Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.06.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil im Zeitpunkt des das Verfahren erledigenden Ereignisses (Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 15.04.2010) kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen habe. Der Antrag sei vielmehr erst am 23.04.2010 vervollständigt worden. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 16.06.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tag Beschwerde eingelegt und angegeben, die vollständigen Unterlagen seien dem Gericht bereits mit Faxsendung vom 13.04.2010 übermittelt worden und nicht erst, wie es das Sozialgericht zugrunde lege, am 23.04.2010.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, in Kraft getreten zum 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl I 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gerichts ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.
Ausweislich der Materialien zu dieser Rechtsänderung sollten künftig zwecks Prozessvereinfachung und Entlastung der Sozialgerichte nur noch Entscheidungen der Sozialgerichte über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe anfechtbar seien, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verneint hat (BT-Drucks.16/7716 S. 22 zu Nr. 29 b).
Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zum Instanzende keine vollständige Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vorgelegt worden ist. Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen (vgl. zu einem ähnlichen Fall Beschluss des Senats 29.10.2009 – L 19 187/09 AS -).
Unabhängig davon ist die Beschwerde aber unbegründet. Denn entgegen der Annahme der Prozessbevollmächtigten wurde das unvollständig, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Kraftfahrzeugen nicht ausgefüllte und nicht mit Belegen versehene Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" zwar als Anlage zum Fax vom 20.04.2010 eingereicht, jedoch erst nach Aufforderung des Sozialgerichts im Anschreiben vom 16.04.2010 mit Fax vom 23.04.2010 unter Vorlage eines Bewilligungsbescheides über Leistungen nach dem SGB II vom 16.03.2010 und durch die Angabe, dass der Antragsteller nicht im Besitz eines Fahrzeuges sei, vervollständigt. Erst zu diesem Zeitpunkt hat ein gem. § 117 Abs. 2 ZPO formgerechter Antrag vorgelegen. Auf die Darstellung der Rechtslage im angefochtenen Beschluss wird insofern Bezug genommen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Dieser Beschluss ist nach § 177 endgültig.
Erstellt am: 26.07.2010
Zuletzt verändert am: 26.07.2010