Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.01.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Kläger die Abrechnung für die von der Beklagten zu vergütenden Leistungen, die im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung erbracht worden sind, über eine private Abrechnungsstelle vornehmen durften.
Nach anderweitiger Erledigung des Rechtsstreits hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf den Streitwert auf 11.682,40 EUR festgesetzt. Dabei hat es unter Bezugnahme auf die in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 09.05.2007 – L 10 B 24/06 KA – und vom 14.03.2007 – L 11 B 43/06 KA – den von den Klägern in einem Jahr erzielten Umsatz zugrunde gelegt, dabei aber den im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Regelungen in diesen Verfahren vorgenommenen Abschlag von 50 v.H. nicht in Abzug gebracht.
Mit fristgerecht eingelegter Beschwerde begehrten die Kläger die Festsetzung des Streitwerts auf einen halben Quartalsumsatz. Dies entspreche dem Streitwertbeschluss des Bundessozialgerichts (BSG) in dem vergleichbaren Rechtsstreit B 6 KA 37/07 R.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.
Der LSG NRW hat in seit 2007 gefestigter Rechtsprechung (Beschlüsse des LSG NRW vom 30.03.2007 – L 10 B 22/06 KA -, vom 14.03.2007 – L 11 B 43/06 KA -, vom 03.04.2007 – L 10 B 32 KA -, vom 18.04.2007 – L 10 B 23/06 KA -, vom 09.05.2007 – L 10 B 24/06 -, vom 11.05.2007 – L 10 B 26/06 KA -, vom 16.05.2007 – L 10 B 28/06 KA – und vom 29.05.2007 – L 10 B 29/06 KA, L 10 B 30/06 KA und L 10 B 31/06 KA -) in vergleichbaren Verfahren für die Bemessung des Streitwerts den von den jeweiligen Antragstellern/innen in einem Jahr erzielten Umsatz zugrunde gelegt und dabei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der Regelungen einen Abschlag von 50 v.H. für angemessen erachtet (zuletzt LSG NRW, Beschluss vom 07.06.2010 – L 11 KA 19/10 B – m.w.N.):
Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Zu Recht ist das SG insoweit davon ausgegangen, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin darauf gerichtet ist, ihre Honoraransprüche zu realisieren. Die Antragsgegnerin verweigert die Entgegennahme von mit Hilfe der PriA erstellten Abrechnungen. Da sich die Antragstellerin mangels geschulten Personals außer Stande sieht, die Abrechnungen selbst zu erstellen, sie ihren Honoraranspruch ohne Mitwirkung der PriA mithin nicht abrechnen kann, geht es ihr nicht nur um den evtl. Mehraufwand für persönliche Abrechnungen. Demzufolge realisiert sich das für die Bestimmung des Streitwerts maßgebliche wirtschaftliche Interesse durch den Honoraranspruch insgesamt.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es dürfe nur der nach § 4 Abs. 6 lit. b HVV vorgesehene Pauschalabzug von 10 v.H. des zuerkannten Honoraranspruchs für verspätet eingereichte Abrechnungen zu Grunde gelegt werden, ist ihr nicht zu folgen. Ihre Ansicht wird dem sich aus dem Antrag ergebenden wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin nicht gerecht. Diese hat nicht (nur) geltend gemacht, sie könnte die Quartalsabrechnungen nicht fristgerecht erstellen, sie hat vielmehr dargelegt, diese ohne (unzumutbare) Umstellung ihrer Organisation überhaupt nicht selbst erstellen zu können. Es geht somit um den Honoraranspruch der Antragstellerin insgesamt. Sofern sie die Abrechnungen erst nach Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren einreichen würde, dürfte sie auch kaum die Jahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 6 HVV wahren können, so dass ihr ein endgültiger Honorarverlust drohen würde.
Unabhängig davon ist der Pauschalabzug für verspätete Abrechnungen als Anknüpfungspunkt für die wirtschaftliche Bewertung des Begehrens der Antragstellerin auch deshalb ungeeignet, weil sie ohne laufende Abrechnungen keine Abschlagszahlungen mehr erhalten würde (§ 4 Abs. 6 lit. a HVV), mithin bis zum Abschluss des Verfahrens ihre Kosten anderweitig finanzieren müsste. Demzufolge geht die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin über die Vermeidung des Pauschalabzugs hinaus.
Somit sind für die Streitwertfestsetzung die von der Antragstellerin in der Vergangenheit erzielten Umsätze maßgebend.
Abweichend von der Rechtsauffassung des SG hält es der Senat aber für sachgerecht, nur den Umsatz für ein Jahr zu Grunde zu legen. Zwar mag innerhalb dieses Zeitraumes das Hauptsacheverfahren nicht endgültig abgeschlossen sein. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass auch bei Honorarstreitigkeiten mit Auswirkungen für die Zukunft nur ein Zeitraum von einem Jahr zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1). Vor allem ist in den wesentlich bedeutsameren Zulassungsverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur von den Einnahmen für ein Jahr auszugehen (LSG NRW vom 09.10.2006 – L 11 B 52/05 KA ER -), nachdem in Hauptsacheverfahren dieser Art nach neuer Rechtsprechung des BSG für den Streitwert nur noch auf die Einnahmen innerhalb von drei Jahren abzustellen ist (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R -, vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.02.2006 – L 10 B 21/05 KA -). Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, auch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem es um die Abrechnung des Honorars geht, als Zeitraum für die Wertermittlung ein Jahr zu Grunde zu legen.
Angesichts des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sieht es der Senat vorliegend als gerechtfertigt an, einen Abschlag von 50 v.H. zu machen.
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den von den Klägern zitierten Beschluss des BSG vom 10.12.2008 – B 6 37/07 R -, dies schon vor dem Hintergrund, dass diese Entscheidung keine Begründung enthält.
Ausgehend davon hat das SG den Streitwert für das vorliegende Hauptsacheverfahren zu Recht entsprechend dem Jahresumsatz der Kläger festgesetzt.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 68 Abs. 2 S. 6 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 Sozialgerichtsgesetz).
Erstellt am: 03.08.2010
Zuletzt verändert am: 03.08.2010