Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.07.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen für ein einstweiligens Rechtsschutzverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 24.01.2008 hat das SG der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ab 14.12.2007 bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Der Rechtsstreit wurde am 25.01.2008 durch angenommenes Anerkenntnis beendet.
Nach Beendigung des Verfahrens machte der Beschwerdegegner folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 190,00 Euro
Einigungs-Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 210,00 Euro
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 420,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 79,80 Euro
Summe 499,80 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.02.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 190,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 36,10 Euro
Summe 226,10 Euro
Zur Begründung führte er aus, dass unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 14 RVG eine Überschreitung der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr unbillig sei. Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden,da keine Einigung erzielt, sondern ein Anerkenntnis angenommen worden sei. Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr fehle es an einer besonderen Mühewaltung des Bevollmächtigten. Es seien keine Tätigkeiten angemeldet worden, die über die "normale" Prozessführung hinausgegangen seien.
Hiergegen legte der Beschwerdegegner hinsichtlich der Streichung der Einigungs-/Erledigungsgebühr Erinnerung ein. Die für das Anerkenntnis maßgebliche Stellungnahme des Energieversorgungsunternehmen sei von ihm schriftlich angefordert worden. Ergänzend habe es einer telefonischen Erläuterung der Notwendigkeit der Aufschlüsselung der Jahresrechnung bedurft. Eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Mitwirkung sei zu bejahen, zumal gerade von der Antragsgegnerin explizit ein Nachweis des Energieversorgungsunternehmens gefordert worden sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 17.07.2010 die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 452,20 EUR festgesetzt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG sei angefallen. Es liege eine Mitwirkung des Beschwerdegegners über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeit vor. Ein Gebührenansatz in Höhe der Mittelgebühr sei gerechtfertigt.
Gegen den ihm am 06.08.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10.08.2010 Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Abänderung des Beschlusses des SG und die Festsetzung der Vergütung auf 226,10 EUR. Es liege keine Tätigkeit vor, die den Gebührentatbestand der Erledigungsgebühr auslöse. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer u. a. auf die Entscheidung des BSG vom 02.010.2008 (B 9/9a SB 3/07 R).
Demgegenüber hält der Beschwerdegegner die Beschwerde für unbegründet. Die Höhe der festgesetzten Gebühren sei keinesfalls zu beanstanden.
II.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Sie wurde auch fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat bei den dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zu Recht eine Erledigungsgebühr berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.10.2008 – B 9/9a SB 5/07 Rn. 16 juris) ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG angefallen. Der Beschwerdegegner hat über den vom BSG entschiedenen Fall, in dem die Erledigungsgebühr entstand, weil ein Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren den Widerspruchsführer veranlasste, einen Befundbericht erstellen zu lassen und dieser Bericht dann nach Vorlage zum Erfolg führte, selbst ein besonderes Bemühen um die gütliche Erledigung des Rechtsstreits im Sinne einer aktiven Mitwirkung gezeigt. Denn der Beschwerdegegner hat das Energieversorgungsunternehmen angeschrieben und zudem telefonisch die Notwendigkeit der Aufschlüsselung der Jahresrechnung vom 28.05.2007 hinsichtlich des Verbrauchs von Haushalts- und Heizstrom erläutert. Die sodann erstellte differenzierte Bescheidung hat nach Vorlage durch den Beschwerdeführer zum Anerkenntnis des Antragsgegners geführt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Erstellt am: 06.04.2011
Zuletzt verändert am: 06.04.2011