Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.12.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Soziagerichtsgesetz (SGG) sind Beschwerden auch für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das ist hier der Fall. Der Zulässigkeit der Berufung steht hier die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG entgegen, nach der eine Berufung nur statthaft ist, wenn die angefochtene Entscheidung die erforderliche Beschwerdehöhe von mehr als 750 Euro erreicht. Diese Beschwerdehöhe ist hier (noch) nicht erreicht. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzsverfahrens ist die Bewilligung von Leistungen im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Beschwerdewerts nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung abzustellen ist. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 202 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Einlegung des Rechtsmittels der für die Wertbestimmung maßgebende Zeitpunkt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 144, Rdn. 19). Hier ist jedoch zu beachten, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Grunde liegt. In diesem Verfahren ist jedoch gemäß der mit Schriftsatz vom 05.05.2011 übersandten Auflistung der Besuchstermine der Beschwerdewert von 750 Euro zum jetzigen Zeitpunkt nicht erreicht. Nach dieser Auflistung machen die Antragsteller in der Zeit ab der Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages bis zum 24.04.2011 85 Besuchstage geltend. In den Monaten ohne Schulferien hält sich der Antragsteller zu 2) im Schnitt 8 Besuchstage bei seinem Vater auf, so dass für die Monate Mai und Juni 16 weitere Tage Berücksichtigung finden müssen. Für die Einbeziehung von in der Zukunft liegenden Besuchstagen im Juli bestand jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Veranlassung. Für jeden Besuchstag beantragen die Antragsteller einen Tagessatz von 7,20 Euro. Der Beschwerdewert beträgt mithin 727,20 Euro (7,20 Euro x 101 Besuchstage).
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller ist die Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte. Der Senat schließt sich der in der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 24.02.2010, Az.: L 7 AS 1446/09 B ER) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung, dass der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht einschlägig ist, wenn bei der dem Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechenden Hauptsache ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 vorliegt, nicht an. Bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG offenbart, dass die Beschwerde eben gerade nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, d.h. lediglich in den Verfahren, in denen die Zulässigkeit kraft Gesetzes wegen des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG zu bejahen ist (erkennender Senat, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: L 7 AS 999/11 B ER und L 7 AS 1000/11 B). Wie auch der 9. und 12. Senats des LSG NRW vertritt auch der erkennende Senat die Auffassung, dass für diese Auslegung der Sinn und Zweck der Norm spricht. Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG soll die Landessozialgerichte von Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entlasten und eine Privilegierung gegenüber den Rechtsmitteln in Hauptsacheverfahren vermeiden. Zudem erfolgt in § 172 SGG kein Verweis auf die Vorschrift des § 144 Abs. 2 SGG (LSG NRW, Beschluss vom 15.04.2010, Az.: L 12 SO 113/10 B; Beschluss vom 10.04.2008, Az. L 9 B 74/08 AS ER).
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.07.2011
Zuletzt verändert am: 04.07.2011