Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 10.12.2009 ist statthaft und im Übrigen zulässig.
Der mit Wirkung zum 01.04.2008 neu eingeführte § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Norm des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nicht dagegen – wie hier der Fall – die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch ihrer Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) ist nicht zu entnehmen, dass eine erweiternde Auslegung im vorliegenden Kontext angezeigt wäre (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2009, L 11 R 898/09 PKH-B; LSG NRW, Beschluss vom 18.08.2008, L 7 B 228/08 AS).
2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das SG den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 06.06.2008 und 31.03.2009 (richtig: 09.04.2009) aufgehoben. Mit Beschluss vom 06.06.2008 war dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G mit einer Kostenbeteiligung von monatlichen Raten in Höhe von 95,00 Euro, erstmals zu zahlen am 01.07.2008, bewilligt worden. Mit Beschluss vom 09.04.2009 änderte das SG die Ratenhöhe für die Zeit ab dem 01.02.2009 auf 75,00 Euro ab. Der Kläger hat keine der angeforderten PKH-Monatsraten eingezahlt. Mit Schreiben vom 23.09.2009 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO beabsichtigt sei, sofern die bislang fälligen Raten nicht bis zum 16.10.2009 eingegangen seien. Der Kläger hat in der ersten Instanz hierzu weder eine Stellungnahme abgegeben noch Zahlungen geleistet. Da er länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand war, ist der Beschluss des SG vom 10.11.2009 über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 124 Nr. 4 ZPO zu Recht ergangen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger, der nach Aktenlage seit dem 01.01.2010 Erwerbseinkommen bezieht, in der Zeit vom 14.08.2009 bis Ende Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II gewährt worden sind, sodass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von ratenfreier PKH für diesen Zeitraum gegeben sein dürften. Die Abänderung der zu leistenden Zahlungen fällt gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO in die Zuständigkeit des Sozialgerichts. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.
3. Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.03.2011
Zuletzt verändert am: 15.03.2011