Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.06.2010 (fälschlich mit Datum 04.06.2009 versehen) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren des Eilrechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der 1971 geborene Antragsteller beantragte am 06.05.2010 bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 17.05.2010 hat er beim Sozialgericht Detmold (SG) beantragt, den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Regelleistungen in Höhe von 359,00 Euro monatlich und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,21 Euro monatlich ab dem Monat Juni 2010 vorläufig zu zahlen. In der Sache hat er sich auf seinen Vortrag im vorangegangenen Verfahren S 11 AS 248/09 ER bezogen. Auf Aufforderung des SG hat der Antragsteller am 18.05., 20.05. und 26.05.2010 eidesstattlich versichert, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, eine lückenlose und inhaltlich richtige Aufstellung seines Kontos bei der Wüstenrot Pfandbrief AG übersandt zu haben und keine weiteren aktiven Konten mit Guthabenbeträgen zu führen.
Der Antragsgegner hat Regelleistungen für den Monat Juni 2010 vorläufig gewährt. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller mangels Hilfebedürftigkeit nicht zum Personenkreis des SGB II gehöre. Er verschleiere den Sachverhalt, verbrauche seit Jahren einen mehr oder weniger großen Teil seiner Regelleistung für Ausgaben, die nicht dem notwendigen Lebensunterhalt zuzuordnen seien und tätige monatlich erhebliche Überweisungen für Zwecke, die nur schwerlich mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bestimmung der Regelleistung in Einklang zu bringen seien. Da die Regelleistung knapp bemessen sei, ergebe sich bereits hieraus, dass der Antragsteller über nicht bekannte Einnahmequellen verfüge und/oder einen gemeinsamen Haushalt mit Frau U C, der Vermieterin seiner Wohnung, führe. Was das Verhältnis zu Frau C betreffe, habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass er Mietrückstände, die ihm im Rahmen des letzten Beschwerdeverfahrens zugesprochen worden seien, weitergeleitet habe.
Das SG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 04.06.2010 (irrtümlich mit Datum 04.06.2009 versehen) einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und hier insbesondere seinen Hilfebedarf mittels eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht habe. Zu dem Einwand der Antragsgegnerin, auf den vorgelegten Konten seien viele Buchungen für außerhalb der Regelleistung liegende Zwecke aufgeführt, habe er zumindest nachvollziehbar ausgeführt, bei den eingekauften Produkten handele es sich um handwerklichen Bedarf, dessen Kosten er sich von der Vermieterin in bar ersetzen lasse, um Lebensmittelkosten zu decken, weil es bei ihm vor Ort keinen Geldautomaten seiner Bank gebe. Auch wenn eine abschließende Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich sei, seien die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs gleichwohl glaubhaft gemacht. Zum einen müsse berücksichtigt werden, dass nach dem ersten Leistungsantrag des Antragstellers im März 2007 mehr als drei Jahre vergangen seien, während derer ihm Einkünfte und Vermögen nicht hätten nachgewiesen werden können. Zum Anderen habe er sich zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation in den bisher anhängigen Verfahren bereits erklärt und den Betrieb seines Einzelhandelsunternehmens soweit ersichtlich zumindest derzeit eingestellt. Angesichts dessen sei vorläufig von seiner Hilfebedürftigkeit auszugehen (so auch in früheren Verfahren LSG NRW, Beschluss vom 18.06.2008, L 7 B 174/08 AS ER; Beschluss vom 24.07.2009, L 19 B 170/09 AS ER). Bezüglich der beantragten Regelleistungen liege mangels Einkommens und Vermögens auch ein Anordnungsgrund vor. An einem solchen fehle es dagegen hinsichtlich der ebenfalls begehrten Kosten der Unterkunft, da die Miete bis einschließlich Mai an die Vermieterin gezahlt und somit nicht alsbald und ernsthaft mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und anschließender Räumungsklage zu rechnen sei.
Gegen den ihm am 04.06.2010 per Fax übersandten und am 08.06.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.06.2010 Beschwerde eingelegt und sein Begehren der Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung weiter verfolgt.
Der Antragsgegner hat es mit Bescheid vom 18.06.2010 abgelehnt, dem Antragsteller Leistungen zu gewähren, da seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Ausweislich Postzustellungsurkunde ist dieser Bescheid am 22.06.2010 zugegangen.
Mit Schreiben vom 26.08.2010 hat der Antragsteller auf Aufforderung des Senats eidesstattlich versichert, mit den vollständigen Mieten für die Monate Juni, Juli und August 2010 im Rückstand zu sein. Die Vermieterin habe gegen ihn bereits Räumungsklage beim Amtsgericht Minden erhoben. Den Bescheid vom 18.06.2010 habe er nicht erhalten. Berücksichtige man, dass er am 21.06.2010 gleich zweimal einen Bescheid "Eingliederung Vereinbarung" vom 16.06.2010 per Fax und noch einmal per Postzustellungsurkunde erhalten habe, müsse es bei den Bescheiden auf Seiten des Antragsgegners zu einer Verwechslung gekommen sein. Dass er den Bescheid vom 18.06.2010 nicht bekommen habe, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass er bekanntermaßen unmittelbar Widerspruch einlege und auch im Laufe des Eilverfahrens noch darauf hingewiesen habe, dass ihm eine Bescheidung zu den Unterkunftskosten nicht vorliege. Falls der Bescheid jedoch zugegangen und nur von ihm übersehen worden sei, müssten seine Ausführungen im Eilverfahren unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Widerspruch angesehen werden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.06.2010 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufige Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 295,21 Euro für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält weiterhin eine Hilfebedürftigkeit nicht für glaubhaft und ist im Übrigen der Auffassung, dass es an einem Anordnungsgrund für die Gewährung von Kosten der Unterkunft fehle. Die Räumungsklage sei zwischen dem Antragsteller und Frau C – wie im letzten Verfahren – lediglich abgesprochen worden, um den Antragsgegner zur Zahlung vermeintlicher Mietrückstände zu nötigen. Im Übrigen drohe dem Antragsteller keine Wohnungslosigkeit, da im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ausreichend adäquater Wohnraum zur sofortigen Anmietung zur Verfügung stünde. Es drohe allenfalls der Verlust der aktuell bewohnten Wohnung.
Auf telefonische Nachfrage des Senats hat das Amtsgericht Minden den Eingang der Räumungsklage bestätigt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen; dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden, keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, in Breith 2005, 803). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss eine umfassende Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt, erfolgen (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 29, 29a). Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rn 28, 29a m.w.N.). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die begehrte einstweilige Anordnung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft abgelehnt, weil es seinerzeit mangels drohenden Wohnungsverlustes an der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, d.h. einem Anordnungsgrund, fehlte. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 04.06.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG).
Dem Eilbegehren des Antragstellers kann auch nicht aufgrund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Änderung der Umstände stattgegeben werden, wenngleich die Angelegenheit nunmehr aufgrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietrückstände und der von der Vermieterin des Antragstellers daraufhin erhobenen Räumungsklage eilbedürftig ist. Der Antrag auf vorläufige Zuerkennung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ist wegen des von dem Antragsgegner am 18.06.2010 erlassenen ablehnenden Bescheides unzulässig. Da der Antragsteller gegen diesen Bescheid nicht (fristgerecht) Widerspruch erhoben hat, ist dieser in Bindungswirkung erwachsen. Eine solche Bindungswirkung schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann, als im Hauptsacheverfahren (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2009, L 19 B 45/09 AS ER; Beschluss vom 09.07.2009, L 7 B 132/09 AS ER; Keller, a.a.O., § 86b Rn 26 d).
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe den Bescheid vom 18.06.2010 tatsächlich nicht erhalten. Ausweislich der in den Akten des Antragsgegners befindlichen Postzustellungsurkunde ist dieser Bescheid dem Antragsteller am 22.06.2010 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden und damit – zunächst – urkundlich nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 418, 182 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bewiesen. Allein die bloße Behauptung des Antragstellers, er habe das betreffende Schriftstück nicht erhalten, vermag den Beweis der Zustellungsurkunde nicht zu erschüttern, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob der Adressat das Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Der Antragsteller kann den durch die Urkunde erzeugten Beweis nur durch einen Gegenbeweis erschüttern, d.h. durch den Beweis eines anderen als des in der Zustellungsurkunde bezeugten Geschehensablaufs (BSG, Beschluss vom 13.11.2008, B 13 R 138/07 B in juris). Dass die Zustellung des Bescheides vom 18.06.2010 an den Antragsteller falsch beurkundet worden ist, ist derzeit lediglich behauptet worden. Weiterer Vortrag des Antragstellers hierzu und ggf. die Erhebung von Beweisen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach bisheriger Aktenlage und vor allem nach dem Vortrag des Antragsgegners, dass es sich bei der Sachbearbeiterin, die den Bescheid versandt habe, um eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin handele, erscheint die Widerlegung des mit der Postzustellungsurkunde erzeugten Beweises wenig wahrscheinlich.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers können seine Schreiben im hier anhängigen Eilverfahren auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.06.2010 ausgelegt werden. Das Meistbegünstigungsprinzip erlaubt es lediglich, Anträge bzw. Rechtsbehelfe, die gestellt worden sind, so auszulegen, dass das in diesen enthaltene Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 3/09 R in juris). Nicht hingegen kann damit ein vollständig fehlender Wille, überhaupt einen Rechtsbehelf einzulegen, ersetzt werden. Keines der Ende Juni bis Ende Juli gefertigten Schreiben des Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren enthält einen objektiven Hinweis darauf, dass der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.06.2010 einlegen wollte. Dies entspricht auch seinem Vortrag, dass ihm der Bescheid nicht zur Kenntnis gelangt sei. Ist ihm aber der Bescheid nicht zur Kenntnis gelangt, fehlte seinen Schreiben (naturgemäß) der subjektive Wille, gegen diesen Bescheid vorzugehen.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beschwerde des Antragstellers allein aus dem Grund der fehlenden Widerspruchseinlegung nicht Rechnung getragen worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen die Voraussetzungen für die vorläufige Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung (nach dem derzeitigen Sachstand) im Übrigen vor. Eilbedürftig ist die Angelegenheit deshalb, weil dem Antragsteller spätestens aufgrund der von seiner Vermieterin beim Amtsgericht Minden erhobenen Räumungsklage, die in Anbetracht der Bestimmungen des Mietvertrages und des mittlerweile aufgelaufenen Mietrückstandes begründete Aussicht auf Erfolg hat, der Verlust seiner Wohnung unmittelbar droht. Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass der Antragsteller die Räumungsklage mit seiner Vermieterin abgesprochen habe, um Leistungen der Grundsicherung zu erlangen, ist dies eine schlichte Behauptung. Der Antragsgegner verkennt, dass eine (erfolgreiche) Räumungsklage die Vermieterin rechtlich in die Lage versetzt, die Wohnung jederzeit räumen zu lassen. Ob sie hiervon letztlich keinen Gebrauch machen würde, ist ein subjektiver Umstand, den der Antragsgegner lediglich mutmaßt, ohne diesen durch tatsächliche Fakten zu belegen. Selbst wenn diese Mutmaßung derzeit zutreffen sollte, bleibt der Antragsteller bei einem vorliegenden Räumungstitel jederzeit der Gefahr ausgesetzt, dass die Vermieterin ihre Auffassung ändert und doch aus dem Räumungstitel vollstreckt. Auch der Hinweis des Antragsgegners, dem Antragsteller drohe im Hinblick auf ausreichenden anderen Wohnraum selbst bei Räumung keine Wohnungslosigkeit, ist ohne Relevanz. Hier verkennt der Antragsgegner, dass bereits der Verbleib in der konkret bewohnten Wohnung schützenswert ist und eine Eilbedürftigkeit nicht erst vorliegt, wenn überhaupt kein Wohnraum im Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers mehr zur Verfügung steht. Wenngleich die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (und damit der Anordnungsanspruch) Zweifeln begegnet, so wäre – bei weiter laufendem Verwaltungsverfahren – im Rahmen einer Folgenabwägung dem existentiellen Bedürfnis des Antragstellers am Erhalt seiner Wohnung gegenüber den finanziellen Nachteilen des Antragsgegners im Eilverfahren der Vorrang zu geben (vgl. zur Folgenabwägung BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Stellt der Antragsteller – wie von seinem Prozessbevollmächtigten bereits mündlich angekündigt – einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 18.06.2010 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so sollte der Antragsgegner die obigen Erwägungen in seiner weiteren Vorgehensweise bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.09.2010
Zuletzt verändert am: 23.09.2010