Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger meldete sich nach wiederholten befristeten Arbeitsverhältnissen mit der N GmbH als Mitarbeiter für den Brandschutz und Arbeitssicherheit mit Wirkung zum 25.05.2009 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dies lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger in der maßgeblichen Rahmenfrist nur 345 (richtig 343) Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und daher nicht die Anwartschaftszeit erfülle.
Das hiergegen unter Berufung auf eine grobe Benachteiligung gegenüber Beschäftigten in einem Dauerarbeitsverhältnis und der Verletzung der Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte angerufene Sozialgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.12.2009 Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Klagebegehren bietet nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Eine solche erfordert zumindest, dass der Ausgang des Rechtsstreits von der Beantwortung offener Rechtsfragen oder einer weiteren Klärung des Sachverhalts abhängt, sofern die Erfolgschance nicht nur eine entfernte ist (BSG Beschl. v. 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschl. v. 14.04.2003 – 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 296), woran es hier jedoch fehlt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – u. a. nur, wer die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Dies hat gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 SGB III, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 124 Abs. 1 SGB III). Aufgrund der Arbeitslosmeldung des Klägers zum 25.05.2009 verläuft die Rahmenfrist daher hier vom 25.05.2007 – 24.05.2009. In diesem Zeitraum hat der Kläger aber lediglich 343 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis aufgrund seiner befristeten Beschäftigungen bei der Messe Düsseldorf GmbH gestanden.
In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB III Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit (§ 24 Abs. 2, 4 SGB III). Infolgedessen haben keine versicherungspflichtigen Zeiten zwischen den jeweiligen befristeten Arbeitsverhältnissen vorgelegen, weil in diesen Zeiträumen weder der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt noch der Kläger ihm seine Arbeitskraft angeboten hat. Aus diesen Gründen können die jeweiligen Zwischenzeiträume auch nicht solchen gleichgestellt werden, in denen der Arbeitnehmer in einer Rufbereitschaft steht.
An diesem Ergebnis änderte sich auch nichts, wenn die Befristungen gegen § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) verstoßen hätten, wonach die grundsätzlich mögliche kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages nur aus Sachgründen zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängert, sondern ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet wird (BAG Urt. v. 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 = NZA 2005, 923, 925f; Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl., § 14 TzBfG Rn 91). So liegt es nach Aktenlage hier, weil jeweils neue kurzzeitige befristete Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und derselben Arbeitgeberin abgeschlossen worden sind. Es kann dahinstehen, ob der Sachgrund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs (§ 14 Abs.1 Nr.1 TzBfG) jeweils vorgelegen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, folgte hieraus jedoch kein Fortbestand der Versicherungspflicht. Zum einen hat der Kläger diesen Umstand nicht in der Frist des § 17 TzBfG arbeitsgerichtlich geltend gemacht und zum anderen setzt die Versicherungspflicht zumindest voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet (vgl. Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III; § 24 SGB III Rn 14). Daran fehlt es aber.
Weitergehende Rechte kann der Kläger auch nicht aus § 2 Abs. 2 SGB I – Allgemeiner Teil – herleiten, wonach sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. § 2 Abs. 1 S. 2 SGB I bestimmt nämlich ausdrücklich, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht und hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gestezbuches im einzelnen bestimmt sind. Die Bestimmungen des SGB III sehen aber weitergehende Voraussetzungen für die Entstehung des streitigen Anspruchs vor, als sie vom Kläger erfüllt werden.
Ebenso wenig verletzt die Nichtberücksichtigung der versicherungsfreien Zeiten den Gleicheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hierdurch wird jedoch nicht jede Differenzierung verwehrt, sondern es soll nur ausgeschlossen werden, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht, wobei Art. 3 Abs. 1 GG ihm nur verbietet, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer acht zu lassen (BSG Urt. v. 29.04.1998 – B 7 AL 33/97 R = SozR 3-4100, § 107 Rn 10 m. w. N.). Dass die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von der Erfüllung der Anwartschaftszeit von zwölf Monaten entsprechend 360 Tagen (zur Berechnung BSG Urt. v. 17.05.2001 – B 7 AL 42/00 R = SozR 3-4100 § 107 Nr. 11) abhängig ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG Beschl. v. 12.02.1986 – 1 BvL 39/83 = BVerfGE 72, 9, 22). Insoweit werden auch entgegen der Auffassung des Klägers befristete und unbefristete Beschäftigungsverhältnisse nicht ungleich behandelt, denn sie werden für die gesamte bestehende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt. Die Benachteiligung des Klägers folgt aus der wiederholten Befristung seiner Beschäftigungsverhältnisse. Einer solchen besonderen, nur unter bestimmten Einschränkungen zulässigen Situation braucht der Gesetzgeber aber keine Rechnung zu tragen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Erstellt am: 14.07.2010
Zuletzt verändert am: 14.07.2010