Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.12.2010, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Zusicherung zum Umzug in die 69 qm große Wohnung im L-weg 00 in E zu erteilen und sie darauf hinaus zur Übernahme der Kosten der Unterkunft, der Kaution sowie der Umzugskosten zu verpflichten. Den umfassenden und zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich mit der persönlichen Situation der Antragstellerin und der ihr zustehenden angemessenen Wohnungsgröße bzw. den angemessenen Kosten auseinander setzt, hat der Senat nichts hinzuzufügen. Er folgt diesen Ausführungen nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund eigener Überzeugung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit die Antragstellerin anregt, dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob der Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichten seien, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstünden, auch dann gelten würde, wenn ein formelles innerstaatliches Parlamentsgesetz nicht an höherrangige Normen angepasst werde, ob durch die nationale Rechtsordnung bestimmt werden könne, dass ein etwaiger Entschädigungsanspruch den gleichen Beschränkungen unterliege, wie bei einem Verstoß eines innerstaatlichen Gesetzes gegen höherrangiges innerstaatliches Recht und ob die nationale Rechtsordnung einen Entschädigungsanspruch davon abhängig machen könne, dass für die Nichtanpassung vorab verantwortliche staatliche Amtsträger ein Verschulden treffe, erschließt sich dem Senat der Zusammenhang mit den hier zur Entscheidung anstehenden Fragen nicht. Bestärkt wird der Senat auch in seiner Auffassung, dass die Frage, welche Wohnungsgröße und welche sich daraus ergebenden angemessenen Kosten zu übernehmen sind, davon abhängt, wie viele Mitglieder die Bedarfsgemeinschaft (BG) hat, bereits Gegenstand zahlreicher vor dem Bundessozialgericht anhängig gewesener Verfahren war und die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Festlegung von Wohnungsgrößen im Zusammenhang mit Angemessenheitskriterien keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht gesehen hat.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vorträgt, die vorinstanzliche Richterin sei keine vom Grundgesetz legitimierte gesetzliche Richterin im Sinne von Art. 101 des Grundgesetzes (GG) gewesen, darüber hinaus der Ansicht ist, nach der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn (14 O 41/08) sei jedermann verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und gegebenenfalls bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig halte und darüber hinaus aus der Bibel zitiert, hält der Senat diesen Vortrag für soweit neben der Sache liegend, dass er darauf nicht näher einzugehen gedenkt.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, es sei jederzeit damit zu rechnen, dass das Jugendamt H, das die Vormundschaft über ihre Tochter ausübe, diese zu ihr zurückkehren lasse, so dass dann Anspruch auf mehr Wohnraum bestünde. Dies stellt nichts weiter als eine Behauptung der Antragstellerin da, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Die Antragstellerin selbst weist darauf hin, dass zwischen ihr und dem Jugendamt H die Frage ihrer Erziehungsfähigkeit im Streit ist und sie nach wie vor nicht bereit sei, sich einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Aus diesem Grunde ist damit von einer Rückkehr ihrer Tochter in ihrem Haushalt nicht auszugehen, so dass die Antragstellerin nach wie vor als "1-Personen-BG" anzusehen ist. Der von ihr gerügte Verstoß gegen Art. 6 GG liegt also ebenso wenig vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Aus den dargestellten Gründen war auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, was aber Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§§ 73 a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die diesbezügliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Aus den gleichen Gründen war auch der von der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73 a SGG, § 114 ff ZPO abzulehnen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.05.2011
Zuletzt verändert am: 24.05.2011