Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1982 geborene, psychisch erkrankte Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin seit 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.08.2009 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 28.02.2010.
Seit dem 01.11.2009 nimmt die Antragstellerin an einer Umschulung zur Mediengestalterin teil und bezieht seit dem 01.06.2009 Ausbildungsgeld und Reisekosten von der Bundesagentur für Arbeit (Bescheid vom 02.07.2009). Im Hinblick hierauf nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.01.2010 den Bescheid vom 17.08.2009 mit Wirkung ab 01.02.2010 zurück. Zur Begründung führte sie an, dass Auszubildende in einer förderungsfähigen Ausbildung grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen seien (§ 7 Abs. 5 SGB II). Mit weiterem Bescheid vom 23.02.2010 lehnte die Antragsgegnerin aus dem gleichen Grund die Weiterbewilligung des zuletzt mit Bescheid vom 21.01.2010 für den Monat Februar 2010 bewilligten Mehrbedarfs gem. § 21 Abs. 4 SGB II ab. Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist. Mit Bescheid vom 21.01.2010 bewilligte die Antragsgegnerin einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 7 SGB II.
Am 05.03.2010 hat die Antragstellerin das Sozialgericht Dortmund (SG) um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe ersucht. Sie hat geltend gemacht, dass eine Ausbildungsförderung im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II bei ihr nicht vorläge, weil es mangels Berufsausbildungsvertrags an der Förderungsfähigkeit nach § 60 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) fehle. Hinzu komme, dass sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III, konkret § 104 SGB III erhalte, da sie zu den behinderten Menschen gehöre. Der in § 7 Abs. 5 SGB II normierte Leistungsausschluss für Personen, die nach den §§ 60 bis 62 SGB II oder dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig seien, könne nicht ohne weiteres auf die speziellen förderungsfähigen Ausbildungen nach §§ 102 ff. SGB III übertragen werden. Selbst wenn der Leistungsausschluss greife, hätte ihr die Antragsgegnerin zumindest Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts als Darlehen zu gewähren, weil es sich um einen besonderen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II handele. Ihr sei es – anders als dem von § 7 Abs. 5 SGB II ins Auge gefassten Personenkreis – aufgrund ihrer Behinderungen nicht möglich und nicht zumutbar, ihre finanzielle Lage durch einen Hinzuverdienst aufzubessern. Im Hinblick darauf, dass sie bereits die Hälfte der Ausbildung hinter sich gebracht habe, könne es nicht im Interesse der Antragsgegnerin liegen, dass sie die Ausbildung abbrechen müsse und Arbeitslosengeld II erhalte. Ein Anordnungsgrund liege vor, da ihr Existenzminimum nicht gedeckt sei.
Auf Anforderung des SG hat die Antragstellerin Kontoauszüge übersandt.
Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 26.03.2010 abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit, nicht glaubhaft gemacht. Sie habe es versäumt, eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen, wonach es ihr nicht möglich sei, zumindest vorübergehend ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder durch Zuwendung Dritter zu bestreiten. Allein die Vorlage von Kontoauszügen sei zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend.
Gegen den ihr am 01.04.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 06.04.2010 Beschwerde erhoben und eine eidesstattliche Versicherung über ihre Mittellosigkeit übersandt. Ebenso hat sie Erklärungen ihrer Vermieterin, dass diese das Mietverhältnis wegen der Mietrückstände kündigen werde sowie ihrer Eltern, dass diese nicht bereit seien, sie finanziell zu unterstützen, vorgelegt. Aus dem Hinweis des Sozialgerichts, dass Kontoauszüge vorgelegt werden mögen, habe sie nicht erkennen können, dass zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes auch eine eidesstattliche Versicherung erforderlich sei.
Die Antragstellerin beantragt schriftlich sinngemäß,
ihr ab 05.03.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss oder als Darlehen zu gewähren und ihr Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren vor dem Sozialgericht und für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Förderung der beruflichen Ausbildung durch die Bundesanstalt für Arbeit schließe gemäß § 7 Abs. 5 SGB II einen Leistungsanspruch nach diesem Gesetz aus. Es genüge für den Ausschluss des Anspruchs, dass die Ausbildung dem Grunde nach gemäß §§ 60 ff. SGB III förderungsfähig sei, auch wenn das Ausbildungsgeld konkret nach § 104 SGB III bezogen werde. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor, da es an außergewöhnlichen atypischen Umständen fehle. Allein die Behinderung der Antragstellerin könne eine besondere Härte nicht begründen. Im Übrigen fehle es an einer Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, da die Antragstellerin ihre Hilfebedürftigkeit jederzeit beseitigen könne, indem sie bei der Bundesagentur für Arbeit ergänzende Leistungen nach § 72 Abs. 1 SGB III beantrage.
Der Senat hat eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit eingeholt, nach der es sich bei der von der Antragstellerin durchgeführten Ausbildung um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung gemäß §§ 60 – 62 SGB III handelt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sich für sie keine Verpflichtung ergebe, eine Vorausleistung bei der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 72 Abs. 1 SGB III zu beantragen. Wegen des hiermit verbundenen Rückgriffs der BfA auf ihre Eltern würde ein solcher Antrag dem Grunde nach die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs bedeuten. Die finanzielle Inanspruchnahme der Eltern würde das Verhältnis zu ihnen erheblich verschlechtern. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei sie jedoch dringend auf stabile Beziehungen angewiesen. Es könne auch nicht Sinn und Zweck des § 72 Abs. 1 SGB III sein, dass der SGB II Leistungsträger hierüber seine elternunabhängige Leistungspflicht für die über 25jährigen aushebele. Zumindest stehe ihr jedenfalls ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu, da dieser nicht von § 7 Abs. 5 SGB II erfasst werde.
Mit Bescheiden vom 11.03.2010, geändert durch Bescheide vom 19.03.2010 hat die Antragsgegnerin auf einen Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin vom 12.02.2010 eine Leistungsgewährung als Zuschuss und auch als Darlehen abgelehnt. Auch gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, auch nicht in Form der Zahlung eines Mehrbedarfs.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Lediglich wenn ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, in Breith 2005, 803). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Nach summarischer Prüfung mangelt es an einem Anordnungsanspruch. Danach ist die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei ihrer Ausbildung entsprechend der vom Senat eingeholten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit um eine solche handelt, die gemäß §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Auch ein Härtefall gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II kann im Eilverfahren nicht bejaht werden. Für die Frage des Vorliegens eines Härtefalls ist die Notwendigkeit, die Ausbildung abbrechen zu müssen, gegen das staatliche Interesse abzuwägen, wonach mit dem SGB II grundsätzlich kein drittes Fördersystem für Schule, Ausbildung etc. vorgehalten werden soll (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn 101). Eine Notwendigkeit, die Ausbildung abzubrechen, besteht für die Antragstellerin aber im vorliegenden Fall nicht. Die gesetzliche Regelung des § 72 Abs. 1 SGB III ermöglicht es ihr, ihren Hilfebedarf zeitnah über Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu decken und somit die Ausbildung fortzuführen. Dass die Antragstellerin diesen Weg nicht beschreiten möchte, um ihre Eltern vor einem unterhaltsrechtlichen Rückgriff zu bewahren und so dem Risiko einer Verschlechterung des Verhältnisses zu den Eltern zu begegnen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sind Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen – wie dies im Fall der Antragstellerin die summarische Prüfung ergibt – und sind (weitere, den Hilfebedarf beseitigende) Leistungsansprüche nach dem SGB III hingegen gegeben, kann die Härteregelung des § 7 Abs. 5 SGB II nicht dazu dienen, den aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung im SGB III ausdrücklich normierten Rückgriff auf ggf. unterhaltsverpflichtete Eltern auszuhebeln.
Soweit das Ausbildungsgeld die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten der Antragstellerin nur zu einem pauschalierten Anteil berücksichtigt, wird dies durch die Antragsgegnerin als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II ausgeglichen.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 4 SGB II im Wege des Eilrechtsschutzes. Der Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst den in § 21 Abs. 4 SGB II geregelten Mehrbedarf, weil es sich hier um eine ausbildungsbedingte Mehrleistung handelt (Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 21 Rn 40; Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 21 Rn 19).
Da der Eilantrag der Antragstellerin aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom SG zu Recht abgelehnt worden. Entsprechend kann auch dem Antrag auf Bewilligung von PKH im Beschwerdeverfahren nicht stattgegeben werden.
Soweit sich die Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.07.2010
Zuletzt verändert am: 21.07.2010