Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.2010 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.11.2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen verfahrensverbindenden Beschluss vom 18.11.2010 und einen Beschluss vom 19.11.2010, mit dem das Sozialgericht (SG) Duisburg mehrere Anträge u.a. auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt hat.
Der am 00.00.1965 geborene Antragsteller steht bei dem Antragsgegner seit Januar 2005 im Leistungsbezug. Zum 01.08.2009 zog der Antragsteller in seine jetzige Wohnung um. Nachdem er seinen Mietvertrag nicht vollständig vorlegte, gewährte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 04.08.2009 und 22.09.2009 für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 lediglich Regelleistungen, nicht hingegen Kosten der Unterkunft und Heizung. Einen Eilantrag des Antragstellers u.a. auf vorläufige Gewährung der Unterkunftskosten sowie der Kosten eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs lehnte das Sozialgericht Duisburg mit Beschluss vom 07.12.2009, S 3 AS 368/09 ER, bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts NRW vom 08.04.2010, L 20 B 184/09 AS ER ab.
Am 27.01.2010 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Fortzahlungsantrag für Regelleistung, Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.04.2010. Mit Schreiben vom 18.02.2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs zur Prüfung an die zuständige Stelle (Berufsförderungswerk P) weitergeleitet worden sei. Über den Leistungsantrag könne noch nicht entschieden werden, weil eine aktuelle Meldebescheinigung und der Mietvertrag noch übersandt werden müssten. Mit Bescheid vom 08.03.2010 lehnte der Antragsgegner die Gewährung eines Mehrbedarfs ab und gewährte mit Bescheid vom 30.03.2010 wiederum lediglich die Regelleistung.
Am 18.03.2010 hat der Antragsteller bei dem SG einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, den er als "Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Zwischenbescheid der ARGE E vom 18.02.2010" bezeichnet hat (S 14 AS 1120/10 ER). Zur Begründung seines Eilbegehrens führte er aus, er müsse Alg-II Leistungen "auch über den Fristablauf am 30.03.2010 nahtlos und ohne Verzögerung" erhalten. Aufgrund seiner Diabetes mellitus Erkrankung stehe ihm der Mehrbedarf zu. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien zu übernehmen. Er habe deren Höhe nachgewiesen. Sie seien auch angemessen. Der Vermieter habe bereits die Kündigung angedroht. Es drohe ihm somit Obdachlosigkeit.
Am 28.09.2010 hat der Antragsteller beim SG "Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhoben, da trotz frist- und formgerechter Stellung des Weiterbewilligungsantrags vom 14.06.2010 bis heute nachweislich kein rechtskräftiger Bescheid ergangen sei; gleiches gelte für den ebenfalls am 14.06.2010 gestellten Antrag auf Heizkostenerstattung" (S 14 AS 3878/10 ER).
Der Antragsgegner lehnte die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 10.09.2010, gegen den der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt hat, ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch lägen nicht vor, da der Antragsteller nicht erreichbar sei und nicht festgestellt werden könne, wo er sich aufhalte.
Der Antragsteller hat schriftsätzlich zur Sache beantragt,
1.die Beklagte zur sofortigen Zahlung der beklagten Leistungen zu verurteilen,
2.die gegenteiligen Bescheide mit sofortiger Wirkung aufzuheben,
3.die Beklagte zu verurteilen, die noch ausstehenden Zahlungen sofort zu überweisen,
4.die Beklagte darüber hinaus dazu zu verurteilen, die Sache dem Sozialamt E zu überstellen, da der Unterzeichner nachweislich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen,
5.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 28.03.2006 5% über dem Normalzinssatz auf die Gesamtsumme Zinszahlungen zu leisten, da dem Kläger das Geld, das zu seiner Existenzsicherung dient, bis heute nicht zur Verfügung steht,
6.die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger eine Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren in Höhe von 550,00 EUR zu zahlen,
7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Schadensersatz von 5.000,00 EUR zu zahlen, da es ihm aufgrund der unrechtmäßigen Einstellung der Alg-Il Leistungen nachweislich nicht möglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; ihm wird daraufhin die Wohnung und das Girokonto gekündigt, was zu existenzbedrohenden Situationen führt – ein erneuter Wohnungswechsel wird daher erforderlich, der einen erhöhten Kostenaufwand erforderlich macht, der ausschließlich durch das Fehlverhalten der Beklagten verursacht wurde.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hat ausgeführt, der Antragsteller sei zwischenzeitlich nicht erreichbar gewesen. Daher hätten Zweifel an seinem tatsächlichen Aufenthalt bestanden. Zudem ergäbe sich aus einer Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern in Berlin vom 27.07.2010 im Kontenabrufverfahren, dass neben dem bei der Antragstellung angegebenen Konto 000000 bei der Sparkasse E drei weitere Konten existierten, die der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber nicht angegeben habe, und zwar das Konto 000000 bei der T-bank E1, das Konto 000000 bei der Stadtsparkasse E1 sowie das Konto 000000 bei der Stadtsparkasse E (aufgelöst 07.01.2010).
Das SG hat in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme am 27.10.2010, zu dem der Antragsteller nicht erschienen ist, den Vermieter des Antragstellers, Dr. T, E, als Zeuge zu den Umständen des Mietverhältnisses vernommen. Der Zeuge bestätigte, dass der Antragsteller seit dem 01.08.2009 in der Wohnung X-Straße 00 wohnt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Nach Erörterung des Sachverhaltes gab der Antragsgegner am 27.10.2010 ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass dem Antragsteller unter Abänderung des Bescheides vom 10.09.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 1 Euro befristet bis zum 30.11.2010 gewährt werden sollten.
Im Anschluss an den Termin hat das SG dem Antragsteller gem. § 106a Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgegeben, bis zum 05.11.2010 sämtliche Kontoauszüge des Jahres 2010 der Konten bei der T-bank, der Stadtsparkasse E1 sowie der Stadtsparkasse E (Konto 000000) vorzulegen und ihn darauf hingewiesen, dass späteres Vorbringen nach § 106a Abs. 3 SGG nicht mehr berücksichtigt werde. Daraufhin hat Antragsteller mit Schreiben vom 04.11.2010 Kopien von Kontoauszügen des Kontos bei der Sparkasse E (000000), sowie der Stadtsparkasse E1 (000000) übersandt. Die Kontoauszüge sind jeweils durchnummeriert von 1 – 23 (Stadtsparkasse E) und 1 – 21 (Stadtsparkasse E1), wobei jeweils nur Blatt 1 überreicht wurde.
Mit Beschluss vom 18.11.2010 hat das SG die Verfahren S 14 AS 1120/10 ER und S 14 AS 3878/10 ER gem. § 113 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 14 AS 1120/10 ER miteinander verbunden. Sodann hat das SG durch Beschluss vom 19.11.2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In den Gründen hat es hinsichtlich der Anträge zu 1, 2 und 3 angenommen, dass der Antragsteller begehre, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung (359,00 EUR) der Kosten der Unterkunft (März – Mai 2010 323,00 EUR, Juni – Oktober 2010 337,00 EUR) sowie eines Mehrbedarfszuschlags in Höhe von 55,00 EUR jedenfalls ab Eingang des Antrags bei Gericht zu gewähren. Die so verstandenen Anträge 1 – 3 hat das SG als unzulässig angesehen, soweit sie sich auf den Zeitraum ab Antragstellung beim SG am 18.03.2010 bis zum 08.04.2010 bezogen, weil für diesen Zeitraum noch das am 08.04.2010 durch Beschluss beim LSG NRW beendete Verfahren – L 20 B 184/09 AS ER – anhängig gewesen sei, das insoweit denselben Gegenstand betroffen habe. Die Anträge zu 1 – 3 seien dann zwar für den Zeitraum ab 09.04.2010 zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Gewährung der Regelleistung fehle es an einem Anordnungsgrund für die Zeit bis zum 30.09.2010, weil für diesen Zeitraum die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (359,00 EUR) gewährt worden seien. Aufgrund des Teilanerkenntnisses des Antragsgegners fehle es darüber hinaus an einem Anordnungsgrund, soweit ein Betrag von über 1 Euro für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.11.2010 begehrt werde. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft stehe nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen Dr. T zwar fest, dass der Antragsteller durchgängig zu den von ihm behaupteten Konditionen in der X-Straße 00 gewohnt habe und noch wohne; gleichzeitig habe der Zeuge aber glaubhaft versichert, bislang noch nie die Kündigung angedroht zu haben, so dass zur Überzeugung des Gerichts die gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers unwahr seien und Zweifel an der Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes bestünde. Im Ergebnis könne dies aber offen bleiben. Es fehle hinsichtlich der weiteren Regelleistung ab Oktober 2010 jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Dasselbe gelte für die Kosten der Unterkunft und den Mehrbedarf. Grund hierfür sei, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit im Sinne von §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht habe. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass dem Antragsteller eine Sicherung seines Bedarfes nicht aus Einkommen oder Vermögen möglich sei. Der Antragsteller habe nämlich entgegen der gerichtlichen Auflage seine Konten nicht offen gelegt. Nach summarischer Prüfung sei aufgrund des Ergebnisses des Kontenabrufersuchens des Antragsgegners und der Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern davon auszugehen, dass der Antragsteller aktuell noch T-bankinhaber eines Kontos bei der T-bank E1 (000000 000000), bei der Stadtsparkasse E1 (000000) und bei der Stadtsparkasse E (Konto 000000) sei. Soweit er behaupte, das Konto bei der T-bank existiere nicht, sei das Gesamtvorbringen des Antragstellers, das sich im Wesentlichen in Beschimpfungen und nicht belegten Behauptungen erschöpfe, nicht glaubhaft. Er habe jedenfalls keinen Nachweis über die Auflösung des Kontos erbracht. Im Übrigen habe der Antragsteller auch trotz eindeutiger Aufforderung des Gerichtes, sein Einkommen und Vermögen durch lückenlose Vorlage aller Kontoauszüge der genannten Konten nachzuweisen, nur jeweils die erste Seite der Kontoauszüge zu den Konten bei den Sparkassen in E und E1 vorgelegt. Dies sei aber keine lückenlose Vorlage, weil dadurch nicht ersichtlich würde, welche Buchungen zwischenzeitlich erfolgt seien. So seien beispielsweise in der Regel nur die Zahlungseingänge von 359,00 EUR, nicht jedoch der entsprechende Abgang ersichtlich. Ob in der Zwischenzeit weitere Umsätze erfolgt seien, sei nicht erkennbar. Es liege die Vermutung nahe, dass hier Einnahmen verschleiert werden sollten. Der Antragsteller habe es selbst in der Hand, durch Offenlegung aller Kontobewegungen diese Vermutung zu widerlegen.
Bezüglich der Leistungen für einen etwaigen Mehrbedarf hat das SG ergänzend noch darauf hingewiesen, dass die Nichtgewährung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Insoweit hat es sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des LSG NRW im Beschluss vom 08.04.2010 – L 20 B 184/09 AS ER – bezogen.
Hinsichtlich des Antrages zu 4) hat das SG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 22.10.2010 genommen, in dem es heiße: "Dem Antrag mangelt es hier ebenfalls an einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die sachliche Zuständigkeit der ARGE entfällt bei festgestellter Erwerbsunfähigkeit des Ast. Diese Feststellung erfolgt durch den amtsärztlichen Dienst der ARGE. Eine entsprechende Begutachtung des Antragstellers konnte bislang jedoch nicht erfolgen, da dieser entsprechende Termine beim ärztlichen Dienst nicht wahrgenommen hat und sich diesen auch grundsätzlich verweigert. Darüber hinaus sind auch Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund nicht erkennbar. Bis zur Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit erfolgt die Leistungsgewährung – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – weiter durch den SGB II-Träger, d.h. durch den Antragsgegner. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung führt daher nicht zu nicht auszugleichenden Nachteilen und ist zumutbar." Hinsichtlich der Anträge 5 – 7 hat das SG schließlich keine Ausführungen für erforderlich gehalten, weil ein Anspruch nach dem Vorstehenden offenkundig nicht bestehe.
Gegen die ihm am 25.11.2010 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsteller am 29.11.2010 Beschwerde eingelegt. Er hat mit Schreiben vom 27.01.2011 sinngemäß beantragt, sämtlichen von ihm beim SG gestellten Anträgen unter Abänderung der entgegen stehenden Entscheidung des SG stattzugeben und dem Antragsgegner sämtliche Kosten aufzuerlegen. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf seine finanzielle Notlage, die drohende Wohnungslosigkeit sowie seine gesundheitliche Beeinträchtigung insbesondere infolge der Diabeteserkrankung mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab November 2010 bezogen.
Der Antragsgegner hat die angefochtenen Beschlüsse als zutreffend angesehen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller die Kopie eines Schreibens des Vermieters Dr. T vom 29.11.2010 mit der fristlosen Kündigung der Wohnung X-Straße 00 in E wegen offener Mietzinszahlungen seit Januar 2010 und die Kopie der Räumungsklage des Dr. T vom 11.01.2011 beim Amtsgericht E – 50 C 147/11 – vorgelegt. Auf Aufforderung des Senats vom 12.01.2011 hat er desweiteren Kopien von Kontoauszügen des Kontos bei der Sparkasse E (000000) sowie der Stadtsparkasse E1 (000000) für die Zeit ab November 2010 übersandt. Während das Konto in E durchgehend im Soll geführt wurde, war auf dem Konto bei der Stadtsparkasse E1 (000000) am 12.01.2011 ein Zahlungseingang in Höhe von 241,10 EURO dokumentiert; Angaben zur Herkunft der Gutschrift hat der Antragsteller geschwärzt.
Der Senat hat den Antragsteller mit Schreiben vom 25.02.2011 um Vorlage von Kontoauszügen zu dem Konto-Nr. 000000 bei der 000000 oder eines Negativ-Testats dieser Bank aufgefordert. Das am 01.03.2011 an die vom Antragsteller durchgehend angegebene Anschrift "Postlagernd Filiale 00, L- 00, E" übersandte Schreiben ist am 04.03.2011 ungeöffnet an das LSG NRW zurück gelangt mit der Angabe "Annahme verweigert". Bei Gelegenheit eines Telefonanrufs des Antragstellers bei der Senatsgeschäftsstelle am 21.03.2011 hat der Antragsteller u.a. dazu angegeben, er habe nicht die Annahme verweigert. Die Schreiben sollten erneut an die bekannte Postanschrift übersandt werden. Nachdem dies am 21.03.2011 veranlasst worden war, ist das Schreiben vom 25.02.2011 am 25.03.2011 erneut ungeöffnet an das LSG NRW zurück gelangt mit der vom 24.03.2011 datierenden nochmaligen Angabe "Annahme verweigert".
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.11.2010, mit dem das Sozialgericht die Verfahren S 14 AS 1120/10 ER und S 14 AS 3878/10 ER verbunden hat, ist unzulässig, da Verfahren gegen Verbindungsbeschlüsse gem. § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.11.2010, mit dem das Sozialgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt hat, ist unbegründet. Das SG hat die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG Beschluss vom 08.08.2001- B 9 V 23/01 B – juris). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss eine umfassende Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt, erfolgen (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 29, 29a). Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – juris).
Hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers, ihm Mehrbedarf bzw Kosten der Unterkunft bezüglich des Zeitraums bis 30.09.2010 vorläufig zu gewähren, ist der diesbezügliche Eilantrag unzulässig. Der Antragsgegner hat den Leistungsantrag vom 27.01.2010 mit Bescheid vom 30.03.2010 für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2010 beschieden. Da der Antragsteller hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hat, ist der Bescheid in Bindungswirkung erwachsen. Eine solche Bindungswirkung schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann, als im Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27.09.2010 – L 6 AS 1099/10 ER; Beschluss vom 16.09.2010 – L 6 AS 949/10 B ER; ebenso LSG NRW – Beschluss vom 12.03.2009 – L 19 B 45/09 AS ER; Beschluss vom 09.07.2009 – L 7 B 132/09 AS ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 26 d). Gleiches gilt für Leistungen ab dem 01.10.2010 (Leistungsantrag vom 14.06.2010), da auch diese vom Antragsgegner bindend abgelehnt worden sind (Bescheid vom 10.09.2010).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Begehren des Antragstellers – wie vom Sozialgericht zu Recht entschieden – nach der bisherigen Sach- und Rechtslage an einem Anordnungsanspruch fehlt. Der Antragsteller hat die von ihm geltend gemachte Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auch im Beschwerdeverfahren hat er Kontoauszüge der T-bank trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. Insoweit weist auch der Senat auf das Ergebnis des Datenabgleichs des Antragsgegners mit Daten des Bundeszentralamts für Steuern vom 27.07.2010 hin. Die Möglichkeit des Zugriffs auf so genannte Kontostammdaten über das Bundeszentralamt gemäß § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung belegt die Existenz von Konten sowie deren Zuordnung zu einem Inhaber. Kontostand und Kontobewegungen werden hingegen nicht übermittelt. Verfügt der Antragsteller – offensichtlich – über ein Konto, kann die Vorlage von Kontoauszügen zum Beleg seiner Hilfebedürftigkeit verlangt werden (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R Rn 13 ff. – BSGE 101, 260). Der Antragsteller begehrt staatliche Fürsorgeleistungen nach dem SGB II, die ihm unter den Voraussetzungen der §§ 9, 7 SGB II ohne Gegenleistung und nur aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Der Staat darf sich davor schützen, dass Grundsicherungsleistungen auch an Nichtbedürftige gewährt werden, die über verschwiegene oder nicht offengelegte Mittel verfügen. Diesem Schutzzweck steht in der Aufforderung, die Kontoauszüge auch für das Konto bei der T-bank vorzulegen, ein vergleichsweise geringer Eingriff gegenüber (vgl. auch BSG, a.a.O., Rn 26). Sofern ein solches Konto entgegen dem durch die Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern erzeugten Anscheinsbeweis – wie vom Antragsteller behauptet – nicht besteht, ist von ihm ein Negativtestat der Bank vorzulegen.
Den Anträgen zu 5) bis 7) fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Weder hat der Antragsteller glaubhaft gemacht noch ist ersichtlich, dass ein Abwarten der Hauptsache in Bezug auf die begehrte Überstellung an das Sozialamt nicht wieder gutzumachende Nachteile mit sich führen würde. Gleiches gilt für sein Begehren auf Zinsleistungen, Erstattung von Auslagen sowie Leistung von Schadensersatz.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens abzulehnen (§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieses Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.04.2011
Zuletzt verändert am: 20.04.2011