Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.07.2010 werden als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragsteller, die in Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) beziehen, haben am 07.05.2010 beim Sozialgericht (SG) Dortmund die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Darlehens zwecks Tilgung von Schulden aus Gaslieferungen in Höhe von 332,00 EUR sowie Prozesskostenhilfe beantragt.
Beides hat das SG mit Beschluss vom 06.07.2010 abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind nicht zulässig.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG seit dem 01.04.2008 nur zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn die Beschwer einen Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Schulden, wegen derer die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt wird, lediglich 332,00 EUR betragen. Was in diesem Zusammenhang der Hinweis der Antragsteller auf den Mordfall C bedeuten soll, in dem es um die Ahndung eines Tötungsdelikts geht und nicht um einen wirtschaftlichen Wert, ist völlig unverständlich.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unzulässig, weil den Antragstellern insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte auf das bereits vor dem SG abgeschlossene Verfahren keine Auswirkungen, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung der Antragsteller nach § 122 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ins Leere liefe (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 17.11.2008 – L 7 AS 2588/08 PKH-B = NZS 2009, 349; Bayrischer VGH Beschl. v. 05.04.2004 – 12 C 04.42 – und vom 19.12.2002 – 12 C 02.2858).
Nach § 122 Abs. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, 2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, 3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Vorliegend sind im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten entstanden und auch eine Sicherheitsleistung ist nicht erfolgt. Unter diesen Umständen könnte die rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die sonstige Allgemeinkosten (Schreibauslagen etc.) der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten (vgl. ausführlich dazu Beschluss des Senats vom 02.10.2009 – L 19 B 270/09 AS).
Da die Beschwerden demzufolge keine Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO bieten, ist Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Hauptsache auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.08.2010
Zuletzt verändert am: 04.08.2010