Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.08.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren um die Höhe des Mehrbedarfs bei Laktoseintoleranz zu bewilligen ist.
Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 09.02.2009 stellte sie einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseunverträglichkeit. Mit Bescheid vom 13.11.2009 gewährte der Beklagte einen Mehrbedarf in Höhe von 10 % des Eckregelsatzes (35,90 Euro) monatlich. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 19.11.2009, mit dem diese höhere Leistungen geltend machte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2010 zurückgewiesen.
Gegen die Bescheide hat die Klägerin am 22.01.2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt. Sie hat Mehrbedarfsleistungen für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 71,58 Euro monatlich begehrt und zur Begründung auf einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.09.2007, L 11 AS 258/06 verwiesen, in dem ein Mehrbedarf in dieser Höhe gewährt worden sei. Die Erkrankung sei mit einer Zöliakie/Sprue vergleichbar, die eine Krankenkostzulage von 20% der Regelleistung erfordere.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 02.08.2010 abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht habe bereits grundsätzlich Zweifel, dass ein Mehrbedarf bestehe, da nach seiner Kenntnis fraglich sei, ob die Laktoseintoleranz, die bei einem bedeutenden Teil der Menschheit vorliege, überhaupt den Charakter einer Krankheit habe. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass in ihrem Fall die Diagnose einer Zöliakie oder Sprue gerade nicht gestellt worden sei. Lediglich diese Diagnosen rechtfertigten nach den Hinweisen des Deutschen Vereins die Gewährung eines Mehrbedarfs im Umfang von 20 % des Eckregelsatzes. Laktoseintoleranz sei mit dieser Erkrankung auch nicht gleichzusetzen. Zöliakie stelle ein dem Grunde nach anderes Krankheitsbild dar. Diesbezüglich sei glutenfreie Kost, hinsichtlich der Laktoseintoleranz hingegen laktosefreie Kost erforderlich. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Nahrungsmittel enthalte bereits die Ernährung mit Vollkost. Die Laktoseintoleranz mache hier keine teurere individuelle Ernährung notwendig. Vielmehr erfordere sie eine so genannte Auslassdiät, bei der alle Lebensmittel, die Laktose beinhalten, also Milchprodukte und Produkte, die Milchpulver enthielten, weggelassen werden müssten. Alle übrigen Grundnahrungsmittel könnten jedoch verzehrt werden. Unter Verzicht auf Fertigprodukte könne aus den Grundnahrungsmitteln eine laktosefreie und zugleich vollwertige Ernährung sichergestellt werden. Die Ernährung sei dadurch nicht kostenintensiver sondern allenfalls für eine Übergangszeit zeitaufwändiger. Auch unter dem Aspekt der Substitution von Milch durch laktosefreie Milch könne kein finanzieller Mehraufwand begründet werden. Selbst wenn man einen gewissen Milchkonsum zwecks Meidung einer Mangel- oder Unterernährung als erforderlich ansehe, so resultiere aus der Verwendung von laktosefreien Milchprodukten kein finanzieller Mehrbedarf. Die entsprechenden Mehrkosten seien gering und fielen noch in die Auswahlfreiheit, die in der Pauschalierung des Betrages von Lebensmitteln zum Ausdruck komme. Der vom Beklagten gewährte Mehrbedarf erscheine als durchaus großzügig.
Gegen den ihr am 23.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 17.09.2010 Beschwerde eingelegt und sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezogen. Ergänzend hat sie einen Kostenvergleich laktosefreier Lebensmittel zu den im Discounter zu erwerbenden normalen Lebensmitteln übersandt. Sie sei als Frau besonders vom Risiko der Osteoporose betroffen und daher gezwungen, einen Teil ihres Bedarfs an Kalzium über Milchprodukte zu decken. Eine Auslassdiät wie in dem angefochtenen Beschluss vorgeschlagen, könne sie daher nicht vornehmen. Bei ihr sei im Übrigen nunmehr auch eine Fruktoseintoleranz festgestellt worden, wie sich aus einem Attest ihres Arztes Dr. N vom 13.09.2010 ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Antragsgegnerin verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94 = NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; st. Rspr. LSG NRW, z.B. Beschluss vom 23.03.2010, L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R in SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 in NJW 2003, 296 ff.; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004, 1 BvR 1281/04 in NJW-RR 2005, 140 ff.). Dies ist hier der Fall. Nach den aktenkundigen Unterlagen ist die Klägerin durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 13.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2010 nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass ein Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz bereits fraglich ist, jedenfalls aber Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dieser höher als mit dem vom Beklagten bereits gewährten Betrag festgesetzt werden müsste. Auf die Begründung des Sozialgerichts, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Angemerkt sei, dass nach den dem Senat bisher zur Kenntnis gelangten medizinischen Unterlagen zu dieser Fragestellung der Mehrbedarf – sofern er überhaupt bejaht wurde – im Gegenteil deutlich niedriger bemessen wurde als die der Klägerin gewährten Leistungen. Ein aus der nunmehr bei der Klägerin festgestellten Fruktoseintoleranz resultierender Mehrbedarf ist weder vorgetragen noch vom behandelnden Arzt bescheinigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.03.2011
Zuletzt verändert am: 23.03.2011