Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.01.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1970 geborene Kläger beantragte unter dem 20.02.2003 bei der Beklagten "wegen des Eintritts von Versicherungspflicht aufgrund Arbeitslosigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung". Der Antrag erfolgte mittels eines Formulars, das mit "Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V" überschrieben ist, und – außer den Personalien des Klägers – folgenden Wortlaut hat:
"Ich beantrage wegen des Eintritts von Versicherungspflicht aufgrund Arbeitslosigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Mir ist bekannt, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
– nicht widerrufen werden kann
– bei einem Wechsel des Arbeitsamtes (z.B.: durch Umzug) oder der Krankenkasse weiter gilt
– auch für spätere Leistungsanträge nach dem SGB III gilt.
Ich erkläre, dass ich
– in den letzten 5 Jahren vor Beginn des Leistungsbezuges durch das Arbeitsamt nicht gesetzlich krankenversichert war,
– nach Eintritt der Versicherungspflicht Kassenleistungen nicht in Anspruch genommen habe.
L, 20.02.2003 (Unterschrift des Klägers)".
Dem Antrag war eine Bescheinigung des E Krankenversicherungsvereins auf Gegenseitigkeit über eine Krankheitskostenvollversicherung seit mindestens 1996 beigefügt.
Die Beklagte entsprach dem Antrag des Klägers mit Bescheid vom 25.02.2003. Der Bescheid lautet:
"Bescheid über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V
Sehr geehrter Herr E,
auf Ihren Antrag vom 20.02.2003 haben wir Sie mit Wirkung vom 15.12.2002 von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit.
Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird durch diesen Bescheid nicht berührt.
Bei der AOK Rheinland bestand in den letzten fünf Jahren keine Mitgliedschaft.
(Rechtsmittelbelehrung)"
Am 06.08.2007 erbat der Kläger von der Beklagten eine Bescheinigung über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab 01.08.2007 mit der Begründung, diese für die Agentur für Arbeit zu benötigen.
Die Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 22.08.2007, dass er für die Dauer des aktuellen Bezuges von Arbeitslosengeld gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Krankenversicherungspflicht befreit sei.
Dagegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die am 25.02.2003 ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gelte dauerhaft und unbeschränkt, und zwar auch dann, wenn Arbeitslosigkeit nicht bestehe. Die Befreiung könne deshalb nicht auf die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld beschränkt werden. Dies sei durch den damaligen Sachbearbeiter der Beklagten bestätigt worden; dieser habe ihm gegenüber nämlich geäußert, dass er durch diese Befreiung niemals wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkönne. Er habe sich über vier Jahre auf die Bestandskraft des Bescheides vom 25.02.2003 verlassen und bei Vertragsverhandlungen gar nicht erst versucht, ein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung auszuhandeln. Auch keiner seiner Arbeitgeber habe die ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht angezweifelt. Er fordere, unverzüglich den Fortbestand der uneingeschränkten Befreiung zu bescheiden.
Die Beklagte führte dazu mit Bescheid vom 24.09.2007 aus, dass die am 25.02.2003 ausgesprochene Befreiung auf der in dem Bescheid angegebenen Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V beruhe. Dies ergebe sich aus dem Widerrufshinweis, der sich auf die laufende Leistung nach dem SGB III bezogen und nicht Zeiten des Leistungsbezuges aufgrund künftiger Antragstellungen beinhaltet habe. Allerdings sei ein entsprechender Hinweis unterblieben. Außerdem sei im Antragsformular fälschlich der Hinweis erfolgt, dass die Befreiung auch für spätere Leistungsanträge nach dem SGB III gelte. Da der Kläger auf einer dauerhaften Wirkung des rechtswidrigen Bescheides im Rahmen des Vertrauensschutzes bestehe, werde eine Befreiung von der Versicherungspflicht für alle vergangenen und künftigen Zeiten des Bezuges von Leistungen nach dem SGB III eingeräumt. Darüber hinaus könne für Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte, z.B. einer Beschäftigung, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft eine Befreiung ausgesprochen werden. Insoweit habe Versicherungspflicht bestanden bzw. entstehe Versicherungspflicht. Ein Vertrauensschutz könne nicht geltend gemacht werden, weil bereits in dem Antrag die Beschränkung "auch für spätere Leistungsanträge nach dem SGB III" vorgenommen worden sei. Damit sei erkennbar, dass bei der Befreiung der Leistungsbezug nach dem SGB III relevant sei. Auch die Arbeitgeber des Klägers hätten durch die Angabe der Rechtsquelle einen eindeutigen Hinweis darauf erhalten, dass es sich nicht um eine Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung handele. Die Firma Endemol, bei der der Kläger seit Juni 2005 beschäftigt gewesen sei, habe die Versicherungspflicht im Falle der Beschäftigung nachträglich auch akzeptiert.
Den gegen diese Entscheidung – ohne weitere Begründung – eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2008 zurück. Ergänzend führte sie aus, dass die im Februar 2003 ausgesprochene Befreiung bei rückschauender Betrachtung keine Rechtsgrundlage habe, da vom 02.01.2002 bis 30.06.2002 ein u.a. krankenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe und damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V nicht erfüllt gewesen seien.
Mit seiner Klage vom 10.01.2008 hat der Kläger sein Begehren unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren weiter verfolgt.
Er hat beantragt,
den Bescheid vom 24.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2008 aufzuheben und festzustellen, dass er seit 15.12.2002 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2009 abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, nachträglich habe sich herausgestellt, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem damaligen Leistungsbezug gesetzlich krankenversichert gewesen sei, weil sein damaliger Arbeitgeber ihn zur Krankenversicherung nachgemeldet habe. Gleichwohl sei der Bescheid vom 25.02.2003 in Bestandskraft erwachsen, da er nicht zurückgenommen worden sei. Der Regelungsgehalt des Bescheides sei aber eindeutig dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe des Inhalts des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V habe erfolgen sollen. Danach sei lediglich für den Leistungsbezug nach dem SGB III und die dadurch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eintretende Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eine Befreiung ausgesprochen worden. Dies werde aus der Angabe der Vorschrift in der Betreffzeile des Bescheides vom 25.02.2003 deutlich. Außerdem nehme der Bescheid ausdrücklich auf den vom Kläger formularmäßig gestellten Antrag vom 20.02.2003 Bezug. Darin sei explizit ausgeführt, dass der Antrag "wegen des Eintritts von Versicherungspflicht aufgrund Arbeitslosigkeit" gestellt werde. Zudem werde in dem Befreiungsantrag wiederholt auf Leistungsanträge bzw. Leistungsbezüge durch das Arbeitsamt Bezug genommen. Hinzu komme, dass der Kläger den Antrag vom 20.02.2003 nur gestellt habe, weil durch den Eintritt des Leistungsbezuges durch das Arbeitsamt die Versicherungspflicht gedroht habe. Für den Kläger sei demnach hinreichend klar, dass der Befreiungsbescheid ausschließlich den Eintritt der Krankenversicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezuges nach dem SGB III betroffen habe. Der Bescheid sei wegen der Angabe der Befreiungsvorschrift eindeutig bestimmt. Daraus folge, dass die Befreiung mit dem Ende des Leistungsbezuges nach dem SGB III geendet habe, so dass bei einer anschließenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten sei. Aufgrund der im Bescheid vom 24.09.2007 enthaltenen Zusicherung gelte die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auch für vergangene und zukünftige Zeiten des Leistungsbezuges nach dem SGB III. Für alle anderen Tatbestände des Eintritts der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht sei der Kläger hingegen nicht befreit.
Gegen das am 02.02.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt und vorgetragen, aufgrund der 2003 ausgesprochenen Befreiung sei er nicht nur für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld, sondern dauerhaft und uneingeschränkt auch für die Zukunft und unabhängig vom Eintreten anderer Sachverhalte von der Krankenversicherungspflicht befreit worden. Klarzustellen sei zunächst, dass er von seinem damaligen Arbeitgeber zu Unrecht zur Krankenversicherung nachgemeldet worden sei. Es habe schon deshalb keine Versicherungspflicht bestanden, weil sein Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. Dem Verständnis des SG sei nicht zu folgen; von ihm als juristischen Laien könne nicht erwartet werden, dass sich ihm aus der Nennung eines Paragrafen der Bedeutungsinhalt des Bescheides erschließe, zumal der Bescheid selbst nach Auffassung der Beklagten missverständlich sei. Auch aus dem Gesetzestext ergebe sich nicht, dass sich die Befreiung nur auf die Zeit der Arbeitslosigkeit beziehe. § 8 Abs. 2 SGB V suggeriere, dass eine Befreiung grundsätzlich unwiderruflich sei; es werde u.a. nicht ausgeführt, dass eine einmal ausgesprochene Befreiung wegfallen könne, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Dementsprechend seien auch seine Arbeitgeber davon ausgegangen, dass er in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sei. Er habe auf die Bestandskraft des Bescheides vertraut und insoweit disponiert. Es könne nicht angehen, dass ein verunglückt formulierter Bescheid und eine lückenhaft gefasste gesetzliche Norm dazu führe, ihn in die Krankenversicherungspflicht zu zwingen. Er sei zudem von dem Sachbearbeiter der Beklagten, der nunmehr offensichtlich unter partieller Amnesie leide, falsch beraten worden; ihm sei gesagt worden "Überlegen Sie sich das gut, sie können nie mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück." Der Vorschlag der Beklagten, ihn ggf. für die Vergangenheit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien und sich in der Zukunft über die Versicherungspflicht jeweils zu verständigen, sei für ihn nicht akzeptabel. Die Fa. Endemol, die die Beklagte für die Jahre 2005 bis 2007 auf Zahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile in Anspruch genommen habe, habe ihm gegenüber zwischenzeitlich einen Erstattungsanspruch i.H.v. 10.324,45 EUR geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.01.2009 abzuändern und unter Abänderung des Bescheides vom 24.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2008 festzustellen, dass er – der Kläger – seit dem 15.12.2002 über die Fälle eines zukünftigen Bezuges von Leistungen nach dem SGB III hinaus von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger versuche, sich eine gesetzeswidrige Rechtsposition durch fehlerhafte Auslegung des Befreiungsbescheides zu verschaffen. Er habe aufgrund eigenen Entschlusses unter dem 20.02.2003 ausdrücklich einen Antrag auf Befreiung von Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V gestellt und damit gezielt von einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Befreiungstatbestand Gebrauch gemacht. Wer einen solch konkretisierten Antrag aus eigener und freiwilliger Entschließung stelle, dem müsse zugleich unterstellt werden, dass er die rechtliche Tragweite bzw. Rechtsfolgen seines Handelns kenne. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies im Falle des Klägers bei Antragstellung anders dargestellt habe, seien weder erkennbar noch werde dies von dem Kläger selbst behauptet. Folgerichtig sei für den Kläger unter Berücksichtigung der Betreffzeile der Bedeutungsgehalt des Befreiungsbescheides vom 25.02.2003 auch unschwer erkennbar gewesen. Antragsgemäß sei der Kläger hiernach ausschließlich wegen des Leistungsbezugs nach dem SGB III von der Krankenversicherungspflicht befreit worden. Demgegenüber sei weder das Antragsbegehren des Klägers noch der Inhalt des Bescheids vom 25.02.2003 auf andere Tatbestände des Eintritts von Krankenversicherungspflicht, insbesondere auf die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Wiederaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ausgerichtet gewesen. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus dem Hinweis auf die Unwiderruflichkeit der Befreiung entnehmen. Dieser Hinweis entspreche der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V und reiche denknotwendig nur soweit, als eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht – hier nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V – ausgesprochen worden sei. Vertrauensschutzbegründende Umstände seien nicht zu erkennen. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen würde, dass ihm die eingeschränkte Befreiungswirkung des Bescheids vom 25.02.2003 nicht bewusst gewesen sei, so hätte auch deren Kenntnis weder an dem Befreiungsbegehren des Klägers etwas geändert noch Einfluss auf die einschränkenden Wirkungen eines Befreiungsbescheides nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V haben können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass er – zeitlich und auch ansonsten in jeder Hinsicht unbegrenzt – von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit ist. Der Senat nimmt Bezug auf die Entscheidung des SG (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
Gesetzliche Befreiungstatbestände i.S.d. §§ 6 ff SGB V macht der Kläger nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich vielmehr ausschließlich auf den rechtskräftigen Bescheid der Beklagten vom 25.02.2003 und ist der Auffassung, dass damit in jeder Hinsicht uneingeschränkt – letztlich ein für alle Mal und ungeachtet jeglicher Änderung der Verhältnisse – und unanfechtbar seine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt worden sei.
Bei dieser Klage handelt es sich um eine zulässige Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Kläger hat nämlich ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, da von der Frage einer allumfassenden Krankenversicherungsfreiheit letztlich jedes weitere seiner Beschäftigungsverhältnisse betroffen ist und diese Frage grundsätzlich bereits schon vor Eingehung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses geklärt sein muss.
Begründet ist die Klage indes nicht; denn aus dem Bescheid vom 25.02.2003 lässt sich – wie das SG bereits zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat – eine solch umfassende Befreiungswirkung nicht herleiten.
Bereits aus der Überschrift des Bescheides vom 25.02.2003 – Bescheid über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V – ergibt sich aufgrund der Bezugnahme auf die gesetzliche Grundlage der Regelungsgehalt der von der Beklagten getroffenen Entscheidung. § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V regelt nämlich ausschließlich die Fallkonstellation, dass derjenige, der durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig wird, unter im Weiteren genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag ggf. von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit werden kann. Allein darüber – Befreiung von der aufgrund Arbeitslosigkeit eingetretener Versicherungspflicht – hat die Beklagte entschieden; für die von dem Kläger vertretene Auffassung, dass damit gleichsam für alle denkbaren Fällen des Eintritts einer Versicherungspflicht entschieden worden sei, besteht nicht einmal ansatzweise ein objektiver Anhaltspunkt.
Gleiches folgt aus dem Antrag des Klägers vom 20.02.2003, auf den die Beklagte im Bescheid vom 25.02.2003 Bezug genommen und über den sie dann auch entschieden hat. Der Antrag des Klägers vom 20.02.2003 war ausdrücklich auf eine Befreiung von der aufgrund damals aktueller Arbeitslosigkeit eingetretenen Versicherungspflicht und nicht auf eine grundsätzlich alle denkbaren Modalitäten eines Eintritts der Versicherungspflicht erfassende Befreiung gerichtet. Dies belegen bereits die Überschrift des Antrages ("Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V") und der konkret formulierte Antrag ("Ich beantrage wegen des Eintritts von Versicherungspflicht aufgrund Arbeitslosigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung"). Dass damit eine auf einen konkreten Einzelfall, nämlich die Befreiung von der aufgrund Arbeitslosigkeit eingetretenen Versicherungspflicht ausgerichtete Entscheidung begehrt wurde, ergibt sich zudem noch durch die von dem Kläger bestätigte Kenntnis, dass die Befreiung auch bei einem Wechsel des Arbeitsamtes und auch für spätere Leistungsanträge nach dem SGB III gelte; denn auch hier werden nur auf den konkreten Fall bezogene Umstände aufgeführt und eben keine Umstände, die sich auf die ansonsten möglichen, z.B. in § 5 SGB V aufgeführten Tatbestände des Eintritts einer Versicherungspflicht beziehen.
Unschädlich ist, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 25.02.2003 ggf. den Eindruck erweckt hat, dass sie Versicherungsfreiheit für alle zukünftigen Fälle eines Leistungsbezugs nach dem SGB III anerkenne (s. dazu auch den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2007); denn jedenfalls bezieht sich die Entscheidung nicht auf den Tatbestand einer aufgrund anderer Umstände als Arbeitslosigkeit eintretenden Versicherungspflicht.
Schließlich trifft auch die Rechtsauffassung des Klägers nicht zu, aus der Entscheidung der Beklagten vom 25.02.2003 über die Versicherungsfreiheit von der aufgrund Arbeitslosigkeit eingetretenen Versicherungspflicht folge auch, dass er grundsätzlich von einer Versicherungspflicht aufgrund aller ansonsten möglichen Tatbestände des Eintritts einer Versicherungspflicht befreit sei. Eine Befreiungswirkung ist nämlich auf den Sachverhalt begrenzt, der die Befreiung ermöglicht hat; sie dauert nur solange, solange dieser Sachverhalt – hier Arbeitslosigkeit – andauert (Hampel in jurisPK-SGB V, 1. Auflage, § 8 SGB V, Rdn. 105; Sommer in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Auflage, § 8 SGB V, Rdn. 66; Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 2010, § 8 SGB V, Rdn. 43).
Der Hinweis des Klägers, in seiner Rechtsauffassung von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten bestätigt worden zu sein, führt nicht weiter. Denn selbst wenn die Angaben des Klägers zutreffen würden, ergäbe sich daraus kein gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Befreiung von der Versicherungspflicht verstoßender Anspruch auf eine über den o.a. Regelungsgehalt des Bescheides vom 25.02.2003 hinausgehende Befreiung von der Versicherungspflicht. Ein Nachteil, der durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln – wie z.B. eine unzutreffende Beratung, sofern diese ebenso wie ein daraus resultierender Nachteil hier überhaupt vorliegen sollte, – entstanden ist, dürfte nämlich allenfalls durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden (u.v.a. BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 01.08.2011
Zuletzt verändert am: 01.08.2011