Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) für den Zeitraum 15.05.2007 bis 21.05.2007. Streitentscheidend ist dabei insbesondere, ob im vorgenannten Zeitraum eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis eingetreten ist.
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin ist von Beruf Altenpflegerin. Seit dem 02.08.2006 ist sie arbeitslos. Sie beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld gegenüber der Beklagten und versicherte im Antragsvordruck am 19.08.2006 durch ihre Unterschrift das "Merkblatt 1 für Arbeitslose" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 23.08.2006 bewilligte ihr die Beklagte daraufhin Arbeitslosengeld ab 02.08.2006 in Höhe von 34,33 EUR täglich für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen. Für den Zeitraum 02.08.2006 bis 12.08.2006 stellte sie das Ruhen des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung gemäß § 143 Abs. 2 SGB III fest.
Mit Schreiben vom 18.04.2007 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Einladung gemäß § 309 SGB III i.V.m. § 144 SGB III zum Termin 14.05.2007 um 11:00 Uhr. Gegenstand des Termins sollten die berufliche Situation der Klägerin und ihr Bewerberangebot sein. Das Einladungsschreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung.
Zum Termin am 14.05.2007 erschien die Klägerin nicht bei der Beklagten. Statt dessen sprach sie am 15.05.2007 um 11:00 Uhr dort vor. An diesem Tag fand kein Gespräch zwischen ihr und der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten statt; die Klägerin erhielt eine zweite Einladung zum 21.05.2007. Zu diesem Termin erschien sie pünktlich. Im Vermerk der Beklagten vom 21.05.07 heißt es: "pers. z. 2. Einladung erschienen, hatte sich bei Einladung z. 140507 im Datum geirrt u. ist am 150507 um 11.00 Uhr bei 223C erschienen, deshalb ist Irrtum erst am 150507 aufgefallen. Besucht auf eigene Kosten Weiterbildungsmaßnahme v. 280507-020607, somit kein wichtiger Grund f. MV".
Mit Änderungsbescheid vom 24.05.2007 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III für die Zeit vom 15.05.2007 bis 21.05.2007 fest und hob die zuvor für diesen Zeitraum erfolgte Leistungsbewilligung gegenüber der Klägerin vollständig auf. Darüber hinaus erfolgte eine weitere Leistungsaufhebung für den Zeitraum 28.05.2007 bis 02.06.2007, welche die Beklagte jedoch mit weiterem Änderungsbescheid vom 12.06.2007 zurücknahm und der Klägerin wiederum Arbeitslosengeld für den Zeitraum 28.05.2007 bis 10.08.2007 – eine Restanspruchsdauer von 74 Tagen – in Höhe von 34,33 EUR täglich bewilligte.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26.06.2007 Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 24.05.2007 ein. Sie habe den Meldetermin irrtümlich erstmals falsch notiert und deshalb nicht bzw. um einen Tag verspätet wahrgenommen. Dieses habe sie erklärt und habe sich entschuldigt. Es handele sich um ein menschliches Versehen, welches keiner Bestrafung bedürfe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2007 zurück. Die Klägerin sei dem ordnungsgemäß bestimmten Meldetermin am 14.05.2007 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit seien erfüllt.
Am 25.07.2007 hat die Klägerin Klage gegen die Sperrzeitentscheidung der Beklagten erhoben. Zur Begründung hat sie erneut ausgeführt, durch die Falschnotierung des Termins auf den 15.05.2007 liege ein entschuldbares menschliches Versagen ihrerseits vor, das durch ihr Erscheinen am 15.05.2007 zur vereinbarten Uhrzeit bestätigt worden sei. Eine Verletzung der Meldepflicht könne damit nicht angenommen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ergänzend zum Widerspruchsbescheid vorgetragen, das Versäumnis des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III sei unstreitig eingetreten. Damit trete die Rechtsfolge des § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 SGB III zwingend ein. Die Regelung ermögliche nur dann ein Absehen von der Sperrzeit, wenn der Klägerin ein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Letztlich sei für die Anerkennung des wichtigen Grundes die Schutzbedürftigkeit des Arbeitslosen in Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft maßgebend. In der Gesamtschau sei das von der Klägerin verursachte Versehen nicht zu akzeptieren, weil sie nicht erwarten könne, die Folgen einer Nachlässigkeit der Versichertengemeinschaft aufzubürden. Es finde sich auch in der Rechtsprechung kein Hinweis auf die Zuerkennung eines wichtigen Grundes in ähnlich gelagerten Fällen.
Mit Urteil vom 27.08.2009 hat das Sozialgericht den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und die Berufung zugelassen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin werde durch den Sperrzeitbescheid vom 24.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2007 gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) rechtswidrig beschwert. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis eingetreten sei.
Eine solche trete ein, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden gemäß § 309 SGB III – ohne wichtigen Grund – nicht nachkomme. Das Meldeversäumnis im Rahmen der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von § 309 SGB III gelte dabei als versicherungswidriges Verhalten im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III. Vorausgesetzt, es handele sich nach Maßgabe von § 309 Abs. 2 SGB III um eine rechtmäßige – mit einem zulässigen Meldezweck – versehene Meldeaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung, liege ein Meldeversäumnis grundsätzlich vor, wenn sich der Arbeitslose nicht zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit bzw. nicht an der angegebenen Stelle melde (§ 309 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Im vorliegenden Fall habe sich die Klägerin unstreitig bei der zuständigen Stelle nicht zu der in der Meldeaufforderung bestimmten Zeit – am 14.05.2007 um 11:00 Uhr – sondern genau einen Tag später, am 15.05.2007 um 11:00 Uhr, gemeldet. Das von der Klägerin vorgetragene terminliche Versehen ihrerseits stellte sich nach Maßgabe von § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur dann als unschädlich dar, wenn sie sich lediglich in der Uhrzeit nicht aber im Tag der Meldung geirrt hätte.
In analoger Anwendung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III halte das Gericht im vorliegenden Einzelfall – einer genau um einen Tag verspäteten Meldung der Klägerin – die Meldepflicht im Sinne von § 309 SGB III dennoch für gewahrt. Auch der Zweck der Meldung, die Besprechung der beruflichen Situation und des Bewerberangebots der Klägerin, bleibe gewahrt. Weder nach Sinn und Zweck der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 SGB III – unter Beachtung der Zielsetzungen des Abs. 2 – noch derjenigen einer Sanktionierung für versicherungswidriges Verhalten im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III, sei im Verhalten der Klägerin eine regelwidrige Missachtung der Meldepflicht zu erkennen, die mit einer Sperrzeit zu sanktionieren wäre. Auch das Gesamtverhalten der Klägerin in der hier maßgeblichen Zeit der Arbeitslosigkeit gebe keinen Anlass, ihr im Zusammenhang mit dem "versehentlichen Terminversäumnis" vom 14.05.2007 ein vorwerfbares versicherungswidriges Verhalten im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 309 SGB III anzulasten.
Die Entscheidung über die Kosten folge aus § 193 SGG.
Die Berufung sei wegen der Abweichung vom Wortlaut des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Das Urteil ist der Beklagten am 16.10.2009 zugestellt worden.
Hiergegen hat diese am 10.11.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, der Entscheidung des Sozialgerichts könne nicht zugestimmt werden. Eine Auslegung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III über dessen Wortlaut hinaus komme nicht in Betracht. Die Meldung an einem anderen als dem von der Beklagten bestimmten Tag erfülle dessen Voraussetzungen nicht. Eine Härtefallregelung sehe § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 145 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung (a. F.) nicht mehr vor. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83 -) aufgrund der Reduzierung der Sanktionsfolge bei Meldeversäumnissen von zwei auf eine Woche entbehrlich. Es müsse nicht mehr zwischen "Normalfällen" und Härtefällen differenziert werden. Vor dem Hintergrund der Gesetzesentwicklung sei festzustellen, dass auch ein auf ein Versehen zurückzuführendes Meldeversäumnis als ein versicherungswidriges Verhalten zu werten sei und zum Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche führe. Im Ergebnis stelle sich die Sanktion in einem Härtefall nach alter und neuer Rechtslage damit identisch dar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Klageverfahren Bezug genommen und hat ergänzend ausgeführt, der Entscheidung des Sozialgerichts sei zu folgen. § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III sei vorliegend analog anzuwenden, da § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III eine Beurteilung nach Verschuldensgrad und eingetretenem Schaden nicht vorsehe, das Bundesverfassungsgericht eine solche in der von der Beklagten bereits zitierten Entscheidung jedoch fordere. Danach sei eine pauschale Kürzung des Arbeitslosengeldes unzumutbar, soweit ein Arbeitsloser aus Unerfahrenheit, Unverständnis für Verwaltungsvorgänge, Unachtsamkeit oder anderen Gründen, welche nicht als "wichtig" im Sinne des § 120 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) – der Vorgängerregelung des § 145 SGB III a. F. – zu qualifizieren seien, seiner Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachkomme. Daraus folge, dass eine Einzelfallentscheidung möglich sein müsse und nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip keine starre und undifferenzierte Einschränkung des Versicherungsschutzes erfolgen dürfe. Eine ausnahmslose pauschale Sanktionierung sei unzumutbar. Eine Härtefallregelung, welche § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III nicht vorsehe, sei nicht entbehrlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagen vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die insbesondere form- und fristgemäß eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedurfte, im Urteil vom 27.08.2009 explizit zugelassen. Der sich aus der Summe des von der Klägerin für den Sperrzeitzeitraum vom 15.05.2007 bis 21.05.2007 geltend gemachten Arbeitslosengeldes (7 Tage x 34,33 EUR = 240,31 EUR) ergebende Berufungsstreitwert von 240,31 EUR überschreitet den Wert von 750,00 EUR nicht.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klage vom 12.04.2006 hätte zur Überzeugung des Senats durch das Sozialgericht abgewiesen werden müssen.
Diese ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Sie stellt sich aufgrund zuvor mit Bescheid vom 23.08.2006 erfolgter Leistungsbewilligung der Beklagten für den Sperrzeitzeitraum als reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt SGG dar (BSG, SozR 4100, § 119, Nr. 32; Karmanski in: Niesel/Brand, Kommentar zum SGB III, 5. Auflage 2010, § 144, Rn. 183, m.w.N.).
Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 24.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2007 nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
Bei der mit Bescheid vom 23.08.2006 gegenüber der Klägerin u. a. auch für den streitgegenständlichen Sperrzeitzeitraum erfolgten Bewilligung von Arbeitslosengeld handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Schütze in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 65, m.w.N.).
Auch erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Sie handelte im Hinblick auf die Kenntnis vom Eintritt eines Ruhens ihres Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit jedenfalls grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. HS SGB X. Die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten und zur Kenntnis genommenen Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand bedingt im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit im vorgenannten Sinne, wenn dieses so abgefasst war, dass der Begünstigte seinen Inhalt unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall ohne weiteres erkennen konnte (Schütze in: von Wulffen, a.a.O., § 45, Rn. 57, m.w.N.; Waschull in: LPK-SGB X, 2. Auflage 2007, § 45, Rn. 45, m.w.N.). Ausweislich des Antragsformulars der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld, welches sie am 19.08.2006 unterschrieben hat, hat sie das "Merkblatt 1 für Arbeitslose" erhalten und zur Kenntnis genommen. Dieses enthält entsprechende Angaben zu den einzelnen Sperrzeittatbeständen, insbesondere zu deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen sowie den Pflichten Arbeitsloser. Der Senat geht aufgrund des eigenen Eindrucks, den er sich von der Klägerin im Verhandlungstermin am 11.08.2010 machen konnte, davon aus, dass es der Klägerin möglich und zumutbar war, diese nachzuvollziehen. Dass sie dieses nicht konnte, hat sie weder vorgetragen noch ist dieses ersichtlich.
Darüber hinaus wurden die in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X unter Verweis auf § 45 Abs. 3 und 4 SGB X normierten Fristen durch die Beklagte gewahrt.
Auch ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III ist eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis aufgrund des Nichterscheinens der Klägerin zum Meldetermin am 14.05.2007 eingetreten.
Eine Sperrzeit von einer Woche bei Meldeversäumnis tritt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III ein, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden gemäß § 309 SGB III – ohne wichtigen Grund – trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt. Das Meldeversäumnis im Rahmen der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von § 309 SGB III gilt dabei als versicherungswidriges Verhalten im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Vorausgesetzt, es handelt sich nach Maßgabe von § 309 Abs. 2 SGB III um eine rechtmäßige – mit einem zulässigen Meldezweck – versehene Meldeaufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung, liegt ein Meldeversäumnis grundsätzlich vor, wenn sich der Arbeitslose nicht zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit bzw. nicht an der angegebenen Stelle meldet (§ 309 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Diese Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III sind vorliegend zur Überzeugung des Senats erfüllt.
Mit dem der Klägerin zugegangenen Einladungsschreiben der Beklagten vom 18.04.2007, welches den Meldezweck zulässig im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III mit dem Hinweis auf das Bewerberangebot der Klägerin sowie deren berufliche Situation benennt und eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung enthielt, liegt eine wirksame Meldeaufforderung vor.
Den von der Beklagten in zulässiger Art und Weise benannten Meldetermin am 14.05.2007 um 11:00 Uhr hat die Klägerin – versicherungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III – nicht wahrgenommen. Ihre Vorsprache am 15.05.2007 – dem Folgetag – um 11.00 Uhr stellt sich zur Überzeugung des Senats, entgegen der vom Sozialgericht vorgenommenen Wertung, nicht als ausreichend dar. Die in der Meldeaufforderung bestimmte Zeit ist grundsätzlich einzuhalten (Düe in: Niesel/Brand, a.a.O., § 309, Rn. 19; Winkler in: LPK-SGB III, 1. Auflage 2008, § 309, Rn. 17). Zwar ist nach § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine Meldung zu einer anderen als der bestimmten Tageszeit ausreichend, wenn sie am selben Tag erfolgt und – dieses fällt in den Risikobereich des Pflichtigen – der Zweck der Meldung erreicht wird (Düe in: Niesel/Brand, a.a.O., § 309, Rn. 19; Winkler in: Gagel, Kommentar zum SGB III, Stand: EL 27/Juni 2006, § 309, Rn. 21). Die Meldung der Klägerin am 15.05.2007 erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Dieses ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus dem konkreten und nicht auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Der Folgetag stellt nicht den "selben Tag" im Sinne der Norm dar. Eine Meldung am Folgetag kann nach dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers nicht als rechtzeitig angesehen werden.
Zur Überzeugung des Senats ist § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III – entgegen der durch das Sozialgericht getroffenen Wertung – auch nicht über seinen Wortlaut hinaus im Sinne einer erweiterten Auslegung auf Fälle einer um 24 Stunden verspäteten Meldung am Folgetag zur vorbestimmten Uhrzeit anzuwenden. Bereits die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm in Form einer planwidrigen Regelungslücke liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Gesetzgeber hat mit § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine nicht auslegungsbedürftige und nicht auslegungsfähige Norm geschaffen. Was unter "zu einer anderen Zeit am selben Tag" zu verstehen ist, ist eindeutig. Folgetage werden davon nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht erfasst. Hätte dieser eine derartige Regelung beabsichtigt, hätte er eine anderweitige Formulierung – z. B.: "binnen 24 Stunden" – gewählt. Eine Auslegungsbedürftigkeit folgt darüber hinaus zur Überzeugung des Senats auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (s. u.).
Ob der Zweck der Meldung im Sinne des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB II durch die Vorsprache der Klägerin am 15.05.2007 noch erreicht werden konnte, kann dahinstehen und war durch den Senat nicht weiter aufzuklären. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Sinn und Zweck des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB II dafür sprechen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Zweckerreichung nur am selben Kalendertag erfolgen kann, soweit die Dienstpflichten des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten eine Bearbeitung des Anliegens, welchem die Meldeaufforderung dienen sollte, noch zulassen. Wird eine erneute Terminvergabe aufgrund entgegenstehender anderer Termine und Aufgaben bei ordnungsgemäßer Dienstverrichtung notwendig, wird der Zweck der Meldung nicht rechtzeitig erreicht. Der Klägerin wurde nach eigenem Bekunden am 15.05.2007 ein neuer Meldetermin am 21.05.2007 benannt, welchen sie ordnungsgemäß wahrnahm. Der Meldezweck konnte am 15.05.2007 nicht erreicht, sondern nur am 21.05.2007 nachgeholt werden. Dieses fällt – auch soweit sich ihr Versehen als "menschlich" darstellt – grundsätzlich in die Verantwortung der Klägerin, welche den Meldetermin am 14.05.2007 nach eigenem Bekunden aufgrund eines Versehens – sie habe den Termin irrtümlich falsch notiert – nicht wahrgenommen hat. Ihr fällt diesbezüglich jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Das korrekte Notieren von Terminen obliegt ihrem Verantwortungsbereich und kann seitens der Versichertengemeinschaft, vertreten durch die Beklagte, von ihr erwartet werden.
Auch hatte die Klägerin keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III für ihr versicherungswidriges Verhalten. Ein solcher ist anzunehmen, wenn durch diesen die Meldung oder das Erscheinen unmöglich oder erschwert wurde, so dass ein anderes Verhalten dem Arbeitslosen unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Agentur für Arbeit nicht zugemutet werden konnte (Karmanski in: Niesel/Brand, a.a.O., § 144, Rn. 112; Winkler in: Gagel, a.a.O., Stand: EL 36/Juli 2009, § 144, Rn. 198). Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen; nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitslose irrtümlich Umstände für einen wichtigen Grund annimmt (Karmanski in: Niesel/Brand, a.a.O., § 144, Rn. 112, 122; Lüdtke in: LPK-SGB III, a.a.O., § 144, Rn. 39, m.w.N.). Ein jedenfalls fahrlässiges Vergessen bzw. fehlerhaftes Erinnern eines Meldetermins erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Bei Betrachtung durch einen objektiven Dritten stand der Wahrnehmung des Meldetermins am 14.05.2007 durch die Klägerin nichts entgegen.
Auch handelte die Klägerin im Hinblick auf ihr versicherungswidriges Verhalten zur Überzeugung des Senats schuldhaft. Jedenfalls Fahrlässigkeit ist ihr diesbezüglich zur Last zu legen. Ein abweichendes rechtmäßiges Verhalten war ihr objektiv möglich und subjektiv zumutbar.
Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Auch mindert sich dieser gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um die Tage der Sperrzeit. Dieses hat die Beklagte zutreffend erkannt und in dem streitgegenständlichen Bescheid korrekt umgesetzt. Gemäß § 144 Abs. 6 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit eine Woche. Gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt diese mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis, hier dem 15.05.2007. Auch hinsichtlich der festgesetzten Rechtsfolge stellt sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig dar.
Zur Überzeugung des Senats ist die Sanktionsfolge des § 144 Abs. 6 SGB III auch nicht verfassungswidrig und § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht deshalb im Wege verfassungskonformer Auslegung (vgl. dazu: Pieroth in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 9. Auflage 2007, Art. 100, Rn. 10, Art. 20. Rn. 34, m.w.N.; Sachs in: ders., Kommentar zum GG, 5. Auflage 2009, Einf., Rn. 52 ff., m.w.N.) analog auch auf den Fall einer um einen Kalendertag verspäteten Meldung anzuwenden.
Eine Prüfung der Vereinbarkeit der Sanktionsfolge des § 144 Abs. 6 SGB III mit Verfassungsrecht hat vorrangig an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG) zu erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83 – Rn 36, m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.08.2007 – B 7/7a AL 56/06 R – Rn. 19 ff., m.w.N.).
Zwar ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt (BVerfG, SozR 4100, § 104, Nr. 13, S. 12; BVerfG, SozR 3-4100, § 116, Nr. 3, S. 124; BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83 – Rn. 36, m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.08.2007 – B 7/7a AL 56/06 R – Rn. 19, m.w.N.; Jarass in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 14, Rn. 12, m.w.N.).
Jedoch liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie hier zur Überzeugung des Senats bereits nicht vor. Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn der Bestand an geschützten vermögenswerten Rechten in der Hand des Grundrechtsinhabers auf Grund einer gesetzlichen oder auch auf einem Gesetz beruhenden staatlichen Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert worden ist, also die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt eine stärkere Position hinsichtlich ihres Arbeitslosengeldanspruchs inne hatte (BSG, Urteil vom 28.08.2007 – B 7/7a AL 56/06 R – Rn. 19; BSG, SozR 4-4300, § 223, Nr. 1, Rn. 13, m.w.N; BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 1 BvR 1773/03 -). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat mit ihrer letzten Beschäftigung als Altenpflegerin einen neuen Arbeitslosengeldanspruch als Stammrecht erworben, der von vornherein mit der Möglichkeit der Sanktion in Form einer Sperrzeit auch nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III belastet war. Die Möglichkeit der Sanktionsfolge des § 144 Abs. 6 SGB III wurde hingegen nicht erst nach Entstehung ihres Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld eingeführt.
Selbst wenn man dennoch einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG annähme, wäre dieser zur Überzeugung des Senats jedoch auch gerechtfertigt. Allein aus dem Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition folgt nicht bereits, dass die zur Überprüfung gestellte Norm mit der Verfassung unvereinbar ist. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 53, 257 (292); BVerfGE 58, 81 (109 f.); BVerfGE 72, 9 (22)). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Inhalts- und Schrankenbestimmung bei rentenversicherungsrechtlichen Positionen entschieden, dass dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsmöglichkeit zukommt. Dies gelte insbesondere für Regelungen, die dazu dienten, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen (BVerfGE 53, 257 (293)). Gleiches gelte auch für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83). Daher schließe Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Befugnis des Gesetzgebers ein, Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu beschränken. Sofern die Beschränkung einem Zweck des Gemeinwohls diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Ansprüche sogar umzugestalten (BVerfGE 53, 257 (293)). Der Gesetzgeber müsse jedoch bei der Wahrnehmung seines Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG – dies gelte auch für Ansprüche auf Arbeitslosengeld uneingeschränkt – beachten, als sich auch im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. Insbesondere sei er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfGE 14, 263 (278); BVerfGE 58, 300 (338); BVerfGE 70, 191 (200); BVerfGE 72, 66 (77 f.)). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse dabei die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und notwendig sein; sie dürfe den Betroffenen nicht übermäßig belasten und müsse ihm zumutbar sein (BVerfGE 21, 150 (155); BVerfGE 58, 137 (148), m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich zu § 120 Abs. 1 AFG als der Vorgängervorschrift von § 145 SGB III a. F., welche ihrerseits § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III vorausging und zunächst keine Härtefallregelung enthielt, entschieden, dass soweit ein Arbeitsloser aus Unerfahrenheit, Unverständnis für Verwaltungsvorgänge, aus Unachtsamkeit oder anderen Gründen, welche nicht als "wichtig" im Sinne des § 120 Abs. 1 AFG zu qualifizieren seien, seine Meldepflicht nicht einhalte, die ausnahmslos pauschale Kürzung des Arbeitslosengeldes unzumutbar sei. Dieses gelte erst recht, wenn sich die Säumnis dieses Arbeitslosen überhaupt nicht nachteilig für die Arbeitslosenversicherung ausgewirkt habe (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83 – Rn. 43, m.w.N.). Dem genannten Personenkreis gegenüber verstoße die zur Prüfung gestellte Regelung zudem gegen den Gleichheitssatz, zu dessen Einhaltung der Gesetzgeber bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet sei. Dieser Personenkreis werde jedenfalls gegenüber solchen Arbeitslosen unverhältnismäßig benachteiligt, bei denen eine Säumnis zu keinerlei Kürzungen führe, weil ihnen etwa ein wichtiger Grund im Sinne des § 120 Abs. 1 AFG zur Seite stehe. Beide Personenkreise unterschieden sich nicht so erheblich voneinander, dass die beanstandete Regelung vertretbar sei (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83 – Rn. 44, m.w.N.). Hingegen war in der vorgenannten Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden, ob für Bezieher von Arbeitslosengeld auch ein pauschales Ruhen des Arbeitslosengeldes von sechs Tagen noch hinnehmbar wäre.
Die pauschale Regelung des § 144 Abs. 6 SGB III ist zur Überzeugung des Senats jedoch verhältnismäßig im Sinne der vorstehend dargestellten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Karmanski in: Niesel/Brand, a.a.O., § 144, Rn. 170 – unter Verweis auf: BSG, Urteil vom 28.08.2007 – B 7/7a AL 56/06 R – SozR 4-4300, § 37b, Nr. 5; Lüdtke in: LPK-SGB III, 1. Auflage 2008, § 144, Rn. 52; Marschner in: GK-SGB III, Stand: EL 138/März 2009, § 144, Rn. 144 – unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83 – BVerfGE 74, 203). Zwar liegt mit § 144 Abs. 6 SGB III eine ausnahmslose Pauschalierung vor, jedoch stellt sich der Sanktionszeitraum von einer Woche als kurz und damit auch in pauschalierter Form verhältnismäßig dar. Eine derartige Pauschalierung ist dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Gesichtspunktes der Verwaltungsvereinfachung zur Überzeugung des Senats möglich (Marschner in: GK-SGB III, Stand: EL 138/März 2009, § 144, Rn. 144). Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83 – Rn. 43 = BVerfGE 74, 203) eine ausnahmslose Pauschalierung grundsätzlich ausschließt. Hingegen hatte es in der vorgenannten Entscheidung nicht zu entscheiden, ob für Bezieher von Arbeitslosengeld auch ein pauschales Ruhen des Arbeitslosengeldes von sechs Tagen noch hinnehmbar wäre. Das Bundessozialgericht sieht ein solches – soweit ersichtlich – jedoch als zulässige Schankenbestimmung und damit verfassungsgemäß an (BSG, Urteil vom 28.08.2007 – B 7/7a AL 56/06 R – Rn. 19 ff. = SozR 4-4300, § 37b, Nr. 5). Dafür spricht insbesondere, dass im Unterschied zum früheren Recht die Sanktionsfolge nunmehr generell auf eine Sperrzeit von einer Woche beschränkt ist. Unter Geltung des § 145 SGB III a. F. umfasste eine Säumniszeit grundsätzlich den Zeitraum von zwei Wochen und wurde nur im Fall einer "besonderen Härte" für den Arbeitslosen gemäß § 145 Abs. 3 SGB III auf eine Woche verkürzt. Auch findet eine Verschärfung der Sanktion bei wiederholter Pflichtverletzung, wie sie § 145 Abs. 2 SGB III a. F. vorsah, nicht mehr statt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Regelung des § 144 Abs. 6 SGB III durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und welche konkreten Anforderungen an die Pauschalierung einer Sanktionsfolge zu stellen sind, stellt sich – jedenfalls zum aktuell geltenden Recht – bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht als ausreichend geklärt dar (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 120 Abs. 1 AFG: BVerfG, Beschluss vom 10.02.1097 – 1 BvL 15/83 – Rn. 43 = BVerfGE 74, 203). Damit besteht zur Überzeugung des Senats ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Zur Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung erscheint eine Zulassung der Revision angezeigt.
Erstellt am: 22.12.2011
Zuletzt verändert am: 22.12.2011