Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.02.2011 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, H, beigeordnet.
Gründe:
Der Kläger bezieht nach Erschöpfung seines Anspruches auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) im Oktober 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), die ihm seitens des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin bis einschließlich 2007 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung, für die Folgezeit unter Berücksichtigung lediglich der von dem Beklagten als angemessen angesehenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden.
Gegen die Leistungsbewilligung in abgesenkter Höhe der Kosten für Unterkunft macht der Kläger in mehreren Verfahren geltend, der Beklagte habe die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten unzutreffend und insbesondere entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu bestimmt. Wegen gelegentlicher Besuche der minderjährigen Tochter habe er höheren Wohnraumbedarf als ein Alleinstehender, ein Umzug sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar.
Mit Bescheid vom 10.12.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 wiederum unter Berücksichtigung der als angemessen angesehenen Unterkunftskosten. Auch gegen diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2011 zurückgewiesen und mit der am 20.01.2011 erhobenen Klage im vorliegenden Verfahren mit der Begründung angegriffen wird, nach Verstreichen der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Umsetzungsfrist für die Neubemessung der Regelleistungen nach dem SGB II habe die Bewilligung angegriffen werden müssen, da seinerzeit noch nicht absehbar gewesen sei, dass der Gesetzgeber zum 01.01.2011 eine neue Regelung treffen werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die zugleich beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsverfolgung sei als mutwillig anzusehen, weil der Beklagte im Widerspruchsbescheid eine nachträgliche Leistungsanpassung für den Fall einer Neuregelung zugesagt habe. Einer Anrufung des Gerichts habe es vor diesem Hintergrund nicht bedurft.
Gegen den am 28.02.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 14.03.2011, mit der darauf hingewiesen wird, dass Gegenstand des Verfahrens auch die problematische Höhe der bewilligten Unterkunftskosten ist.
Mit Bescheid vom 26.03.2011 hat der Beklagte die Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der gesetzlichen Neuregelung für die Zeit ab dem 01.01.2011 angepasst.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Die nicht mutwillige Rechtsverfolgung des nach seinem glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch bedürftigen Klägers weist die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf.
Auch für den ab dem 01.01.2011 beginnenden streitgegenständlichen Leistungsabschnitt hat der Beklagte dem Kläger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft, sondern lediglich unter Berücksichtigung der vom Beklagten für einen Alleinstehenden als angemessen angesehenen Unterkunftskosten bewilligt.
Das hierbei vom Beklagten zugrunde gelegte Ermittlungskonzept – Bildung eines Kombinationswertes aus den Werten des örtlichen Mietspiegels und der Wohngeldstatistik – bedarf gerade vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum betroffenen Problemkreis (z.B. Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 15/09 R -, – B 14 AS 65/09 R -) einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren und ist – bzgl. in der Vergangenheit liegender Bewilligungszeiträume – bereits Gegenstand mehrerer beim LSG NW anhängiger Verfahren (u.a. L 19 AS 43/10 -, betreffend den Zeitraum Dezember 2007 bis Mai 2008; – L 19 AS 502/10 -, betreffend den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 -).
Dieser Aspekt rechtfertigt zur Überzeugung des Senats die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO. Der sich aus der Bearbeitung der gleichen Problemlage bzgl. unterschiedlicher Bewilligungszeiträume ergebende Synergieeffekt hindert die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht nicht, mag jedoch bei der Gebührenbemessung seine Berücksichtigung finden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 23.05.2011
Zuletzt verändert am: 23.05.2011