Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung rückständiger Energiekosten für Strom und Gas gegen die beklagten Sozialhilfeträger hat. Beklagte zu 1) ist die kreisangehörige Kommune, in der der Kläger wohnt, Beklagter zu 2) der Kreis.
Im Mai 2006 untersagte der im streitgegenständlichen Zeitpunkt im Sozialhilfebezug bei der Beklagten zu 1) stehende Kläger der Beklagten, die ihm gewährten Kosten der Unterkunft in Gestalt der Energiekosten unmittelbar an den Energieversorger zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, er streite mit dem Energieversorger hinsichtlich der Höhe der Stromkosten.
In der Folgezeit leitete der Kläger die von der Beklagten gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft nur teilweise oder gar nicht an den Energieversorger weiter, was zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten auch mit dem Energieversorger führte.
Unter dem 19.06.2006 erhielt der Kläger 1.100,00 Euro von seiner ehemaligen Haushaltshilfe, Frau O.
Ferner beantragte der Kläger unter dem 04.08.2006 die Übernahme rückständiger Energiekosten bei dem Energieversorger S. Er bezifferte die rückständigen Kosten mit 708,48 Euro für Strom, 308,39 Euro für Gas zzgl. 26,70 Euro Inkassogebühren. Er benötige den Strom für ein ihm verordnetes Beatmungsgerät. Der Strom werde sonst am nächsten Freitag abgestellt. Er sei nicht bereit, dem Energieversorger ein Attest über sein Beatmungsgerät vorzulegen, sein Rechtsanwalt habe ihm erklärt, das Geld bekomme er von der Beklagten zu 1).
Mit Bescheid vom 09.08.2006 lehnte die Beklagte zu 1) die Übernahme der Energiekostenrückstände mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung seien nicht gegeben. Insbesondere läge bei dem Kläger keine unabweisbare Notlage vor, da er noch im Juni 2006 einen Betrag von 1.100,00 Euro von Frau O erhalten habe. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers, denn die ihm gewährten Leistungen habe er in der Vergangenheit zumindest teilweise nicht zweckentsprechend verwendet. Zudem gingen aus den vorgelegten Abrechnungen des Energieversorgers auch keine Forderungen i.H.v. 1039,57 Euro, sondern lediglich Rückstände i.H.v. 897,57 Euro hervor.
Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, das Geld von Frau O habe er teilweise an den Energieversorger S, teilweise auch an die Telekom gezahlt. An die Telekom habe er Zahlungen i.H.v. 132,40 Euro und 138,50 Euro sowie 92,07 Euro geleistet. Frau O sei der Prostitution nachgegangen und habe ihm ein Bündel Geldscheine mit 11.000,00 Euro gezeigt. Zudem habe sie ihm erklärt, ein Päckchen Kokain bei einem Drogentransport verloren zu haben, weswegen sie von einem Drogenboss verfolgt worden sei. Zwischenzeitlich habe die Telekom alle Anschlüsse ab Mai 2006 gesperrt. Er verfüge auch nicht über weitere Vermögenswerte. Die von der Beklagten in der Vergangenheit angesprochenen Teppiche stellten keine Vermögenswerte mehr dar, sie seien schon fünfzig Jahre alt, verschlissen und beschädigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006 wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24.11.2006 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 zu verurteilen, ihm 1.039,57 Euro für rückständige Energiekosten zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 31.08.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei nicht begründet. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Kläger nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig sei.
Wegen der rückständigen Energiekosten habe der Kläger bereits mehrfach Eilverfahren angestrengt. Bereits mit Beschluss vom 18.09.2008 (S 47 SO 213/08 ER) habe die Kammer einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der rückständigen Energiekosten u.a. mit folgender Begründung abgelehnt:
"Die bisher aufgelaufenen hohen Rückstände für die Strom- und Gasversorgung sind bisher nach Aktenlage nur dadurch plausibel erklärbar, dass der Antragsteller Zahlungen hierfür nicht geleistet und ein Verbrauchsverhalten an den Tag gelegt hat, das unangemessen ist und daher von der Antragsgegnerin auch nicht uneingeschränkt zu tragen sein wird. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Antragsteller zahlreiche Rechtstreitigkeiten auch mit dem Energieversorger durchgeführt hat. Hier drängt sich allerdings der Eindruck auf, dass die diesbezüglichen Verfahren hinsichtlich der Gasversorgung nicht zwingend zu einem Erfolg führen werden. Die zunächst erlassene einstweilige Verfügung gegen den Energieversorger vom 27.12.2007 zugunsten des Antragstellers, die auf Weiterbelieferung des Antragstellers gerichtet war, hat das Amtsgericht N mit Beschluss vom 21.05.2008 (6 C 566/07) wieder aufgehoben. Es spricht daher vieles dafür, dass die Einstellung der Gasversorgung jedenfalls aus Sicht der hierfür fachkundigen Zivilgerichte nicht rechtswidrig erfolgte und der Energieversorger ein Zurückbehaltungsrecht wegen jahrelang zu niedriger Zahlungen des Antragstellers hat.
Es kann bei diesem Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller einen Teil der Leistungen des Antragsgegners nicht für den Lebensunterhalt und die Begleichung seiner Energiekosten verwendet, sondern angespart und noch zur Verfügung hat. Zwar kommt auch ein anderweitiger Verbrauch in Betracht. Ein solcher ist bisher aber nicht plausibel vom Antragsteller dargelegt, geschweige denn, nachgewiesen worden.
Hinsichtlich der Stromversorgung dürfte auch kein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit vorliegen. Nach Durchsicht der beigezogenen Akten des Amtsgerichtes hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass die von dem Antragsteller behauptete Unterbrechung der Stromversorgung nicht mehr vorliegt, weil die Stromversorgung nunmehr durch einen anderen Anbieter sichergestellt wird. Dies passt auch dazu, dass ihn die angebliche Stromsperre nicht daran hindert, in kurzen Abständen EDV-gestützte Schreiben an das Sozialgericht zu übermitteln. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller mit dem Argument, es liege eine Stromsperre vor, ein diesbezügliches Eilverfahren auch diesbezüglich weiter beitreibt. Es kann zudem auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auch seinen Bedarf an Wärmeenergie nunmehr anderweitig deckt.
Es erscheint allerdings nicht völlig ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Fortsetzung seines Verhaltens tatsächlich in eine Notlage gerät, die darin besteht, künftig ggf. ohne Strom und Gas auskommen zu müssen. Es kann aber auch bei einer weiteren vom Antragsteller verursachten Zuspitzung der Situation nicht hingenommen werden, dass ein Sozialleistungsempfänger fortgesetzt und ohne jeden Hinweis auf Einsicht zu Lasten der Allgemeinheit unangemessen hohe Kosten verursacht und sich dabei darauf verlässt, dass bei einer Eskalierung der Situation schon ein Gericht den Energieversorger zur Fortsetzung der Belieferung oder den Sozialleistungsträger zu höheren Sozialleistungen verpflichten werde. So drängt sich gerade hinsichtlich des Antragstellers nach einer Durchsicht seiner zahlreichen weiteren Streitverfahren der Eindruck auf, dass er sich darauf verlässt, immer weitere Mittel der Sozialleistungsträger zur Verfügung gestellt zu bekommen, ohne sein Verhalten ändern zu müssen. Eine derartige sich über Jahre hinziehende Uneinsichtigkeit muss im Ergebnis dazu führen, dass der Antragsteller eines Tages ohne Energieversorgung dasteht, wenn man nicht hinnehmen will, dass zu Lasten der Allgemeinheit durch weitere, dem Antragsteller nach der gesetzlichen Konzeption an sich nicht zustehende Sozialleistungen, die Energieversorgung immer wieder sichergestellt wird. Letzteres kann nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sein.
Es wird daher zukünftig Sache des Antragstellers sein, sein Verbrauchsverhalten zu ändern und/oder sich eine andere Wohnung zu suchen. Zudem wird er, wenn erweitere Zahlungen des Antragsgegners für die Energieversorgung erwarten will, Nachweise über die tatsächlich an die Strom- und Gasversorger gezahlten Beträge bzw. eine Erklärung dazu vorlegen müssen, warum dies nicht möglich sein soll. Zudem dürfte eine Erklärung über die Bereitschaft erforderlich sein, das Verbrauchsverhalten zukünftig zu ändern mit konkreten Hinweisen, inwiefern er sein Verbrauchsverhalten ändern werde. Setzt der Antragsteller aber demgegenüber sein bisheriges Verhalten fort, wird er damit rechnen müssen, dass die Energieversorgung dauerhaft eingestellt werden wird und er in letzter Konsequenz auch seine Wohnung verliert.
Die zahlreichen und ausführlichen Hinweise auf die Krankheiten des Antragstellers, die er selbst vorgebracht hat, könne keine anderweitige Beurteilung rechtfertigen, solange sie kein Ausmaß angenommen haben, das den Antragsteller zu einer Änderung seines bisherigen Verhaltens veranlasst. Denn offenbar ist der hierdurch verursachte Leidensdruck bisher nicht so groß, dass der Antragsteller ernsthafte Ansätze zeigt, sein bisheriges Verhalten zu überdenken und zu korrigieren.
Der Antragsgegner wird allerdings zu erwägen haben, gemäß § 29 Abs. 6 S.1 SGB XII vorzugehen. Hiernach sollen Leistungen für die Unterkunft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (z.B. auch Energieversorger) gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist. Insofern verhält sich der Antragsgegner nicht konsequent, wenn er einerseits davon ausgeht, der Antragsteller leite die an ihn gerichteten Zahlungen nicht an den Energieversorger weiter, aber andererseits von den ihm gesetzlich zustehenden Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, die Zahlungen direkt an den Vermieter bzw. den Energieversorger zu leisten. Hierfür bietet auch die Tatsache keine hinreichende Erklärung, dass der Antragsteller sich hiergegen ausgesprochen hat, denn auf seine Zustimmung kommt es bei dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII nicht an. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII soll ja gerade auch die Fälle erfassen, in denen den Leistungsbeziehern die erforderliche Einsicht fehlt. Ob der Antragsgegner insoweit einen selbständigen Verwaltungsakt zu erlassen und eine Anhörung nach § 24 SGB X vorzunehmen hat, wird er dabei selbst zu prüfen haben".
Zwischenzeitlich hätten weitere Streitakten durchgearbeitet werden können, die den Eindruck verfestigt hätten, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig gewesen sei. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger hinsichtlich seiner Bedürftigkeit mindestens seit dem Jahre 2004 bis in die Gegenwart hinein unrichtige Behauptungen hinsichtlich seiner Bedürftigkeit mit dem Ziel aufgestellt, ihm rechtswidrig gewährte Leistungen behalten bzw. ihm nicht zustehende Sozialhilfezahlungen erhalten zu können.
So habe die Kammer u.a. in ihrem Urteil vom 31.08.2009 in dem Rechtsstreit S 47 (29) SO 113/05, in dem es um weitere Sozialhilfeleistungen u.a. auch für das Jahr 2004 gehe, ausgeführt:
"Der Kläger hat selbst eingeräumt, seiner angeblichen Haushaltshilfe, Frau O, in der Zeit von Juli 2002 bis April 2004 insgesamt 1.399,00 Euro zugewandt zu haben. Dies ist mit den Angaben des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht vereinbar und nur erklärbar durch weitere Einkünfte bzw. Vermögenswerte, die der Kläger der Beklagten verschwiegen hat. Dass der Kläger fortwährend versucht, seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Partnerschaft zu Frau O zu verheimlichen, ergibt sich aus einer Vielzahl von Hinweisen. So hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2009 zunächst behauptet, mit Frau O keine Partnerschaft unterhalten zu haben, diese sei vielmehr nur seine Haushaltshilfe gewesen. In dem ebenfalls am 31.08.2009 verhandelten Streitverfahren S 47 SO 132/06 hat der Kläger hingegen vorgetragen, Frau O sei eine "kriminelle, ruchlose und hinterlistige Lebensgefährtin", der er zugesagt habe, ihr seinen "nicht unbedeutenden Nachlaß" zu vererben. Sie sei seine "Lebensgefährtin, die er einmal geliebt" habe. Auch bei anderen Gelegenheiten hat der Kläger eingeräumt, mit Frau O eine Partnerschaft unterhalten zu haben. Ist damit aber offenkundig, dass der Kläger in den nachfolgenden Gerichtsverfahren diese Tatsache zu verschleiern versucht, so ist dies nur dadurch zu erklären, dass er sich die von Frau O erzielten Einkünfte nicht ebenfalls als Einkünfte zurechnen lassen will. Da der Kläger zudem auf Einnahmen der Frau O aus Prostitution und der Tätigkeit als Drogenkurierin hingewiesen hat, müssen Frau O und dem Kläger erhebliche Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung gestanden haben. Dies korrespondiert mit der Einlassung des Klägers im Rahmen eines Vorgehens gegen einen Bescheid vom 09.08.2006, der die Ablehnung eines Antrages auf Übernahme rückständiger Energiekosten zum Gegenstand hatte. Denn im Rahmen des hiergegen gerichteten Widerspruches hat der Kläger erklärt, Frau O habe ihm ein Geldbündel mit 11.000 Euro gezeigt Da der Kläger zudem Zahlungen der Frau O an sich selbst einräumen musste, hatte die Kammer keine Zweifel daran, dass auch der Kläger von den Einkünften der Frau O profitierte, zumal er sich von ihr auch eine umfangreiche Vollmacht ausstellen ließ und in ihrem Namen Gerichtsverfahren gegen die SGB-Il-Leistungsträger geführt hat. Darin ist zur Überzeugung der Kammer auch die Erklärung dafür zu sehen, dass der Kläger nunmehr die Partnerschaft mit Frau O wieder bestreitet, nachdem er eine solche zwischenzeitlich selbst eingeräumt hatte. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 06.01.2007 in dem Streitverfahren S 47 SO 132/06 darauf hinweist, er habe Frau O zugesagt, ihr seinen "nicht unbedeutenden Nachlass" zu vererben, so räumt der Kläger auch damit ein, über Vermögenswerte zu verfügen, die er den Sozialhilfebehörden wahrheitswidrig nicht angegeben hat.
Weitere Anhaltspunkte für verschwiegene Einkünfte bzw. Vermögenswerte ergeben sich daraus, dass der Kläger sehr hohe Kosten für Telekommunikation und Postgebühren aufwendet, die mit seinen angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht vereinbar sind. Phasenweise verfasst der Kläger im Abstand weniger Tage dutzende von Schriftsätzen, die er zunächst als Fax und später dann mit normaler Post an das Gericht übersendet. Darüber hinaus entfaltet er einen weiteren Schriftverkehr in seinen Forderungsangelegenheiten und bertreibt noch eine unübersehbare Vielzahl weiterer Gerichtsverfahren parallel. Nach den eigenen Einlassungen des Klägers sind bereits zahlreiche Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg für den Kläger erfolglos verlaufen, weil auch das Verwaltungsgericht Arnsberg angesichts exorbitanter Kosten des Klägers für Telekommunikation und Faxbenutzung von verschwiegenen Einkünften ausging. Ungeachtet dessen hat der Kläger sein Verhalten fortgesetzt. Auch als der Kläger am 23.02.2007 bei der Beklagten zu 2) vorsprach, legte er auf Anforderung Kontoauszüge vor, die im Oktober 2006 Zahlungen an einen Telekommunikationsdienstleister in Höhe von 97,42 Euro und weitere Zahlungen in Höhe von 92,18 Euro auswiesen. Darüber hinaus hat er im Dezember 2006 noch einmal 144,81 Euro an den Dienstleister überwiesen. Hieraus ist ersichtlich, dass der Kläger auch nach den ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes noch die finanziellen Möglichkeiten hatte, weit überdurchschnittliche Kosten der Telekommunikation zu tragen, ohne dass dies mit seinen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vereinbar ist. Damit korrespondiert, dass der Kläger über viele Jahre hinweg beharrlich eingehende Zahlungen seiner Schuldner sowie sonstige Einkommens- und Vermögenszuflüsse den Sozialhilfebehörden verschwiegen hat, obwohl er vielfach darauf hingewiesen wurde, welche Mitteilungsverpflichtungen er im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen hat. Trotzdem verschwieg er beispielsweise Einzahlungen von Frau O im Oktober 2006 in Höhe von 100,00 Euro, sowie Zahlungen von Frau O am 19.06.2006 in Höhe von 1.000,- Euro. Die Übergabe eines weiteren Betrages in Höhe von 65,00 Euro im Juli 2005 bestritt er zunächst selbst noch nach Aufdeckung des Zuflusses und gab diesen Zufluss erst zu, nachdem die Beklagte zu 1) ihm eine von ihm selbst in anderem Zusammenhang vorgelegte Quittung vorhielt. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers bezüglich der Nutzung eines PKW der Marke Daimler Benz 500 SE. Mit Schreiben vom 08.08.2009 in der Streitsache S 47 SO 132/06 gab der Kläger an, die Reifen "seines" PKW Daimler Benz 500 SE seien zerschnitten worden. In anderen Schreiben versuchte der Kläger den Eindruck zu erwecken, diesen PKW nur leihweise gefahren zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2009 wiederum gab der Kläger an, es habe sich um einen Firmen-PKW gehandelt, der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei und den er nur bis in das Jahr 2000 hinein gefahren habe. Auch insoweit sind daher Widersprüche zutage getreten, die mit Missverständnissen nicht zu erklären sind. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger noch in den Jahren 2006 und 2007 immer wieder auf den PKW hinweist, wenn dieser bereits seit 2000 nicht mehr von ihm benutzt worden sein. Ebenfalls verschwieg der Kläger Zahlungen des Herrn N. So erhielt der Kläger am 30.09.2004 2.500,00 Euro von Herrn N und am 13.11.2004 weitere 600,00 Euro. Keine dieser Zahlungen gab der Kläger gegenüber den Sozialhilfebehörden freiwillig an. Dieses Verhalten setzt er auch nachfolgend fort, wie die Tatsache belegt, dass er auch Geldzuflüsse in der Gestalt von Zahlungen seiner Schuldnerinnen in der Zeit von Juli 2005 bis Januar 2006 in Höhe von jeweils 70,00 Euro gegenüber der Beklagten nicht angab. Zudem geht hieraus hervor, dass der Kläger auch bei laufendem Sozialhilfebezug, ohne dies den Beklagten anzuzeigen, aus einer Vielzahl von angeblichen Forderungen gegen Dritte vorging, und diese auch zu Zahlungen veranlassen konnte. Zahlungseingänge einer Schuldnerin namens X am 05.05.2006 und 07.06.2006 in Höhe von jeweils 100,00 Euro gab der Kläger gegenüber den Sozialhilfebehörden ebenfalls nicht an. Erst auf erheblichen Druck der Sozialhilfebehörden reichte der Kläger am 13.07.2006 eine Liste von Forderungen ein, die ihm noch gegen Dritte zustünden. Hierzu erklärte er gleichzeitig, die Forderungen seien oberfaul und ohne jeden realen Wert. Seine Entscheidung sei unumstößlich, keine Maßnahmen gegen diese Schuldner zu ergreifen, denn diese seien insolvent und nicht zahlungswillig. Es handele sich um Forderungen aus den 70ziger Jahren, von denen viele zediert seien. Aus jüngeren Schreiben in den gerichtlichen Parallelverfahren geht jedoch hervor, dass der Kläger fortwährend Erkundigungen über seine Forderungen gegen Dritte anstellt, was nur dadurch erklärlich ist, dass der Kläger weiterhin den Forderungseinzug gegen Dritte betreibt. Hiermit korrespondiert auch die Einlassung des Klägers im Rahmen eines Schreibens vom 05.11.2006 im Rahmen des Streitverfahrens S 47 SO 132/06, er beschäftige sich seit Jahren mit der Liquidierung alter Forderungen und habe eine Reihe von Kfz-Versicherungen bis zu 30% gegen entsprechendes Honorar übertragen. Er sei jederzeit in der Lage, Buchhaltungen, Bilanzen etc. vorzulegen. Die Kammer hatte keinerlei Zweifel, dass diese Angaben des Klägers im Gegensatz zu vielen anderen Einlassungen der Wahrheit entsprechen, weil es hierfür zahlreiche Belege gibt, insbesondere hat der Kläger nunmehr – wenn auch widerstrebend und unter Protest – Übersichten jedenfalls zu einem Teil seiner Forderungen vorgelegt. Zur Überzeugung der Kammer wickelt der Kläger jedoch nur einen Teil dieser Forderungen über die den Sozialhilfebehörden bekannten Konten ab, denn seinen immensen Schriftverkehr mit dem offenkundigen Verbrauch einer Vielzahl von Druckerpatronen und sonstiger Schreibwaren sowie die Post- und Telekommunikationsgebühren kann der Kläger aus den aktenkundigen Einkünften auch nicht ansatzweise finanzieren. Weitere Geldmittel verschaffte sich der Kläger zwar dadurch, dass er im Mai 2006 der Sozialhilfebehörde untersagte, seine Stromkosten direkt an den Energieversorger zu zahlen. Dies führte in der Folgezeit dazu, dass der Kläger Zahlungen der Beklagten für die Stromversorgung nicht an den Energieversorger weiterreichte, sondern das Geld für andere Zwecke verbrauchte. Auch diese Geldmittel reichen aber nicht aus, um die o.g. weit überdurchschnittlichen Kosten für Telekommunikation und Schriftverkehr abwickeln zu können. Allein der Schriftverkehr in seinen unzähligen Klageverfahren muss Kosten der Briefbeförderung im Umfang von an die hundert Euro verursachen.
Aus alledem geht hervor, dass der Kläger fortwährend vorsätzlich und planmäßig über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse falsche Angaben gemacht hat, um zu Unrecht erhaltene Sozialhilfeleistungen nicht zurückzahlen zu müssen, bzw. weitere ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Dieses Verhalten hat er bis in die Verhandlung vom 31.08.2009 fortgesetzt, wie seine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich seiner Partnerschaft mit Frau O belegen. Dabei sind die Erklärungen des Klägers am 31.08.2009 zur Überzeugung der Kammer so zu erklären, dass er bei der Vielzahl der von ihm angestrengten Klageverfahren (allein 120 Klageverfahren beim Sozialgericht Dortmund, eine Vielzahl weiterer Klagen bei den Verwaltungsgerichten und den Amts- und Landgerichten der näheren und weiteren Umgebung) den Überblick darüber verloren hat, welche Unwahrheiten er in den jeweiligen Verfahren verbreitet hat. Dies darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, der Kläger sei nicht in der Lage, sein Verhalten zutreffend einzuschätzen, denn in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2009 hat er unter Beweis gestellt, dass es ihm ohne Weiteres möglich ist, den Überblick über 11 Streitverfahren mühelos überblicken und die jeweiligen Streitgegenstände ohne jede Einschränkung benennen und hierzu weiter vortragen zu können. Die Kammer schließt es völlig aus, dass es sich bei den widersprüchlichen Angaben des Klägers um Missverständnisse oder nur grob fahrlässiges Verhalten des Klägers handelt. Der Kläger hat im Rahmen einer mehrstündigen Verhandlung konsequent unter Beweis gestellt, dass er über jeden einzelnen Streitgegenstand einschließlich seiner schriftsätzlich angekündigten Anträge orientiert ist. Mühelos konnte der Kläger Zusammenhänge zwischen den einzelnen Klageverfahren herstellen und Verbindungen einzelner Streitverfahren dort anregen, wo dies sinnvoll erscheint. Insgesamt hat der Kläger eine Gedächtnisleistung präsentiert, die Zeugnis der Tatsache ablegt, dass der Kläger voll orientiert ist und genau weiß, was er tut. Bei insgesamt 120 Klagen allein bei dem Sozialgericht Dortmund und zahlreichen weiteren Prozessen bei den Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten der näheren und weiteren Umgebung seines Wohnortes ist dem Kläger aber offenbar nicht mehr in allen Einzelheiten präsent, was er im Rahmen der anderen Streitverfahren angegeben hat. Infolgedessen hat er sich mehr und mehr in Widersprüche verwickelt, die nunmehr das eindeutige Bild eines Menschen zeichnen, der über viele Jahre hinweg bis in aktuelle Zeiträume hinein die Sozialhilfebehörden über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse getäuscht hat und weiterhin zu täuschen sucht [ ].
Angesichts der Vielzahl der nicht angegebenen Einkommens- und Vermögenszuflüsse sowie der Hinweise auf mit den Angaben des Klägers nicht vereinbare Ausgaben über viele Jahre hinweg hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Kläger im gesamten streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig war und über die bereits aufgedeckten Unwahrheiten hinaus über weitere Einkünfte und/oder Vermögenswerte verfügt. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Kläger fortwährend derartig hohe Kosten für Telekommunikation aufbringen konnte und bis in die jüngste Zeit hinein mit einem derartigen Aufwand einen immensen Schriftverkehr abwickeln konnte. Dabei ist dieser Schriftverkehr in seiner wesentlichen Grundtendenz dadurch geprägt, dass der Kläger fortwährend beleidigende und herabsetzende Äußerungen gegenüber Gerichten und Verwaltungen formuliert, von denen ihm klar sein muss, dass diese in der Sache nicht weiterführen können. Hätte aber die von dem Kläger behauptete Notlage auch nur zeitweise bestanden, so wäre ein solches Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar [ …]."
Auf diese Ausführungen werde nach erneuter Prüfung und Überzeugungsbildung der Kammer zur Vermeidung weiterer Wiederholungen Bezug genommen. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass der Kläger bis in die mündliche Verhandlung vom 31.08.2009 hinein unwahre Behauptungen mit dem Ziel aufstelle, weitere Sozialhilfeleistungen zu erhalten, von denen er wisse, dass sie ihm nicht zustünden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der am 14.10.2009 eingelegten Berufung.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die gegen ihn im angefochtenen Urteil erhobenen Vorhaltungen nicht den Tatsachen entsprächen, frei erfunden und von Seiten des Sozialgerichts in "vorsätzlich-verleumderischer" Absicht vorgetragen worden seien. Es seien auch in den nachfolgenden Zeiträumen Gas- und Heizkostenabschläge durch S erhoben worden, die von den Beklagten entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in voller Höhe übernommen worden seien.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2009 abzuändern und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 zu verurteilen, ihm 1.039,57 Euro für rückständige Energiekosten als Beihilfe, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen hierzu vollinhaltlich auf die angefochtenen Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil.
Der Kläger ist zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen. Er ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 04.02.2011 ordnungsgemäß von dem Termin benachrichtigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er ordnungsgemäß von dem Termin benachrichtigt und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Seine mit Schreiben vom 21.03.2011 (Eingang bei Gericht) vorgetragenen Gründe für eine Verlegung des Termins vom 23.03.2011 auf einen Zeitpunkt nach dem 15.05.2011 sieht der Senat als nicht ausreichend an. Dies ist dem Kläger sofort noch am Tag des Eingangs seines Verlegungsantrags, also am 21.03.2011, schriftlich mitgeteilt worden. Die am 21.03.2011 gleichfalls zusätzlich verfügte und von der Senatsgeschäftsstelle umgehend ausgeführte Mitteilung der Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unter der von dem Kläger selbst in seinem vorgenannten Schreiben angegebenen Fax-Nr. und seiner Mailadresse scheiterten (vgl. Vermerk der Geschäftsstelle des Senats vom 21.03.2011). Aktuelle Gesundheitsbeeinträchtigungen, die einer Terminswahrnehmung entgegenstehen, werden nicht geltend gemacht. Der Kläger bezieht sich vielmehr auf einen Kreislaufzusammenbruch anlässlich eines Krankenhausaufenthalts Anfang Februar 2011. Darüber hinaus verweist der Kläger auf eine massive Sehbeeinträchtigung, die er aber bereits Ende 2010 geltend gemacht hat und die ihn nicht gehindert hat, einen Termin vor dem erkennenden Senat am 03.11.2010 wahrzunehmen und die ihn darüber hinaus auch nicht hindert, weitere Schriftsätze zu verfassen. Auch die Vertreterin der Beklagten zu 1) hat im Termin bestätigt, der Kläger habe noch wenige Tage vor dem Termin mit ihr korrespondiert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2009 ist zulässig, aber unbegründet.
1.) Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgemäß erhoben und nach Maßgabe des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro übersteigt. Der Kläger macht ausweislich seiner Anträge im Verwaltungs- und Klageverfahren die Zahlung rückständiger Energiekosten (Strom- und Gaslieferungen) in Höhe von insgesamt 1.039,57 Euro (704,48 Euro für Strom, 308,39 Euro für Gas und 26,70 Euro für Inkassogebühren) geltend, wobei er diese ausweislich seines Widerspruches im Verwaltungsverfahren auch darlehensweise begehrt. Tatsächlich beliefen sich die Energiekostenrückstände bei S nach Einholung einer Auskunft durch die Beklagte zu 1) bis Juni 2006 auf insgesamt 897,57 Euro, was der Kläger im Widerspruchsschreiben auch eingeräumt hat. Da auch dieser Wert die Grenze von 750,00 Euro überschreitet, kommt es für die Statthaftigkeit der Berufung nicht darauf an, welcher Betrag zugrunde gelegt wird. Im Übrigen hat der Kläger im Klageverfahren dennoch Zahlung von 1.039,57 Euro beantragt. Dies wurde von dem Sozialgericht versagt und wird – mangels gegenteiliger Ausführungen – von dem Kläger im Berufungsverfahren uneingeschränkt weiterverfolgt.
2.) Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 09.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da er sich als rechtmäßig erweist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger Energiekosten von den Beklagten für die Jahre 2005 und 2006, weder als Beihilfe noch im Wege eines Darlehens.
Mögliche Anspruchsgrundlagen für die Übernahme rückständiger Energiekosten sind § 34 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – (SGB XII) i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 5 SGB XII oder § 37 Abs. 1 i.V.m. § 42 Satz 2 SGB XII. Hierbei ist das Konkurrenzverhältnis beider Vorschriften umstritten. So wird im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vertreten, dass eine Nachzahlungsforderung des Energieversorgungsunternehmens (etwa bei übermäßigem Verbrauch elektrischer Energie) als Teil des in die Regelleistung fallenden Bedarfs für Haushaltsenergie unter die Regelung des § 23 Abs. 1 SGB II fällt, während die Nichtzahlung der geforderten Vorauszahlungsabschläge Schulden darstellen, die nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden können (Gerenkamp, in: Mergler/Zink, SGB II, § 22 Rdnr. 41; Berlit, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 126 m.w.N.). Dies wird auch für das Konkurrenzverhältnis der entsprechenden Vorschriften im SGB XII – § 37 Abs. 1 SGB XII einerseits und § 34 Abs. 1 SGB XII andererseits – vertreten (Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 6). Soweit eine teilweise Kongruenz zwischen diesen Vorschriften angenommen wird, wird § 22 Abs. 5 SGB II (entspricht § 34 Abs. 1 SGB XII) gegenüber § 23 Abs. 1 SGB II (entspricht § 37 Abs. 1 SGB XII) als speziellere Regelung angesehen (HessLSG 17.05.2010 – L 9 AS 69/09 – Rdnr. 38 [juris]; SG Berlin, Beschl. v. 08.10.2009 – S 121 AS 32195/09 ER – Rdnr. 6 [juris]). Hier dürfte nach Auffassung des Senats der ausschließliche Weg über § 34 Abs. 1 SGB XII vorzugswürdig sein, zumal es hier nicht um Strom und Gas "in natura", sondern um Geldforderungen geht, die schon 2005/2006 entstanden und fällig geworden sind. Dann sind sie jedoch "Schulden" und vermögen einen aktuellen, unabweisbaren Bedarf (der sich zunächst auf den Strom als Sachleistungsbedarf bezieht und entsprechende Geldforderungen nur im konkreten Bedarfszeitraum erfasst) i.S.d. §§ 23 Abs. 1 SGB II, 37 Abs. 1 SGB XII nicht (mehr) zu begründen (so überzeugend SG Berlin, Beschl. v. 08.10.2009 – S 121 AS 32195/09 ER – Rdnr. 6, 7 [juris]).
Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, weil die Übernahme von Schulden des Klägers für rückständige Energiekosten nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gerechtfertigt ist und auch kein unabweisbarer Bedarf für ein Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII besteht.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
In der Rechtsprechung ist im Grundsatz anerkannt, dass eine vergleichbare Notlage wie der Verlust der Unterkunft mit drohender Obdachlosigkeit auch dann gegeben ist, wenn für eine Wohnung die Sperrung der Energiezufuhr droht. Denn dies kann zu einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung, insbesondere in der kalten Jahreszeit, führen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 28.05.2009 – L 7 AS 546/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 12.12.2008 – L 7 B 384/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER – zur parallelen Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II). Der sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 des § 34 Abs. 1 SGB XII enthaltene Begriff der "Rechtfertigung" ist ein Tatbestandsmerkmal, das vorliegen muss, bevor die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Ermessensabwägung durchzuführen ist. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dieser zielt darauf ab, die objektive Geeignetheit der Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft festzustellen und zu klären, ob der Hilfesuchende alle Möglichkeiten der Selbsthilfe (auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation und seines Schonvermögens) ausgeschöpft hat.
Danach liegt eine Rechtfertigung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht vor. Dass dem Kläger wegen der streitgegenständlichen Zahlungsrückstände für Strom- und Gaslieferungen (Jahresrechnung und Abschläge), die aus dem Jahren 2005 und 2006 herrühren, aktuell (2011) eine Strom- und Energiezufuhrsperre des Versorgers S droht oder diese gar realisiert wurde, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger im März 2009 den Anbieter gewechselt hat ("F GmbH"). Soweit sich der Kläger im Rahmen seines Vorbringens zur Berufung überhaupt noch mit Strom- und Gasrechnungen von S befasst, beziehen sich diese Ausführungen auf die Zeiträume 4/2006 bis 7/2008, für die der (damalige) Versorger S Abschlagszahlungen festgesetzt und die Beklagte zu 1) teilweise Zahlungen hierauf geleistet hat. Dies zeigt doch, dass S auch in nachfolgenden Zeiträumen keine Stromsperre o.ä. veranlasst hat. Sollte dies dennoch der Fall gewesen sein (was nicht aktenkundig ist), stand dem Kläger die – vorrangig zu ergreifende – Möglichkeit offen, eine etwaig drohende Stromsperrung über den Zivilrechtsweg abzuwenden (s. hierzu auch Lauterbach, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 103 a.E.). Hiervon scheint der Kläger nach Aktenlage auch wiederholt Gebrauch gemacht zu haben.
Ferner ist die Übernahme der Schulden durch die Beklagten auch deshalb nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gerechtfertigt, weil der Kläger, wie die Beklagten in ihren Bescheiden zutreffend ausführen, nicht alle Möglichkeiten der Selbsthilfe (auch unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation und seines Schonvermögens) ausgeschöpft hat, um eine ggf. drohende Sperre der Energiezufuhr abzuwenden. So hat er – wie von selbst eingeräumt – im Juni 2006 von Frau O (aus welcher Quelle auch immer) einen Betrag von 1.100,00 Euro erhalten. Aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII), der den unbestimmten Rechtsbegriff der "Rechtfertigung" i.S.d. § 34 Abs. 1 SGB XII ausfüllt, ergibt sich, dass der Hilfebedürftige gehalten ist, das von ihm erlangte Einkommen zur Schuldentilgung zu verwenden und es nicht für andere Zwecke auszugeben (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats v. 24.03.2010 – L 12 B 120/09 SO ER – ). Genau dies hat der Kläger gerade nicht konsequent getan, indem er nach seinen eigenen Ausführungen nur einen Teil der fälligen Zahlungen an S überwiesen, mit dem Restbetrag jedoch rückständige Rechnungen der Deutschen Telekom beglichen hat. Ein solches Zahlungsverhalten kann nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen.
Von der den Kläger insoweit treffenden Obliegenheit wird er auch nicht deshalb befreit, weil es die Beklagten zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum möglicherweise unterlassen haben, die Heizkosten in Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII direkt an das Energieversorgungsunternehmen zu zahlen und sich damit über das vom Kläger ausgesprochene "Verbot" im Mai 2006 hinwegzusetzen. Dass die Beklagte zu 1) den Willen des Klägers respektiert und damit dessen Verantwortung bei der Weiterleitung von Zahlungen des Trägers der Sozialhilfe gestärkt hat, kann wiederum nicht zu ihren Lasten gehen. Eine Pflicht des Sozialhilfeträgers, den – geschäftsfähigen – Bedürftigen über die Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII vor sich selbst zu schützen und, wenn dies nicht geschieht, seine Schulden nach § 34 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen, würde den Nachrangigkeitsgrundsatz ad absurdum führen und existiert nicht.
Eine darlehensweise Gewährung zur Tilgung der Energiekosten kommt schließlich auch nicht nach § 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht, soweit die Regelung überhaupt Anwendung findet (s.o.). Denn der Kläger kann bei Verbindlichkeiten, die im Jahre 2005/2006 entstanden und fällig geworden sind, keinen "unabweisbaren Bedarf" im Jahr 2011 geltend machen, den er "auf keine andere Weise" decken könnte. Dieser Bedarf müsste wegen älterer Verbindlichkeiten eben gegenwärtig bestehen und nicht in der Vergangenheit liegen. Ferner gilt auch hier, dass der Kläger zunächst selbst gehalten ist, eine qualifizierte Notlage durch Einsatz eigener Mittel abzuwenden, was er jedoch nicht oder nicht hinreichend getan hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (s.o.). Damit ergibt sich im Ergebnis bei § 37 SGB XII nichts anderes als bei § 34 Abs. 1 SGB XII.
Da der Kläger mithin – ungeachtet der grundlegenden Problematik seiner aktuellen Bedürftigkeit – keinen Anspruch auf Zahlung der von ihm geltend gemachten, rückständigen Energiekosten hat, ist die Berufung zurückzuweisen.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 25.05.2011
Zuletzt verändert am: 25.05.2011