Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihrem Umzug in die Wohnung B Straße 00 in L zuzustimmen sowie die hierbei anfallenden Kosten für Kaution, Renovierung und Umzug zu übernehmen.
Die 1966 geborene Antragstellerin bezieht bei der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt eine Wohnung unter der Anschrift L-straße 00 in L. Mit Bescheid vom 16.03.2010 bewilligte die Antragsgegnerin zuletzt für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (359,00 Euro) zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 461,53 Euro (Bruttokaltmiete 332,34 Euro, Heizung 129,19 Euro) monatlich.
Am 27.08.2009 bescheinigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Notwendigkeit eines Auszugs aus der Wohnung in der L-straße, da die Unterkunftskosten dort unangemessen hoch seien und ein Wohnungswechsel vom behandelnden Psychotherapeuten als dringend notwendig bescheinigt wurde.
Ende 2009 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Zustimmung zum Umzug in eine 53 qm große Wohnung in der B Straße 00, Gesamtmiete 480,00 Euro (Nettokaltmiete 370,00 Euro, Nebenkosten 70,00 Euro, Warmwasser über Heizung 40,00 Euro). Mit Bescheid vom 14.01.2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag u.a. mit der Begründung ab, der Mietrichtwert von 311,00 Euro für eine Person werde deutlich überschritten. Übernommen werden könnten KdU im Fall der Antragstellerin bis maximal 311,00 Euro (Bruttokaltmiete) zzgl. Heizkosten in Höhe von maximal 1,30 Euro/qm Wohnfläche monatlich. Der Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 als unzulässig verworfen. Einen von der Antragstellerin am 03.05.2010 gestellten Eilantrag lehnte das Sozialgericht (SG) Köln mit Beschluss vom 20.05.2010 (Az S 17 AS 1758/10 ER) mangels Vorabbefassung der Antragsgegnerin als unzulässig ab. Die Antragstellerin habe erst im Laufe des Eilverfahrens den Mietvertrag über die Wohnung in der B Straße in Teilen vorgelegt und der Antragsgegnerin insofern eine inhaltliche Prüfung ermöglicht. Im Übrigen fehle es an einem Anordnungsgrund. Der Antragstellerin drohe nicht ernsthaft eine Kündigung oder eine Räumungsklage.
Am 27.05.2010 beantragte die Antragstellerin (erneut) die Zustimmung zum Umzug in eine Wohnung in der B Straße 00 in L. Die Wohnung sei 52,96 qm groß, die Miete betrage 485,00 Euro (Nettokaltmiete 370,00 Euro, Nebenkosten 70,00 Euro, Heizung (ohne Warmwasser) 45,00 Euro). Mit Bescheid vom 10.06.2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, weil die Antragstellerin kein "Mietangebot", sondern vielmehr eine "Mietbescheinigung" hinsichtlich einer wohl bereits angemieteten Wohnung vorgelegt habe. Unabhängig davon sei eine Zustimmung aber deshalb nicht möglich, weil die benannte Wohnung deutlich über dem maßgeblichen Mietrichtwert von 324,30 Euro liege. Gegen den Bescheid hat die Antragsgegnerin am 10.06.2010 Widerspruch eingelegt.
Am 14.06.2010 hat sie das SG Köln (erneut) um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Sie hat geltend gemacht, dass die neue Wohnung sehr wohl angemessen sei. Sie habe dem Sachbearbeiter mehrfach erklärt, dass sie bereit sei, den Differenzbetrag zwischen alter und neuer Wohnung zu zahlen und sogar einen Betrag von 100,00 Euro monatlich zur Miete dazuzugeben, wenn eine Zustimmung erfolge. Das Ende des Widerspruchsverfahrens könne sie nicht abwarten, weil ihr die Zeit weglaufe. Die Wohnung B Straße 00 sei für sie reserviert, der Umzug solle bereits am 01.07.2010 stattfinden. Für ihre bisherige Wohnung stehe ein Nachmieter bereit. Auch ihr gesundheitlicher Zustand lasse eine längere Wartezeit nicht mehr zu.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 24.06.2010 abgelehnt. Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zusicherung zur Anmietung der Wohnung in der B Straße 00 in L nach § 22 Abs. 2 SGB II. Die Wohnung sei weder hinsichtlich ihrer Größe mit 52,96 qm noch hinsichtlich ihrer Kosten in Höhe von insgesamt 485,00 Euro monatlich für einen 1- Personen-Haushalt angemessen. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Dieser liege in einem auf Gewährung von Leistungen zur Unterkunft gerichteten Eilverfahren nur vor, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung konkret die Wohnungslosigkeit drohe. Dies sei von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Mangels Anspruchs auf eine Zusicherung zum Umzug bestehe auch kein Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Tragung von Umzugskosten.
Gegen den ihr am 24.06.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 12.07.2010 Beschwerde eingelegt. Die nachbarschaftlichen Verhältnisse in der derzeitigen Wohnung seien unerträglich, sie sei erheblichen Anfeindungen ihrer Nachbarn ausgesetzt. Durch eine mehrjährige psychotherapeutische Behandlung sei sie soweit stabilisiert, dass sie eine bereits 2007 bewilligte Umschulung der Deutschen Rentenversicherung in Angriff nehmen könne. Die neue Wohnung, deren Kosten lediglich um 45,00 Euro über den bisherigen – ihrer Auffassung nach angemessenen – Leistungen für Unterkunft und Heizung lägen, könne von ihr auch finanziert werden, da ihre Einkünfte von der Deutschen Rentenversicherung ab Antritt der Umschulung im Herbst die Zahlung der Miete problemlos zuließen. Kaution, Renovierungs- und Umzugskosten schließlich seien von der Antragsgegnerin auch zu tragen, wenn sie in eine nach Auffassung der Antragsgegnerin angemessene Wohnung ziehe.
Die Beschwerdeführerin begehrt,
die Antragsgegnerin einstweilig zu verpflichten, ihr die Zustimmung zum Umzug in die begehrte Wohnung in der B Straße 00 in L zu erteilen sowie die Kaution in Höhe von 1100,00 Euro und die anfallenden Renovierungs- und Umzugskosten zu übernehmen
bzw. die Antragsgegnerin vorab zu verpflichten, die Zusicherung zu erteilen, bei einer Anmietung der begehrten Wohnung Kosten der Unterkunft und Heizung zumindest in Höhe von 461,53 Euro (Leistungen zur bisherigen Wohnung) zu übernehmen
bzw. die Beschwerdegegnerin vorab zu verpflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten einer nach Auffassung der Antragsgegnerin angemessenen Wohnung in Höhe von 324,30 Euro zzgl. Heizkosten und den Kosten für die Wohnung in der B Straße 00, hilfsweise den Kosten für die Wohnung in der jetzt bewohnten L-straße 00 in L darlehensweise zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die darlehensweise Übernahme des Unterschiedsbetrages zwischen den von ihr für angemessen gehaltenen Aufwendungen für einen 1-Personen-Haushalt (324,30 Euro zzgl. Heizkosten) und den Kosten der ins Auge gefassten Wohnung (440,00 Euro zzgl. Heizkosten), demnach 115,70 Euro, bereits im Interesse der Antragstellerin abgelehnt werden müsse. Eine ablehnende Entscheidung im Hauptsacheverfahren würde zu einem erneuten Umzug und somit weiteren erheblichen Kosten für die Beschwerdeführerin führen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin erläutert, auf welchen Erwägungen die Ermittlung des von ihr für die Angemessenheit der Miete herangezogenen Mietrichtwertes beruhe.
Auf Anfrage des Senats hat sich die M GmbH bereit erklärt, die von der Antragstellerin begehrte Wohnung für diese bis zum 03.08.2010 zu reservieren. Die Antragstellerin hat ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.07.2010 vorgelegt, nach der noch keine Zusage für eine Umschulung erteilt werden könne, weil vor Entscheidung über eine konkrete Umschulung eine Eignungsabklärung notwendig sei.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragstellerin hat wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin dazu, dem begehrten Umzug zuzustimmen sowie die Kosten für Kaution, Umzug und Renovierung zu übernehmen. Sie hat gleichfalls keinen Anspruch auf (einstweilige) Zusicherung der Übernahme eines Differenzbetrages, dies auch nicht darlehensweise.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, in Breith 2005, 803). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss eine umfassende Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt, erfolgen (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 29, 29a). Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, 1 BvR 1087/91).
Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weder hinsichtlich der begehrten Zustimmung zum Umzug gemäß § 22 Abs. 2 SGB II noch bezüglich der Zusicherung zu den Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II erfüllt.
Bezogen auf die Zustimmung zum Umzug gemäß § 22 Abs. 2 SGB II spricht bei summarischer Prüfung viel dafür, dass es – wie vom Sozialgericht ausgeführt – an einem Anordnungsanspruch fehlt. Wenngleich die Ermittlung des Mietrichtwerts durch die Antragsgegnerin umstritten ist (s. hierzu u.a. Urteil des SG Köln vom 14.01.2010, S 25 AS 81/09, nicht rechtskräftig), bestehen bei einem Mietpreis pro Quadratmeter von im konkreten Fall 6,99 Euro Nettokaltmiete bzw. 8,31 Euro Bruttokaltmiete erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der Mietkosten der gewünschten – unangemessen großen – Wohnung.
Dies kann jedoch dahinstehen, da die Erteilung der Zustimmung zum Umzug nicht eilbedürftig ist, somit ein Anordnungsgrund fehlt. Zwar besteht für die Antragstellerin die Notwendigkeit, sich zügig zu entscheiden, ob sie die von ihr begehrte Wohnung nunmehr anmietet, weil diese nach Ablauf des 03.08.2010 nicht weiter für sie freigehalten und ggf. an einen anderen Interessenten vermietet wird. Dies allein führt jedoch nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zustimmung, weil deren Erteilung keine notwendige Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages darstellt. Tatsächlich ist es der Antragstellerin auch ohne Zusicherung der Beschwerdegegnerin möglich, die begehrte Wohnung anzumieten. Dass die Antragstellerin in der Folge (zunächst) die KdU der neuen Wohnung nicht in voller Höhe (hier: 440,00 Euro Bruttokaltmiete), sondern lediglich in gemindertem Umfang (hier: dem von der Antragsgegnerin als angemessen erachteten Betrag von 324,30 Euro) erhält, führt dabei für sie nicht zu Rechtsnachteilen, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Obsiegt die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, so ist ihr der (noch ausstehende) Differenzbetrag durch die Antragsgegnerin nachzuzahlen.
Fehlt es an einem Anordnungsgrund für die Zustimmung zum Umzug, d.h. zur vollständigen Übernahme der neuen Mietkosten, gilt dies gleichermaßen für die begehrte Zusicherung zur Übernahme von Differenzbeträgen.
Soweit die Antragstellerin die Zusicherung der Übernahme von Renovierungs- und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II beantragt, fehlt es bereits deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil eine Zusicherung zur Übernahme erst dann erteilt werden kann, wenn diese Kosten beziffert und damit überprüfbar sind. Entsprechende Unterlagen hat die Antragstellerin bisher zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingereicht.
Für die von ihr darüber hinaus begehrte Übernahme der Kaution ist ein Anordnungsanspruch fraglich. Auf die obigen Ausführungen zur Zustimmung zum Umzug wird verwiesen. Sind die Aufwendungen für die Wohnung in der B Straße 00 nicht angemessen, kommt auch eine Zusicherung zur Übernahme der Kaution gemäß § 22 Abs. 3 SGB II nicht in Betracht.
Hingegen dürfte ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die Kautionskosten jedoch vorliegen. Ohne eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (mindestens darlehensweisen) Übernahme der Kaution der neuen Wohnung ist die Antragstellerin faktisch nicht in der Lage, die von ihr begehrte Wohnung anzumieten, da der Vermieter die Wohnungsschlüssel nur gegen Übergabe der Kaution aushändigt. Sie selbst verfügt nach eigenen Angaben nicht über ausreichende Mittel, um diese Kosten vorzustrecken und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie die Mittel (vorläufig) darlehensweise von dritter Seite erhalten kann. Kann die Antragstellerin die Wohnung aber wegen Fehlens der Kautionsmittel nicht zum jetzigen Zeitpunkt anmieten, entstehen ihr wesentliche Nachteile, die im (späteren) Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr korrigiert werden können, weil die Wohnung dann voraussichtlich anderweitig vergeben ist.
Die bei fraglichem Anordnungsanspruch und angenommener Eilbedürftigkeit der Entscheidung zur (vorläufigen) Kautionsgewährung zu treffende Folgenabwägung rechtfertigt nach Auffassung des Senats eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zahlung nicht. Ohne die beantragte Leistung drohen ihr keine existentiellen Nachteile. Die Antragstellerin, die derzeit in einem ungekündigten Mietverhältnis steht, ist von Wohnungslosigkeit nicht bedroht. Wenngleich sie ohne Leistung der Kaution nicht in der Lage ist, die konkrete Wohnung anzumieten, so ist von ihr nicht glaubhaft gemacht und angesichts der entspannten Lage auf dem Wohnungsmarkt auch nicht ersichtlich, dass es ihr nicht gelingen könnte, in naher Zukunft eine andere Wohnung zu einem angemessenen Preis zu finden. Hingegen hat die Antragsgegnerin finanzielle Nachteile zu gewärtigen, falls die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren nicht durchdringen sollte. Die Rückerlangung des Kautionsbetrages wird im Hinblick auf die enge finanzielle Lage der Antragstellerin Schwierigkeiten begegnen, zumindest einen langen Zeitraum in Anspruch nehmen. Dies begegnet um so mehr Bedenken als die Antragstellerin am Ende eines Hauptsacheverfahrens, in dem sie nicht obsiegt hat, einer schwierigen Gesamtsituation ausgesetzt ist. Insbesondere im Hinblick darauf, dass erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der Mietkosten der neuen Wohnung bestehen, hält der Senat es daher bereits im Interesse der Antragstellerin nicht für sachgerecht, den Umzug in genau diese Wohnung vorzunehmen. Erweist sich die Wohnung tatsächlich als zu teuer, ist die Antragstellerin am Ende des Hauptsacheverfahrens – sofern sie die Mietdifferenz nicht aus der Regelleistung "absparen" konnte – voraussichtlich mit Mietrückständen aus mehreren Monaten belastet, weiterhin ggf. mit Schulden aus Renovierung und Umzug, müsste sich eine neue angemessene Wohnung suchen und sähe sich gleichzeitig Rückforderungen bezüglich der Kaution ausgesetzt. Dass die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt eine "zu teure" Wohnung aus etwaigen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung wird zahlen und die Rückstände ausgleichen können, ist nicht hinreichend sicher, um hier zu einer anderen vorläufigen Entscheidung zu gelangen. Eine konkrete Bestätigung der geplanten Umschulung einschließlich der dann für die Antragstellerin anfallenden Leistungen liegt bisher nicht vor.
Da die Beschwerde aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.08.2010
Zuletzt verändert am: 13.08.2010