Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die der Klägerin in der Zeit vom 25.01. bis 31.07.2005 darlehensweise gewährten Leistungen in Höhe von 6.758,86 EUR als Zuschuss hätten gewährt werden müssen.
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in J, die sie von ihren Eltern geerbt hat. Die Wohnung ist zu einem monatlichen Mietpreis von 297,00 EUR zuzüglich 40,00 EUR für eine Garage vermietet. Nach Auffassung der Beklagten hat die Wohnung einen Wert von ca. 38.000,00 EUR. Die Klägerin selbst geht von einem Wert von nur 30.000,00 EUR aus. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin den Verkehrswert des Grundstücks mit 45.000,00 EUR angegeben.
Am 25.01.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 04.02.2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 46.500,00 EUR, was ihren Grundfreibetrag in Höhe von 10.800,00 EUR deutlich überschreite. Auf den eingelegten Widerspruch hin teilte die Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2005 mit, sie helfe dem Widerspruch in vollem Umfange ab. Zwar könne die Klägerin keine Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss erhalten, sie könne allerdings ein Darlehen beantragen, was die Klägerin dann auch tat.
Mit weiterem Bescheid vom 17.06.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin aufgrund des Leistungsantrages vom 25.01.2005 Leistungen in Höhe von 253,00 EUR für die Zeit vom 25.01.2005 bis 31.01.2005 und in Höhe von 1.084,31 EUR monatlich für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2005 als Darlehen. Später wurden dann auch noch für den Monat Juli 2005 Leistungen als Darlehen gewährt.
Einem Vermerk der Beklagten zur Folge erhielt die Klägerin im August und September 2005 Leistungen als Beihilfe. Die Klägerin selbst gibt an, keine Leistungen erhalten zu haben. Jedenfalls seit Oktober erhält die Klägerin keine Leistungen mehr. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in Höhe von 661,80 EUR monatlich und lebt ergänzend von ihren Mieteinnahmen.
Am 05.01.2006 wandte sich die Klägerin an die Stadt E und bat darum, die Rückzahlung der als Darlehen gewährten Leistungen zu erlassen. Mit Bescheid vom 24.01.2006 lehnte die Stadt E das Begehren der Klägerin mit der Begründung ab, der Einsatz von Vermögen stelle keine besondere Härte dar. Dabei legte sie ein Vermögen von 51.500,00 EUR zugrunde, wovon 45.000,00 EUR auf die Eigentumswohnung und 6.500,00 EUR auf den PKW der Klägerin entfielen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Stadt E mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006 zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin unter dem 28.07.2006 erneut Widerspruch. Die Stadt E teilte der Klägerin daraufhin unter dem 08.08.2006 mit, sie habe den Widerspruch als Klage an das Sozialgericht Düsseldorf weitergeleitet. Diese Klage nahm die Klägerin am 16.10.2006 zurück, nachdem die Vorsitzende der 28. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf die Auffassung vertreten hatte, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin solle einen Antrag nach § 44 SGB X stellen (s. Bl. 23 bis 27 der Akte des SG Düsseldorf S 28 AS 232/06). Mit Datum vom 06.11.2006 kam die Klägerin dem Vorschlag des Gerichts nach und stellte einen Antrag gemäß § 44 SGB X für die Zeit vom 25.01.2005 bis 31.07.2005.
Die Stadt E holte zunächst eine Stellungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt J vom 01.03.2007 ein. Darin gelangte der Gutachter D zu dem Ergebnis, dass die Wohnung der Klägerin inklusive der PKW-Garage im Februar 2007 einen Wert von 38.000,00 EUR gehabt habe. Dabei seien alle ungünstigen Einflüsse wie fehlende Etagenheizung, renovierungsbedürftiges Bad, fehlender Balkon, überdurchschnittlicher Instandhaltungsbedarf, Hellhörigkeit des Hauses, sanierungsbedürftiger Zustand der Garage und der vermietete Zustand des Objekts berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 13.03.2007 lehnte die Stadt E den Antrag nach § 44 SGB X mit der Begründung ab, die Eigentumswohnung der Klägerin sei verwertbares Vermögen. Sie legte dabei als Wert den vom Gutachterausschuss genannten Betrag von 38.000,00 EUR zugrunde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält im Briefkopf rechts oben das Zeichen der ARGE E und führt als Absender aus "ARGE E c/o Stadtverwaltung, Amt 0 – E. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides wird ausgeführt:
Gegen den Bescheid des Amtes für soziale Sicherung und Integration vom 13.03.2007 kann innerhalb eines Monats Berufung und Klage erhoben werden.
Daraufhin hat die Klägerin am 11.10.2007 Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf erhoben und diese gegen die ARGE E gerichtet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Wert der Eigentumswohnung könne ihr nicht als Vermögen angerechnet werden, da ihre Rentenversicherung Lücken aufweise, sie erwerbsgemindert sei und daher ein besonderer Härtefall vorliege.
Das Sozialgericht ist zunächst vom Antrag ausgegangen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 zu verurteilen, die der Klägerin vom 21.05.2005 (richtig wohl 25.01.2005) bis zum 31.07.2005 bewilligten Leistungen als Beihilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, vorliegend habe die zuständige Behörde gehandelt und die Anrechnung des Wertes der Eigentumswohnung als Vermögen bei der Klägerin sei rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid wie folgt entschieden:
Tenor:
1.Die Bescheide vom 13.03.2007 und 05.09.2007 werden aufgehoben.
2.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/2.
Zur Begründung hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt:
"Das Gericht geht zunächst davon aus, dass vorliegend der Bescheid vom 13.03.2007 in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 angefochten ist. In der Verwaltungsakte findet sich nämlich nur ein Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007. Das Gericht schließt allerdings nicht aus, dass der Bescheid, den die Klägerin erhalten hat, das Datum vom 07.09.2007 trägt. Jedenfalls ist der Bescheid ausweislich der Verwaltungsakte am 10. September 2007 zur Post gegeben worden, so dass die am 11.10.2007 bei Gericht eingegangene Klage zulässig ist.
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist hinsichtlich ihres Anfechtungsanteils begründet, hinsichtlich ihres Verpflichtungsanteils jedoch unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide insoweit beschwert, weil diese von der sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden sind und daher rechtswidrig und aufzuheben sind. Mit der Klage ist angefochten der Bescheid der Stadt E vom 13.03.2007 (siehe auch hierzu die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Widerspruchsbescheid). Dieser Bescheid ist von der sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden. In dem Bescheid wird die Leistungsbewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Für derartige Bescheide ist die ARGE E sachlich zuständig, denn die Stadt E und die Bundesagentur für Arbeit haben in ihrem Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft von der gesetzlichen Möglichkeit des § 44b SGB II Gebrauch gemacht. Soweit die Beklagte sich vorliegend auf § 3 Nr. 3 des Vertrages zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt E beruft, verkennt sie, dass durch diese Vorschrift – nach ihrem eindeutigen Wortlaut – nur geregelt wird, welche Aufgaben für die "ARGE "durch die Stadt E zu erledigen sind. Bei dieser Aufgabenübertragung handelt es sich um eine zulässige Beauftragung einer anderen Behörde durch die eigentlich zuständige ARGE E, für sie bzw. in ihrem Namen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Eine solche Aufgabenübertragung gibt der Stadt E jedoch nicht das Recht, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in eigenem Namen zu regeln. Hieran ändert auch 14.3 des ARGE-Vertrages nichts. Dort wird lediglich geregelt, dass die "Abwicklung der Darlehensgewährung" durch die zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfälle des Amtes für soziale Sicherung und Integration erfolgt. Bei dieser Regelung handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Aufgabenübertragung auf Mitarbeiter einer anderen Behörde. Diese andere Behörde wird dadurch aber nicht berechtigt, in eigenem Namen für die ARGE zu handeln. Würde man der gegenteiligen Auffassung der Beklagten folgen, würde dies bedeuten, dass Behörden untereinander – unter Umgehung und Abänderung der gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeitsregelungen – neue Zuständigkeiten vereinbaren könnten. Die gesetzlich vorschriebenen Zuständigkeitsregelungen wären dann Makulatur.
Auch der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig. Zwar ist dieser Bescheid -zumindest teilweise – unter dem Briefkopf der hier beklagten ARGE E ergangen, die ARGE E ist jedoch nicht berufen, Widersprüche gegen Bescheide der Stadt E zu bescheiden. Auch insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Zuständigkeitsregel. Da das Gericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, hat die Klägerin Anspruch auf eine Neubescheidung durch die zuständige Behörde. Soweit die Klägerin darüber hinaus im Wege der Verpflichtungsklage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, die gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 25.01.2005 bis zum 31.07.2005 als nicht rückzahlbare Beihilfe zu zahlen, hat die Klage keinen Erfolg. Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch darauf, Leistungen als verlorenen Zuschuss zu erhalten. Es besteht kein Anspruch der Klägerin gemäß § 44 SGB X darauf, dass die Beklagte ihren bestandskräftigen Bescheid vom 17.06.2005 abändert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die von der Klägerin geerbte Eigentumswohnung ist nämlich anrechenbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Grundsätzlich ist die von der Klägerin geerbte Eigentumswohnung hier ein verwertbarer Vermögensgegenstand, denn diese Eigentumswohnung lässt sich veräußern oder beleihen. Zugunsten der Klägerin geht das Gericht dabei zunächst einmal davon aus, dass die Eigentumswohnung lediglich einen Verkehrswert von 30.000,- Euro hat sowie dies die Klägerin zuletzt in ihrer Klage angegeben hat. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 SGB II, nach denen Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, liegen in der Person der Klägerin nicht vor. Die Klägerin ist nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, so dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht kommt. Auch § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist vorliegend nicht einschlägig, weil die Eigentumswohnung nicht von der Klägerin selbst bewohnt wird. Die Verwertung der Eigentumswohnung ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6. SGB II. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nur vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage § 12 Anm. 84 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Für ein solches Missverhältnis liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Zwar trägt die Klägerin vor, die Eigentumswohnung sei wegen eines Preisverfalls von Eigentumswohnungen in der Umgebung statt 38.000,- Euro nur noch 30.000,- Euro wert, ein solcher Preisverfall bedingt jedoch kein Missverhältnis sondern deutet lediglich darauf hin, dass der Wert der Eigentumswohnung gesunken ist. Das Gericht ist deswegen auch nur davon ausgegangen, dass die Eigentumswohnung 30.000,- Euro Wert ist, obwohl nach Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch ein höherer Wert erzielt werden könnte. Allerdings kann allein der Wertverfall einer Immobilie nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II führen, denn eine Immobilie unterliegt – wie auch andere Vermögensgegenstände – einer sich ständig verändernden Bewertung durch den Markt. Auch eine besondere Härte der Verwertung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative SGB II liegt nicht vor. Der Begriff der besonderen Härte ist nach dem Regelungszweck auszulegen. Danach liegt insbesondere dann eine besondere Härte vor, wenn durch die Verwertung eines Vermögensgegenstandes die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet würden (Eicher/Spellbrink, a.a.O. Anm. 90). Die Klägerin erhält derzeit eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von ungefähr 660,- Euro monatlich. Dies reicht nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Klägerin wird voraussichtlich auch zukünftig auf Leistungen nach dem SGB il oder SGB XII angewiesen sein, unabhängig von der Frage, ob sie die Eigentumswohnung verwertet oder nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch das gewährte Darlehen der komplette Einsatz des Vermögens der Klägerin nicht gefordert wird, denn die Klägerin kann die Eigentumswohnung auch beleihen. Unabhängig davon dürfte eine besondere Härte aber auch vorliegend schon deswegen nicht gegeben sein, weil die Klägerin die Eigentumswohnung vergleichsweise zeitnah zur Stellung des Antrages auf Leistungen erst geerbt hat. Sie hat also ihre Altersversorgung und damit ihren Lebensstandard im Alter gerade nicht im Vertrauen auf den Besitz einer Eigentumswohnung aufgebaut."
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 29.01.2009, der Beklagten am 05.02.2009 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 26.02.2009 Berufung eingelegt, die Beklagte am 16.02.2009. Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 27.04.2009 wieder zurückgenommen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass es unvernünftig sei, die vermietete Immobilie zu verkaufen, weil dadurch auf Dauer der Beklagten höhere Belastungen entstehen würden. Die Mieteinnahmen müssten in vollem Umfang angerechnet werden. Bei Verkauf wäre absehbar, dass sie in Zukunft wieder bedürftig werde. Im Übrigen stelle die Verwertung der ererbten Immobilie eine Härte dar, da sich die Eigentumswohnung nur zu einem nicht mehr tragbaren Preis verkaufen lasse. Es handele sich um eine Schrottimmobilie, für die allenfalls 26.000,00 EUR gezahlt würden. Das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt J sei in diesem Punkt in Frage zu stellen.
Zumindest aber habe die Eigentumswohnung in der fraglichen Zeit nicht verwertet werden können. Erst durch den Bescheid vom 17.06.2005 habe sie erfahren, dass man von ihr den Verkauf der Wohnung erwarte. Nach der Entscheidung des BSG vom 27.01.2009 – B 14 AS 52/07 R – seien Sachwerte, für die in absehbarer Zeit keine Käufer zu finden seien, tatsächlich nicht verwertbar. Bei der zu stellenden Prognose sei auf den streitigen Zeitraum, hier also die Zeit vom 25.01. bis 31.07.2005, abzustellen. Die Klägerin habe bei realistischer Einschätzung keine keine Chance gehabt, das Grundstück in der Zeit bis 31.07.2005 sachgemäß zu veräußern.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2007 zu verurteilen, die der Klägerin vom 25.01. bis 31.07.2005 bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil, soweit es die Ausführungen zur Verwertbarkeit des Hausgrundstücks betrifft, für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Akte des Sozialgerichts Düsseldorf S 28 AS 232/06.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Gestritten wird um einen Betrag von 6.758,86 EUR für die Zeit vom 25.01. bis 31.07.2005. Damit liegt der Streitwert über 750,00 EUR. Die Berufung ist gemäß § 144 SGG nur dann ausgeschlossen, wenn der Streitwert unter 750,00 EUR liegt.
Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Dabei lässt der Senat offen, ob die Klägerin nach der Rücknahme der Berufung durch die Beklagte überhaupt noch beschwert ist. Durch die Rücknahme der Berufung verbleibt es bei der Aufhebung der Bescheide vom 13.03. und 05.09.2007 durch das Sozialgericht. Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung durch die zuständige Behörde, die offenbar bis heute nicht erfolgt ist. Jedenfalls geht der Antrag, die Bescheide vom 13.03. bis 05.09.2007 aufzuheben, ins Leere, da diese aufgehoben sind.
Die Ausführungen des SG zu § 44 SGB X und zu § 12 SGB II können also nur als Hinweis darauf gewährt werden, dass die Entscheidung in der Sache jedenfalls nicht zu beanstanden sei. Offenbar wollte das Sozialgericht mit diesen Hinweisen zur Sache verhindern, dass die Klägerin, die nur aus formalen Gründen obsiegt hat, in ein neues Streitverfahren gedrängt wird, was nach Ansicht des Sozialgerichts keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Senat greift diese Anregung auf und weist die Klägerin darauf hin, dass er die Ausführungen des Sozialgerichts ab Absatz 2 auf Seite 6 des Urteils und auf Seite 7 für zutreffend hält. Er nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.07.2010 diskutierte Entscheidung des BSG vom 27.01.2009 – B 14 AS 52/07 R – besagt nichts Anderes. In dem Fall des BSG lag ein Verwertungshindernis in dem Sinne vor, dass sich nicht feststellen ließ, wann das dortige Grundstück, das einer Erbengemeinschaft gehörte, verwertet werden könnte, wann die für die Verwertung notwendige Bedingung eintreten würde. Das BSG hat aber unter Randziffer 27 in der gleichen Entscheidung ausdrücklich betont, dass aus dem Erfordernis einer Prognoseentscheidung für den Bewilligungszeitraum von einem halben Jahr kein über § 12 Abs. 2 und 3 SGB II hinausgehender Verwertungsschutz von solchen Vermögensgegenständen herzuleiten sei, deren Verwertung sich regelmäßig als schwierig und zeitaufwendig darstellt. Genau dies ist hier der Fall. Es liegt kein wirkliches Verwertungshindernis vor, sondern es ist lediglich eine Frage der Zeit, wann sich ein Käufer für das Grundstück finden wird. Dies wird sehr häufig nicht im Bewilligungszeitraum der Fall sein. Dem trägt ja gerade § 23 Abs. 5 SGB II Rechnung, der vorschreibt, dass dann, wenn Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, Leistungen als Darlehen zu gewähren sind. Genau dies hat die Beklagte hier getan.
Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 11.08.2010
Zuletzt verändert am: 11.08.2010