Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.06.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt einen höheren Zuschlag zu seinen Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II).
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20.07.2009 für die Zeit vom 02.08.2009 bis 31.01.2010 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 694,- EUR (359,- EUR Regelsatz, 200,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, 135,- EUR befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II). Mit Änderungsbescheid vom 11.08.2009 setzte die Rechtsvorgängerin des Beklagten die monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung auf 167,54 EUR wegen eines aus der Regelleistung zu bestreitenden Anteils für Warmwasser- und Stromkosten für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.01.2010 herab. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Unzulässigkeit des Abzugs für Haushaltsenergie rügte, verwarf sie teils als unzulässig und teils als unbegründet (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009).
Mit seiner hiergegen am 20.10.2009 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt geltend gemacht, die Neuberechnung seiner Unterkunftskosten müsse im Gegenzug zu einer Erhöhung seines Zuschlags nach § 24 SGB II führen.
Mit Urteil vom 25.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II auch nach einer Neuberechnung des Grundsicherungsleistungsanspruchs nicht neu festzusetzen sei.
II.
Der Senat macht von der Möglichkeit der Verwerfung der Berufung als unzulässig im Beschlussverfahren (§ 158 SGG) Gebrauch, weil der Rechtsstreit nicht das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung über die nicht statthafte Berufung erkennen lässt.
Die gegen die Entscheidung des SG gerichtete Berufung ist nicht statthaft, weil die Beschwer des Klägers durch das angefochtene Urteil nicht den für die zulassungsfreie Berufung erforderlichen Wert von mehr als 750,- EUR gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erreicht.
Da der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II für alleinstehende erwerbsfähige Hilfebedürftige im ersten Jahr höchstens 160,- EUR beträgt (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), beläuft sich die Differenz für den hier streitigen Zeitraum von höchstens sechs Monaten auf maximal 150,- EUR. Einen höheren Leistungsbetrag hat der Kläger auch vor dem SG nicht geltend gemacht. Selbst wenn man zusätzlich die Differenz zwischen den ursprünglich bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 200,- EUR gegenüber den zuletzt festgesetzten von 167,54 EUR im streitbefangenen Zeitraum hinzurechnete, bliebe die Beschwer weit unter dem erforderlichen Wert von mehr als 750,- EUR.
Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht zugelassen, da weder der Tenor des angefochtenen Urteils noch die Entscheidungsgründe eine solche Zulassung enthalten. Die Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit der Berufung bei einem Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR verweist, kann grundsätzlich eine solche Zulassung nicht ersetzen.
Die unzulässige Berufung kann auch nicht in das allein statthafte Mittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung im angefochtenen Urteil des SG umgedeutet werden (BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 1).
Da der streitige Leistungszeitraum auch weniger als ein Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG), ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 17.05.2011
Zuletzt verändert am: 17.05.2011