Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.03.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.
Die Klägerin zu 1) bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie lebt mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 3) zusammen.
Die Beklagte lehnte durch einen undatierten Bescheid, adressiert an die Klägerin zu 1), den Antrag vom 30.10.2008 auf Gewährung von mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten – Lernmittel und Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Fahrtkosten in Form des Schokotickets – unter Berufung auf §§ 20, 23 SGB II ab. Hiergegen legte die Klägerin zu 1), vertreten durch den Beschwerdeführer, Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 zurückwies.
Am 18.02.2009 haben die Klägerinnen, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen mit dem Begehren erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides betreffend des Antrags vom 30.10.2008 auf Gewährung von Kosten für den Schulbesuch in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2009 zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Bestreitung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen ein entsprechendes Darlehen nach § 23 SGB II einzuräumen.
Durch Beschluss vom 09.06.2009 hat das Sozialgericht den Klägerinnen Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 20.05.2009 bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet. Im Erörterungstermin vom 06.08.2009 erklärte die Klägerin zu 1) das Verfahren für erledigt. Der Termin dauerte von 11:50 bis 12:00 Uhr.
Mit Schreiben vom 07.09.2009 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 585,48 EUR festzusetzen in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG 272,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 492,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 93,48 EUR
Gesamtbetrag 585,48 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 11.09.2009 auf insgesamt 333,20 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG 160,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 280,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 53,20 EUR
Gesamtbetrag 333,20 EUR
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dass eine Minderung der Gebühren nicht gerechtfertigt sei, es habe sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt. Der Ansatz der Mittelgebühr von 272,00 EUR sei billig, da das Verfahren über ein halbes Jahr angedauert habe und mehr als sechs mal eine Wiedervorlage erfolgt sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sei die rechtliche Situation hinsichtlich des Schulbedarfs eingehend erörtert worden, was die Bestimmung der Mittelgebühr mindestens rechtfertige.
Durch Beschluss vom 10.03.2010 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 18.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 24.03.2010 Beschwerde eingelegt.
Er trägt vor, das Sozialgericht habe die Grundsätze des § 14 RVG verkannt. Danach bestimme der Rechtsanwalt die Höhe der Rahmengebühren. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass dem Rechtsanwalt aufgrund des Umstandes, dass einzig und allein er in der Lage sei, zu beurteilen, wie umfangreich, von welcher Bedeutung und wie komplex die Angelegenheit gewesen sei, ein Ermessensspielraum in Höhe von 20 % zustehe.
Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.03.2010 zu ändern und seine Vergütung aus der Staatskasse auf 585,48 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.12.2009 – L 19 B 179/09 AS – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 21.12.2009 – L 9 B 17/09 AS – und vom 29.10.2009 – L 1 B 6/09 AS).
A.
Die Beschwerde ist zulässig.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009 – L 19 B 178/09 AS – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; a. A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2009 – L 15 SF 9/09 B). Für das sozialgerichtliche Verfahren wird das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG weder durch 178 SGG noch durch § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 56 Abs. 2 RVG ist gegenüber der Vorschrift des § 178 SGG, wonach gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet, vorrangig. Das RVG enthält für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts und dessen Durchsetzung spezielle Sonderregelungen, welche die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des SGG verdrängen. Auch § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unanfechtbar ist, schließt das Beschwerderecht nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht aus. Denn die Vorschrift findet nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander Anwendung. Soweit es um die Erstattungspflicht der Staatskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt geht, ist die Norm unanwendbar.
Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vorschrift des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG). Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (LSG NRW Beschluss vom 04.06.2008 – L 19 B 5/08 AL). Vorliegend übersteigt die Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Hier ist eine Vergütung von 333,20 EUR festgesetzt und der Beschwerdeführer begehrt eine Vergütung von 585,48 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt 252,28 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. § 48 Rdz. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen den Klägerinnen und dem Beschwerdeführer hat ein Mandatsverhältnis, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist, bestanden. Im Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Klägerinnen ist der Beschwerdegegner beigeordnet worden. Der Senat ist an die Entscheidung des Sozialgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die drei Klägerinnen und der Beiordnung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nach § 56 Abs. 2 RVG gebunden; er ist zu einer inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung, insbesondere in Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Klägerin zu 1) nicht berechtigt.
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.
In Hinblick auf die Unzulässigkeit der reformatio in peius im Beschwerdefahren, wonach die Herabsetzung einer Gebühr im Beschwerdeverfahren ausscheidet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2008 – L 19 B 21/08 AS – und vom 04.06.2008 – L 19 B 5/08 AL – m.w.N.), kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 20.05.2009 den Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 Anlage 1 zum RVG (VV RVG) nochmals, z. B. durch eine Besprechung mit seinen Mandantinnen zur Terminsvorbereitung oder der Vorbereitung des Termins, erfüllt hat. Jedenfalls steht dem Beschwerdeführer keine höhere Verfahrensgebühr nach Nrn. 3103, 1008 VV RVG als die festgesetzte in Höhe von 160,00 EUR zu.
Der sich aus Nr. 3103 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 20,00 EUR bis 320,00 EUR. Im vorliegenden Fall beläuft sich nach Nr. 1008 VV RVG der für die Bestimmung der Gebühr maßgebliche Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG aber auf 32,00 EUR bis 512,00 EUR. Denn nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich der Mindest- und Höchstbetrag eines Gebührenrahmens je weiterem Auftraggeber um 3/10 höchstens bis zum Dreifachen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer drei Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S.v. Nr. 1008 VV RVG vertreten, so dass die Mindest- und Höchstgebühr jeweils um 6/10 zu erhöhen sind (vgl. zur Anwendung der Nr. 1008 VV RVG bei der Vertretung von mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft: BSG Urteil vom 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R -; Beschluss des Senats vom 04.01.2010 – L 19 B 316/09 AS).
Innerhalb des Rahmens von 32,00 EUR bis 512,00 EUR bestimmt der Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.
Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nrn. 3103, 1008 VV RVG von 272,00 EUR durch den Beschwerdeführer unbillig.
Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R= nach juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 – 9a RVs 3/90 – und vom 22.03.1984 – 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Unter Zugrundelegung eines Rahmens von 32,00 EUR bis 512,00 EUR nach Nrn. 3013, 1008 VV RVG beträgt die Mittelgebühr 272,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20% zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 160,00 EUR, d.h. etwas mehr als die Hälfte der Mittelgebühr rechtfertigt.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren – auch schon vor dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 20.05.2009 (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 24.09.2008 – L 19 B 21/08 AS) – aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt dabei kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala – unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich – einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 29). Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Klageschrift mit kurzer Klagebegründung gefertigt sowie mit zwei weiteren kurzen Schriftsätzen die erforderlichen Unterlagen für den Prozesskostenhilfeantrag übersandt. Weitere Tätigkeiten – wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, Akteneinsicht -, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist allenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet aber nicht schon allein die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerinnen zu 2) und zu 3) auf Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zwecks Deckung der Kosten des Schulbesuchs als Zuschuss oder Darlehen gewesen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.02.2009 ist höchstrichterlich schon geklärt gewesen, dass die Gewährung von wiederkehrenden zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Beklagte neben der Regelleistung i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II, soweit sie nicht von den Vorschriften des § 21 SGB II oder des § 23 Abs. 3 SGB II erfasst werden, nach §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausgeschlossen ist (BSG Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 22/07 R = nach juris Rn 24) und allenfalls ein Anspruch nach § 73 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger und nicht gegenüber der Beklagten bei Vorliegen einer atypischen Bedarfslage in Betracht kommt (BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R). Dies ist dem Klägerbevollmächtigten – wie aus der Klagebegründung hervorgeht – auch bewusst gewesen. Ebenfalls ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung höchstrichterlich geklärt gewesen, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 23 Abs. 1 SGB II auf die Deckung von unabweisbaren einmaligen, nicht wiederkehrenden Bedarfen, die von der Regelleistung erfasst sind , erstreckt (BSG Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – und B 7b AS 14/06 R -, vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R – und vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R). Das Vorliegen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den maßgeblichen Rechtsfragen spricht eher für eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit auch in Hinblick darauf, dass im Laufe des Verfahrens mit Wirkung zum 01.08.2009 eine gesetzliche Änderung zu Gunsten der Klägerinnen zu 2) und zu 3) (§ 24a SGB II) eingetreten ist.
Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Klägerinnen zu 2) und zu 3) als überdurchschnittlich, für die Klägerin zu 1) eher als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum des Auftraggebers sichern, wie z. B. Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 37). Vorliegend ist die Gewährung von zusätzlich wiederkehrenden Leistungen aus dem SGB II zwecks Deckung des Schulbedarfs der Klägerinnen zu 2) und zu 3) als Zuschuss oder Darlehen streitig gewesen. Dies spricht für eine überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens für die beiden minderjährigen Klägerinnen zu 2) und zu 3). Da Streitgegenstand des Verfahrens keine Leistungen gewesen sind, die das sozio-kulturelle Existenzminimum der Klägerin zu 1) unmittelbar sichern sollten und damit keine Individualansprüche der Klägerin zu 1) betroffen gewesen sind, ist das Verfahren für die Klägerin zu 1) eher von unterdurchschnittlicher Bedeutung gewesen, da der Ausgang des Verfahrens sie nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betroffen hat.
Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für einen Auftraggeber kann durch dessen unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse kompensiert werden (zur Kompensation des Kriteriums einer überdurchschnittlichen Bedeutung einer Angelegenheit durch das Kriterium unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38). Da die Klägerinnen noch während des Klageverfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 160,00 EUR, etwas mehr als die Hälfte der Mittelgebühr, gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% beim Ansatz einer Gebühr von 272,00 EUR (20% von 160,00 EUR = 32,00 EUR) überschritten und ist der Ansatz der Gebühr von 272,00 EUR unbillig.
Des Weiteren ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 W RVG als Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu vergüten ist.
Die vom Beschwerdeführer angesetzte Mittelgebühr von 200,00 EUR ist unbillig. Nr. 3106 VV RVG sieht einen Rahmen von 20,00 bis 380,00 EUR vor. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist hier maßgebend auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der auch wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009. L 19 B 180/09 AS -; a. A. LSG NRW Beschluss vom 31.05.2007 – L 10 B 6/07 SB), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins – Vertretung des Mandanten im Termin – abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Die Anzahl der im Verfahren anberaumten Termine – ein Erörterungstermin – sowie die Dauer des Termins von10 Minuten begründet nur einen unterdurchschnittlichen Umfang. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerinnen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der allenfalls im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage Unterschiede nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erörterungstermins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit im Termin, wie z. B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind. Dies spricht sogar eher noch für eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG kommt der Teilnahme an dem Erörterungstermin eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu und ist der Ansatz einer Gebühr von 100,00 EUR, hälftige Mittelgebühr, gerechtfertigt. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% beim Ansatz der Mittelgebühr (20% von 100,00 = 20,00) überschritten und ist der Ansatz der Gebühr von 200,00 EUR unbillig.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Erstellt am: 03.08.2010
Zuletzt verändert am: 03.08.2010