Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin T Schulz aus I wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2011 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis und in der zutreffenden ausführlichen Begründung zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Beiladung des Jobcenters der Stadt E und der Region I abgelehnt. Auch die Ablehnung von Prozesskostenhilfen (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren ist zu Recht erfolgt.
Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss Bezug. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf die Beschwerdebegründung auf Folgendes hin:
Nach dem Ergebnis einer Internetrecherche erscheint die Einschätzung des Sozialgerichts bzgl. des Prüfung des Bestehens eines Anordnungsgrundes eher optimistisch, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen. Vielmehr erscheinen die Aussichten auf ein Obsiegen des Antragstellers eher gering. Auf der Homepage (www.ota.de) des Verbandes der Träger von Ausbildungsstätten für operationstechnische Assistentinnen und operationstechnische Assistenten (OTA-Schulträgerverband) wird unter "Achtung aktuell" über einen Beschluss des Bundesrates vom 06.03.2009 berichtet, den Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des operationstechnischen Assistenten beim Deutschen Bundestag einzubringen. Über zeitlich daran anknüpfende Fortschritte bei den Bemühungen um eine staatliche Anerkennung der Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten finden sich jedoch weder in weiteren Bundesrats-Drucksachen noch in sonstigen Quellen Hinweise. Vielmehr drängt sich aufgrund des Umstandes, dass auf der genannten Homepage nach wie vor eine aus dem Jahre 2005 stammende gemeinsame Erklärung zur Schaffung einer bundeseinheitlichen staatlichen Ausbildungsregelung für operationstechnische Assistenten und ein entsprechendes Rechtsgutachten aus dem Jahre 2003 abgestellt sind, auf, dass das nach wie vor zwingend für das Obsiegen im Hauptsacheverfahren erforderliche Merkmal der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufes fehlt. Der operationstechnische Assistent ist nach wie vor weder in das Verzeichnis zu § 34 Bundesbildungsgesetz (BBiG) aufgenommen worden noch ist die erstrebte einschlägige Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz -KHG-) realisiert worden. Der Einschätzung des Ausbildungsträgers, die in keiner Weise begründet wird, es handele sich um eine nach §§ 60 ff. SGB III förderungsfähige Ausbildung, misst der Senat dem gegenüber nur geringe Bedeutung bei. Eine endgültige Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Ohne dass es noch darauf ankäme, hat der Senat mit dem Sozialgericht auch große Zwei-fel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller rügt zwar die Ausführungen der ersten Instanz, die eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen vermag, ohne jedoch die vom Sozialgericht aufgeworfenen Zweifel an seiner behaupteten finanziell bedrängenden Situation zu beseitigen, geschweige denn glaubhaft zu machen, dass er neben der Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld über kein weiteres Einkommen verfügt. Auch im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsteller nicht zur Höhe des von der Großmutter zur Verfügung gestellten Geldbetrages geäußert, keine Ausführungen zu der Bareinzahlung in Höhe von 350 EUR am 07.01.2010, zur Überweisung von 50 EUR durch die Mutter am 04.11.2010 und zu der Deckung des Differenzbetrages zwischen festen Ausgaben und Einnahmen gemacht. Bzgl. der Ausgaben ist im Übrigen ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller 259 EUR als Warmmiete zahlt, aber im PKH-Antrag zusätzlich 100 EUR als Heizkosten ansetzt.
Schließlich hat das Sozialgericht auch zu Recht eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 oder 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und hilfsweise Verpflichtung des JobCenters E zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch abgelehnt. Die Voraussetzungen einer einfachen oder notwendigen Beiladung liegen nicht vor. Die für die Entscheidung über Ansprüche nach dem BAFöG zuständige bzw. zuständig gewesene Region I beizuladen, deren ablehnender Bescheid im Übrigen inzwischen bestandskräftig geworden ist, beantragt der Antragsteller inzwischen selbst nicht mehr. Darüber hinaus geht dieser in der Annahme fehl, er müsse zwingend bei Verneinung von Leistungsansprüchen nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bzw. nach §§ 2 ff. des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Berufsausbildungsförderungsgesetz -BAFöG-) Leistungen nach dem SGB II erhalten. Zum einen ermöglicht § 7 Abs. 5 SGB II iVm § 27 SGB II eine, wenn auch eingeschränkte Leistungsgewährung auch für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Zum anderen könnten einer Leistungsgewährung auch weitere Gesichtspunkte entgegen stehen: im Hinblick auf die zur Überzeugung des Senates ungeklärte finanzielle Situation des Antragsstellers das Fehlen von Hilfebedürftigkeit, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 iVm § 9 SGB II, sowie der mögliche ausbildungsbedingte Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs, § 7 Abs. 4a SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Wegen fehlender Erfolgsaussichten hat das Sozialgericht schließlich zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von PKH abgelehnt. Aus eben diesem Grund war auch der PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 04.05.2011
Zuletzt verändert am: 04.05.2011