Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 39 AS 299/11 ER im Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.03.2011 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das SG hat zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Die Rechtsverfolgung der Antragsteller bot auch im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg, da die Terminierung – als Serviceleistung des Senats – lediglich der von der Beigeladenen eingeforderten Informationsbeschaffung zur Vorbereitung einer Bescheidung dienen sollte. Daher war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.05.2011
Zuletzt verändert am: 19.05.2011