Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2010 geändert. Dem Kläger zu 2) wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Hauptsachverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N aus E beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Soziagerichts (SG) Dortmund vom 10.05.2010 ist zulässig und hinsichtlich des Klägers zu 2) auch begründet. Das SG hat den Antrag des Klägers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger zu 2) ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachverhaltsschildung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie die, ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), NJW 1991, 413 ff; BVerfG, NJW-RR 2002, 665 ff; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 29.06.2009, Az.: L 20 B 6/09 AS; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a, Rn. 7 ff; Düring in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73a Rn. 12 m.w.N). Dabei ist eine schwierige Rechtsfrage nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern erst abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2003, Az.: 1 BvL 1526/02, FamRZ 2003, 833; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73 a, Rn. 7 b m.w.N.); ist die Rechtsauffassung des Klägers vertretbar, ist daher Prozesskostenhilfe zu gewähren (Littmann in: Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73a, Rn. 13 m.w.N.).
Gemessen hieran sind die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren nicht zu verneinen. Das SG stellt in dem angefochtenen Beschluss maßgeblich darauf ab, dass der Sanktionsbescheid vom 23.06.2009 am Ende den handschriftlich abgezeichneten Ab-Vermerk vom 23.06.2009 enthalte. Diesbezüglich wird im erstinstanzlichen Verfahren zu klären sein, ob der sich am Ende des Bescheides befindliche Datumsstempel "23. Juni 2009" sowie die zwei Handzeichen tatsächlich die Anforderungen eines Ab-Vermerks erfüllen. Hierbei wird insbesondere zu berücksichtigen sind, dass es sich bei dem auf Bl. 142 der Verwaltungsakte befindlichen Schriftstück nicht um eine Abschrift des Bescheides, sondern vielmehr um einen Entwurf handelt, der zudem Bestandteil einer sog. Verfügung ist, die zum einen aus dem Schreiben und zum anderen aus dem Anweisung "z.D.A." besteht.
Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) ist die Beschwerde hingegen unbegründet. Die Klagen der Kläger zu 1) und 3) sind bereits mangels der erforderlichen Prozessführungsbefugnis unzulässig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 10.05.2010 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.06.2011
Zuletzt verändert am: 16.06.2011