Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2009 insoweit aufgehoben, als der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 Euro auferlegt worden sind. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin die für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.09.2007 als Darlehen bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Zuschuss zu gewähren waren.
Die 1969 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten Mitte Juni 2007, nachdem sie nach F umgezogen war, für sich und ihre 1995 geborene Tochter B Leistungen nach dem SGB II. Sie war seinerzeit bis zum 30.09.2007 im Fach Erziehungswissenschaften immatrikuliert. Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums fehlte ihr noch die Diplomarbeit, die sie mit dem Abgabetermin 30.09.2007 am 26.09.2007 einreichte. Nach der Diplom-Urkunde, datiert vom 12.11.2008, bestand die Klägerin die Diplomprüfung in Erziehungswissenschaften am 26.09.2007 erfolgreich. Eine Ausbildung nach dem BAföG stand der Klägerin dem Grunde nach nicht zu, weil die Förderungshöchstdauer überschritten war und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nicht gegeben waren. Zudem war in der Bescheinigung des Hochschulsozialwerkes X vom 09.05.2007 angekreuzt, dass der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG bisher nicht vorgelegt worden sei.
Vor dem Umzug hatte die damals zuständige ARGE T der Klägerin und ihrer Tochter mit Änderungsbescheid vom 15.03.2007 für den Zeitraum vom 02.02.2007 bis 31.07.2007 Leistungen bewilligt, die sich für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.07.2007 auf monatlich 761,82 Euro beliefen. Aufgrund des Umzuges und des damit verbundenen Wechsels der Zuständigkeit hob die ARGE T mit Bescheid vom 14.06.2007 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung zum 01.07.2007 auf.
Mit Bescheid vom 06.07.2007 bewilligte die Beklagte (ARGE S) der Klägerin und ihrer Tochter für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 918,60 Euro. Dabei gewährte sie der Klägerin die Regelleistung einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von monatlich 389,00 Euro (Regelleistung 347,00 Euro; Mehrbedarf für Alleinerziehende 42,00 Euro) und anteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 237,79 Euro. Bezüglich der Tochter der Klägerin betrugen die Kosten der Unterkunft und Heizung anteilig 237,81 Euro monatlich, die Regelleistung 54,00 Euro. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Regelleistung wurden der Klägerin als Darlehen gewährt, der Mehrbedarf Alleinerziehung sowie die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Tochter als Pflichtleistung ausgezahlt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Nachdem die Klägerin bis zum 30.09.2007 als Studentin an der C Universität X eingeschrieben war (Exmatrikulationsbescheinigung vom 26.09.2007), bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 02.10.2007 die Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 nunmehr als Zuschuss. Für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 beliefen sich die Leistungen auf insgesamt 750,60 Euro monatlich. Bezüglich der Klägerin bewilligte die Beklagte weiterhin die Regelleistung (347,00 Euro) einschließlich eines Mehrbedarfs (42,00 Euro) sowie anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 237,79 Euro. Der Tochter der Klägerin wurden nach Anrechnung von Kindergeld (154,00 Euro) und Unterhalt (168,00 Euro) nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 123,81 Euro gewährt. Der Bescheid enthielt u.a. den Hinweis, dass die Leistungen für die Klägerin (Regelleistung und Mietanteil) bis einschließlich 30.09.2007 gemäß § 7 Abs. 5 SGB II als Darlehen und ab dem 01.10.2007 (Beendigung des Studiums) als Beihilfe bewilligt werden.
In der Zeit vom 10.12.2007 bis zum 30.04.2008 übte die Klägerin eine befristete Beschäftigung als Arbeitsvermittlerin aus. Unter dem 10.04.2008 erging ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte (laut Verfügungssatz) für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 590,99 Euro geltend machte. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt habe. Diese Forderung ist nach dem Vorbringen der Klägerin inzwischen beglichen.
Einer weiteren Beschäftigung ging die Klägerin ab dem 01.12.2008 als Vermittlerin bei der Fortbildungsakademie der Wirtschaft nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Klägerin sei im Zeitraum von Juli bis September 2007 als eingeschriebene Studentin gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Da jedoch bei ihr ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorläge, seien ihr die Leistungen als Darlehen bewilligt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 26.08.2008 beim Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss verpflichtet. Sie habe im maßgeblichen Zeitraum ihr Studium faktisch beendet und habe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Zudem habe ihr die zuvor zuständige ARGE T Leistungen als Zuschuss gewährt.
Die Klägerin hat eine Bescheinigung von Prof. Dr. S vom 23.04.2007 zu den Akten gereicht. Danach stand sie dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung. Nach dem weiteren Inhalt der Bescheinigung war die Klägerin im Sommersemester 2007 von allen Lehrveranstaltungen befreit und hatte in diesem Zeitraum ihre Diplomarbeit im Fach Erziehungswissenschaften anzufertigen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2007 in der Fassung des Bescheides vom 02.10.2007 und des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 10.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.09.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Bestätigung ihrer Auffassung hat die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007 (B 14/7b AS 36/06 R) hingewiesen, wonach der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II auch dann eingreife, wenn die durchlaufene Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei, der Betroffene jedoch aus anderen Gründen keine BAföG-Leistungen in Anspruch nehmen könne.
Das SG hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.11.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24.06.2009 (L 7 B 10/09 AS) zurückgewiesen.
Nachdem das SG die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2009 auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten hingewiesen hatte, hat es die Klage mit Urteil vom 03.09.2009 abgewiesen und der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 Euro auferlegt.
Gegen das ihr am 22.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.10.2009 Berufung eingelegt. Sie betont, dass sie zwar formal noch Studierende gewesen sei, und daher eigentlich noch in den Anwendungsbereich des BAföG gefallen sei. In der Sache sei sie aber nicht mehr als Studierende in Erscheinung getreten, sondern vielmehr als Arbeitsuchende, die dem Arbeitsmarkt und der Vermittlung voll zur Verfügung gestanden habe. Deshalb sei nicht einsehbar, wieso der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II hier eingreifen solle. Maßgeblich könne insofern nicht das Ausstellen einer formellen Exmatrikulationsbescheinigung sein, sondern müsse vielmehr die Beendigung der Studienaktivitäten und das Ablegen sämtlicher Prüfungen seien. Ab diesem Zeitpunkt träte der Studierende, der sich schon in dieser Situation bei zukünftigen Arbeitgebern bewerbe, als arbeitsuchend und nicht mehr als studierend in Erscheinung. Da vorliegend auf das Erscheinungsbild als Arbeitsuchender abzustellen sei, läge eine Parallele zum sog. Werkstudentenprivileg nahe. Trotz des eindeutigen Wortlauts von § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V genüge nach ständiger Rechtsprechung des BSG die formale Immatrikulation nicht, um in den Genuss des Werktstudentenprivilegs zu gelangen. Eine vergleichbare Betrachtungsweise, die nicht an bloße Formalitäten (Exmatrikulation), sondern an dem tatsächlichen Erscheinungsbild des Studierenden anknüpfe, sei auch für das Verständnis des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zugrunde zu legen. Prof. Dr. S solle als Zeuge zu der Frage gehört werden, ob sie trotz des noch abzuschließenden Diplommanuskripts seinerzeit bereits dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe, mithin überwiegend als Arbeitsuchende in Erscheinung getreten sei. Das Urteil des BSG vom 01.07.2009 (B 4 AS 67/08 R) stehe ihrer Auffassung nicht entgegen. Sie habe ihr Studium, quasi komplett, d.h. bis auf den Abschluss der Diplomprüfung, beendet gehabt. Dementsprechend habe nicht einmal im Ansatz die Gefahr bestanden, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene in Anspruch genommen werde. Nach Sinn und Zweck greife die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II vorliegend nicht.
Diesem Verständnis entspreche auch das Verhalten der damals zuständigen ARGE in T, die ihr Leistungen zum Lebensunterhalt als Zuschuss und nicht lediglich darlehensweise gewährt habe. Deshalb stelle es auch keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn sie ihr Recht weiter verfolge. Die im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.04.2008 geltend gemachte Forderung habe sie beglichen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2009 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2007 in der Fassung des Bescheides vom 02.10.2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2008 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.09.2007 als Darlehen gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein Studium erst abgeschlossen sei, wenn die letzte nach der Studienordnung zu erbringende Prüfung erfolgreich absolviert worden sei. Dies sei vorliegend die Diplomarbeit gewesen. Nach dem Urteil des BSG vom 01.07.2009 (B 4 AS 67/08 R) sei es ohne Belang, ob die Klägerin während des Studiums dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Von Bedeutung sei allein, dass das ordnungsgemäße Studium der Klägerin bis zur Abgabe ihrer Diplomarbeit gedauert habe und damit zweifelsfrei unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II falle. Bis zur Abgabe ihrer Diplomarbeit Ende September und damit bis zum Ende des Sommersemesters 2007 sei sie ordentliche Studierende und bis zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG gewesen.
Mit Beschluss vom 19.07.2020 hat der erkennende Senat den mit Schriftsatz vom 07.07.2010 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 06.07.2007 in der Fassung des Bescheides vom 02.10.2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2008 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Leistungen für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.09.2007 nur als Darlehen gewährt.
Gegenstand des Verfahrens sind allein die von der Beklagten der Klägerin als Darlehen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, wobei die Höhe des gewährten Darlehens nicht streitig ist. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig. Die Beklagte muss verpflichtet werden, die Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren. Der Zulässigkeit einer Leistungsklage steht entgegen, dass die Geldleistungen bereits erbracht worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 42/07 R). Ansprüche der mit der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter, der die Leistungen als Zuschuss gewährt worden sind, sind nicht Streitgegenstand. Die Prüfung des Anspruchs der Klägerin ist antragsgemäß auf den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 30.09.2007 beschränkt. In diesem Zeitraum konnte die Klägerin lediglich Leistungen als Darlehen beanspruchen.
Der Bescheid vom 02.10.2007 ist Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den ursprünglichen Bescheid vom 06.07.2007 abändert. Er beinhaltet für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 eine Änderung in der Leistungshöhe bezüglich der Tochter der Klägerin. Zudem sieht der Bescheid auch eine Gewährung der Leistungen gegenüber der Klägerin als Zuschuss für die Zeit ab dem 01.10.2007 vor.
Hingegen ist der im Antrag vom SG aufgenommene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.04.2008 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Hiergegen liegt ein Widerspruch nicht vor; die Forderung ist nach den Angaben der Klägerin bereits beglichen.
Ein Zuschuss war der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 nicht zu gewähren. Zwar erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 19 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB II, denn sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), sie ist erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II sowie hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Gleichwohl kann sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht als Zuschuss beanspruchen.
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit der Formulierung "dem Grunde nach förderungsfähig" wird klargestellt, dass es lediglich darauf ankommt, ob die begonnene Ausbildung bzw. das Studium abstrakt, also unabhängig von etwaigen individuellen Ausschließungsgründen, förderungsfähig ist. Die Ausschlussregelung ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß § 60 – 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb im Grundsatz die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf breiter Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 28/07 R, Rn. 14).
Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Studiums der Klägerin führt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zum Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt, weil die nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagungsgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden konnte. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des SG im Urteil vom 03.09.2009 sowie des Beschlusses des erkennenden Senats vom 24.06.2009 Bezug genommen.
Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II findet auf die Klägerin bis einschließlich 30.09.2007 Anwendung, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt als Studentin eingeschrieben war. Die Grundsätze des Werkstudentenprivilegs sind im Rahmen von § 7 Abs. 5 SGB II nicht anzuwenden. Es kommt lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solche an. Ohne Belang ist, ob der Betreffende lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt. Gleiches gilt für die tatsächliche Inanspruchnahme durch das Studium (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R, Rn. 14). Unabhängig davon gehörte zum Abschluss des Studiums der Klägerin, dies ergibt sich aus der Bescheinigung der Universität X vom 19.04.2007 (Gerichtsakte Bl. 24), die Erstellung der Diplomarbeit, die sie bis zum 30.09.2007 einzureichen hatte und am 26.09.2007 abgegeben hat. Ob die Klägerin bis zum 30.09.2007 auch dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung gestanden hat, ist nach den oben erwähnten Grundsätzen nicht entscheidungserheblich.
Eine der in § 7 Abs. 6 SGB II geregelten Ausnahme ist für die Klägerin nicht einschlägig. Hieraus folgt für die Klägerin ein Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf den von der ARGE T erlassenen Änderungsbescheid vom 15.03.2007 gerechtfertigt. Zwar wurden in diesem Bescheid Leistungen auch für den Monat Juli 2007 als Zuschuss bewilligt. Dieser Bescheid bindet jedoch nicht die Beklagte. Diese hatte vielmehr aufgrund ihrer ab 01.07.2007 bestehenden örtlichen Zuständigkeit den Antrag der Klägerin auf Leistungen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Die Klägerin kann sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz, zumal die ARGE T mit Bescheid vom 14.06.2007 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen wegen des Umzuges und des damit verbundenen Wechsels der Zuständigkeit mit Wirkung zum 01.07.2007 aufgehoben hat.
Eine Vernehmung des von der Klägerin im Berufungsverfahren erwähnten Zeugen Prof. Dr. S bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht, unabhängig davon, dass ein diesbezüglicher Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2010 auch nicht mehr gestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Entscheidung über die gemäß § 192 SGG auferlegten Kosten in Höhe von 150,00 Euro war hingegen aufzuheben, weil eine Weiterführung des Streitverfahrens durch die Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Denn die Bewilligung der Leistungen durch die ARGE T bis einschließlich Juli 2007 erfolgte als Zuschuss, worauf die Klägerin zu Recht in der Klagebegründung hingewiesen hat.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 20.10.2010
Zuletzt verändert am: 20.10.2010