am 31.08.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.09. eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zustehe.
Der Kläger ist vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht zulässig sein dürfte.
Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.08.2009 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte hält die Berufung nicht für zulässig, im Übrigen aber sei das Urteil auch zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der der Kläger betreffende Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Beschlussfassung durch den Senat vor.
II.
Gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auch Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrend oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im vorliegenden Fall geht es um die Nichtbewilligung eines Mehrbedarfes in Höhe von 51,13 Euro für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007. Damit ist im Streit ein Betrag von 6 x 51,13 Euro = 306,78 Euro. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die Berufungssumme von 750,00 Euro. Ebenso wenig betrifft das Rechtsmittel wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 11.12.2007 – B 8/9 bSO 12/06 R – bleibt der streitige Zeitraum auf sechs Monate begrenzt. Für die Zeit ab 01.07.2007 gibt es ein gesondertes Verwaltungsverfahren, das noch nicht beendet worden ist. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.01.2010 wird Bezug genommen.
Der Senat hat nicht zu überprüfen, ob die Berufung ggf. unter den Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen gewesen wäre. Die vom Kläger eingelegte Berufung kann nicht gleichzeitig als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Auflage 2008, § 144, Rdnr. 44).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, haben nicht bestanden.
Erstellt am: 08.07.2010
Zuletzt verändert am: 08.07.2010