Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2009 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 556,92 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG) Köln für ein Klageverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 13.10.2008 hat das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 07.03.2008 bewilligt und den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt O aus C, beigeordnet. Der Rechtsstreit wurde am 28.11.2008 durch gerichtlichen Vergleich im gemeinsamen Termin mit dem Verfahren S 23 AS 1/08 beendet.
Nach Beendigung des Verfahrens machte der Beschwerdeführer folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 135,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1005, 1000 VV RVG 190,00 Euro
Benutzung KfZ zum Termin 28.11.2008 Nr. 7003 VV RVG ½ 10,50 Euro
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG ½ 10,00 Euro
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 565,50 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 107,44 Euro
Summe 672,94 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG (125,00 Euro – 35,00 Euro) 90,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 Euro
Benutzung KfZ zum Termin 28.11.2008 Nr. 7003 VV RVG ½ 10,50 Euro
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG ½ 10,00 Euro
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 305,50 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 58,05 Euro
Summe 363,55 Euro
Zur Begründung führte er aus, die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzte Gebühr sei unbillig. Die erhaltene Gebühr für Beratungshilfe sei gemäß Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG zur Hälfte in Höhe von 35,00 Euro auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG anzurechnen, die mit 125,00 Euro als angemessen und ausreichend angesehen werde. Es habe in den Verfahren S 23 AS 25/07 und S 23 AS 1/08 zeitgleich ein Erörterungstermin mit einer Dauer von insgesamt 15 Minuten stattgefunden. Gebührenmindernd sei zu berücksichtigen, dass sich der beigeordnete Rechtsanwalt zeit- und inhaltsgleich auf einen Termin für zwei Verfahren habe vorbereiten können. Auch sei die Dauer des Termins unterdurchschnittlich zu bewerten. Insgesamt sei die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr (hier: 100,00 Euro) als angemessen anzusehen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sei als Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG die Hälfte der Mittelgebühr, also 95,00 Euro, ausreichend. Unter dem 19.01.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gebühren und Auslagen ergänzend in Höhe von 23,80 Euro mit der Begründung fest, bei der Festsetzung vom selben Tage sei versehentlich die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro nebst anteiliger Mehrwertsteuer unterblieben.
Der Beschwerdeführer legte am 29.01.2009 Erinnerung ein. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Sanktionsbescheid gehandelt habe, der erhebliche Auswirkungen für den Kläger gehabt habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur sehr schlecht deutsch spreche. Immerhin habe das Gericht einen Dolmetscher geladen. Beide Verfahren seien nicht gleich gewesen. Selbst wenn eine gewisse Deckungsgleichheit beider Verfahren anzunehmen sei, könne dies nur bedeuten, dass in dem zweiten Verfahren die Gebühren ggf. ein wenig unter der Mittelgebühr anzusetzen sei. Es könne aber nicht zur Folge haben, dass in beiden Verfahren jeweils nur die Hälfte der Mittelgebühr anzusetzen sei.
Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat das SG mit Beschluss vom 30.04.2009 die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2009 verwiesen.
Gegen den ihm am 06.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15.05.2009 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass im vorliegenden Fall die Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr, bei der Terminsgebühr sowie bei der Einigungsgebühr angefallen sei.
Demgegenüber hat der Beschwerdegegner, der die Beschwerde zunächst für unbegründet gehalten hat, einen PKH-Vergütungsanspruch in Höhe von 441,01 Euro mit Schreiben vom 25.03.2011 nach folgender Berechnung anerkannt:
VV 3102 RVG 135,00 Euro (im Billigkeitsrahmen)
VV 3106 RVG 100,00 Euro
VV 1006 RVG 95,00 Euro
VV 7003 RVG 10,50 Euro
VV 7005 RVG 10,00 Euro
VV 7002 RVG 20,00 Euro
VV 7008 RVG 70,41 Euro (richtig: 70,40 Euro)
Summe: 441,01 Euro (richtig: 440,90 Euro)
II.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Bezirksrevisor seine Auffassung, dass die hälftige Beratungshilfegebühr anzurechnen sei, nicht mehr aufrechterhält.
Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Beschwerdegegner ist die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist nicht beteiligt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010; § 56 RVG, Rn. 2-4; Entscheidung des LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2010, L 9 AS 878/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009, L 12 B 159/08; LSG NRW, Beschluss vom 15.07.2009, L 20 B 27/09 AS).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegen-standes 200,00 Euro übersteigt. Sie wurde auch fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das SG hat die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19.01.2009 mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.04.2009 zu Unrecht zurückgewiesen. Die im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzte Verfahrensgebühr von 125,00 Euro ist zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Gebühren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts.
Nach diesen Maßstäben ist die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensgebühr in Höhe von 135,00 Euro in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor gerechtfertigt.
Die Festsetzung einer Terminsgebühr durch den Beschwerdeführer in Höhe von 200,00 Euro ist jedoch unbillig. Zu Recht hat der Urkundsbeamte darauf hingewiesen, dass in den Verfahren S 23 AS 25/07 und S 23 AS 1/08 zeitgleich ein Erörterungstermin mit einer Dauer von insgesamt 15 Minuten stattgefunden hat. Im Gegensatz zum Urkundsbeamten hält der Senat, wie auch im Verfahren L 7 B 194/09 AS, nur einen Abschlag von 25% der Mittelgebühr für angemessen. Daraus resultiert eine Terminsgebühr von 150,00 Euro. Auch bei der Einigungsgebühr nach 1006 erscheint eine Reduzierung der Mittelgebühr von 190,00 Euro um 25 %, wie im Verfahren L 7 B 194/09 AS, gerechtfertigt.
Die weiteren Gebühren und Auslagen sind von dem Urkundsbeamten unter Reduzierung der Umsatzsteuer antragsgemäß übernommen worden. Mithin ergibt sich folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 135,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 142,50 Euro
Benutzung KfZ zum Termin 28.11.2008 Nr. 7003 VV RVG ½ 10,50 Euro
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG ½ 10,00 Euro
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 468,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 88,92 Euro
Summe 556,92 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Erstellt am: 04.05.2011
Zuletzt verändert am: 04.05.2011