Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Gebühren für die zweite Wiederholung der Prüfung zum Meister im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk bei der Handwerkskammer Düsseldorf sowie die Übernahme der Fahrtkosten zu den Prüfungsterminen und die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Antragsteller stellte bei der Antragsgegnerin am 12.08.2009 einen Antrag auf Gewährung von Prüfungskosten (1.100 Euro) und Fahrtkosten im Hinblick auf die von ihm geplante zweite Wiederholung der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk (Prüfungstermine 29.09., 30.09., 11.10., 12.10., 21.10. und 15.11.2010). Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit zwei Bescheiden vom 20.08.2010 ab.
Am 06.09.2010 hat der Antragsteller das Sozialgericht Köln (SG) um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht und die Zahlung der Prüfungs- und Fahrtkosten sowie die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Oktober 2010 begehrt. Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 08.09.2010 abgelehnt. Für die begehrten Prüfungs- und Fahrtskosten sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden §§ 16 ff. SGB II sähen Ermessensleistungen der Antragsgegnerin vor. Bei Ermessensentscheidungen könne die Antragsgegnerin lediglich bei einer Ermessensreduzierung auf Null zur Leistung verpflichtet werden. Diese sei hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Hinsichtlich der Weiterbewilligung von Leistungen über September 2010 hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin bereits mitgeteilt habe, rechtzeitig über den Fortzahlungsantrag des Antragstellers zu entscheiden.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 09.09.2010 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass der Beschluss unzumutbar sei. Ohne weitere Gelder könne die Prüfung nicht stattfinden und die Selbstständigkeit nicht beginnen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Weiterzahlung der Grundsicherungsleistungen fehlt es wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt, an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Fortzahlungsantrag des Antragstellers bereits für die 38. Kalenderwoche, mithin zeitgerecht, angekündigt hat.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde (weiterhin) Prüfungsgebühren und Fahrtkosten beantragt, kann er mit diesem Begehren im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht durchdringen.
Für die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten und Prüfungsgebühren kommen als mögliche Anspruchsgrundlagen allein die §§ 16 ff. SGB II in Betracht, bei denen die Leistungserbringung – mit Ausnahme des lediglich Vermittlungstätigkeiten des Leistungsträgers umfassenden und damit hier nicht anwendbaren § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II – sämtlich im Ermessen der Antragsgegnerin steht.
Es kann hier dahingestellt bleiben ob der Erlass einer Regelungsanordnung in Fällen, in denen die Verwaltung Ermessen hat, grundsätzlich nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt und in allen weiteren Fällen ausgeschlossen ist oder ob das Gericht die Behörde gleichwohl wegen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten darf (vgl. dazu die Nachweise bei Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b RdNr. 30a). Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21.01.2009, L 19 B 219/08 AS; LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 16.10.2006, L 12 AL 212/06 ER, in Breithaupt 2007, 342, 347).
Vorliegend ist hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Kosten weder eine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich noch ist sein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass er die Prüfung bereits zum zweiten Mal wiederholen muss, gegen die Gewährung von Leistungen. Dies gilt umso mehr als keinerlei außergewöhnliche und nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind, die die Notwendigkeit der nochmaligen Wiederholung rechtfertigen könnten. Was die Übernahme von Fahrtkosten angeht, so spricht gegen eine positive Ermessensentscheidung weiterhin, dass der Antragsteller den Umstand, die Wiederholungsprüfung vor der ortsfremden Handwerkskammer Düsseldorf statt der ortsnahen Handwerkskammer Köln vornehmen zu müssen, selbst verschuldet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.09.2010
Zuletzt verändert am: 23.09.2010