Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1963 geborene Antragsteller, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht (sog. Arbeitsmarktrente) bezog vom Antragsgegner laufend Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm mit Bescheiden vom 19.01.2010 und 07.06.2010 Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 bewilligt.
Mit Schreiben vom 10.01.2011, eingegangen am 12.01.2011, stellte der Antragsteller einen "Fortzahlungsantrag Grundsicherung für Rentner". Der Antragsgegner mögen beachten, dass die Laufzeit des SGB II-Bezuges an die Laufzeit des Bezugs der ihm bis 31.08.2011 bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente angepasst werde. Die Grundlage hierfür bilde das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.10.2009, B 8 SO 13/08, aus dem hervorgehe, dass Rentner und Erwerbsunfähige keine Folgeanträge für einmal beantragte Sozialleistungen/Grundsicherung etc stellen müssten. Die Ämter seien verpflichtet, auch ohne weitere Anträge zu zahlen. Der Antragsgegner sah das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf SGB II-Leistungen gem. § 37 SGB II an und bat den Antragsteller mit Schreiben vom 19.01.2011, das Formular des Weiterbewilligungsantrags ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden bzw. mit weiterem Schreiben vom 03.02.2011, die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben zu machen. Der Antragsteller verweigerte weitere Angaben unter Hinweis darauf, dass er im Hinblick auf das genannte Urteil des BSG "nicht verpflichtet sei, irgendwelche Weiterbewilligungsanträge zu stellen". Mit Schreiben vom 23.02.2011 bat der Antragsgegner den Antragsteller, Kontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen.
Der Antragsteller hat am 15.02.2011 beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und Weiterzahlung der Grundsicherung begehrt. Auf der Basis des Urteils des BSG könne er nicht gezwungen werden, immer neue Anträge zu stellen, zumal er am 19.01.2011 einen persönlichen Termin im Jobcenter gehabt habe und dabei festgestellt worden sei, dass keine Änderungen bei ihm stattgefunden hätten. Das Einreichen von Kontoauszügen verweigerte er "bis ihm die zustehende Grundsicherung wieder gezahlt werde". Er könne versichern, dass sich in seinen Kontobewegungen keinerlei illegale oder sonst wie rechtswidrige Buchungen ersehen ließen.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22.02.2011 abgelehnt. Der Antragsteller habe Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er könne von dem Antragsgegner nicht Leistungen der Grundsicherung für Rentner verlangen, da dieser dafür nicht zuständig sei. Darüber hinaus sei es ihm zuzumuten, weiterhin Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen, bis die Frage der Grundsicherung geklärt sei.
Gegen den ihm am 24.02.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 07.03.2001 Beschwerde erhoben und sein voriges Begehren wiederholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Dem Antrag auf vorläufige Zuerkennung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihm begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange er die ihm zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 31.03.2011 – L 6 B 86/09 AS mwN). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für die bei ihm in Frage stehenden Leistungen nach dem SGB II (anders als bei Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, auf die allein sich das von ihm zitierte Urteil des BSG vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R bezog) bei Auslaufen des Bewilligungszeitraums eine erneute Antragstellung erforderlich (BSG Urteil vom 18.02.2011 – B 4 AS 29/10 R; Urteil vom 18.02.2011 – B 4 AS 99/10 R). Ein solcher Antrag liegt aufgrund des Schreibens des Antragstellers vom 10.01.2011 vor, wie dies auch der Antragsgegner angenommen hat. Der Bewilligung der Leistungen steht lediglich die im eigenen Verantwortungsbereich des Antragstellers liegende Tatsache entgegen, dass er die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Angaben bisher verweigert hat. Hierzu zählt die Vorlage von Kontoauszügen, die – entgegen der Auffassung des Antragstellers – als Ausfluss seiner Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auch dann vorzulegen sind, wenn kein konkreter Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch vorliegt (BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R). Sobald der Antragsteller die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Angaben nachgeholt hat, sind ihm etwaig zustehende Leistungen (rückwirkend) ab 10.01.2011 zu gewähren. Eines gerichtlichen Beschlusses hierfür bedarf es bei der derzeitigen Sachlage nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.04.2011
Zuletzt verändert am: 20.04.2011