Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1967 geborene Klägerin bezieht mit ihren 1998 geborenen Zwillingen von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende. Sie bewohnte seit Mai 1998 eine ca. 77 qm große Dreizimmerwohnung in der O-straße 00, L zu einer monatlichen Gesamtmiete von 433,78 Euro bzw. ab 01.01.2010 486,37 Euro. Im Dezember 2009 bat sie den Beklagten um Zustimmung zu einem Umzug in eine 90 qm große Vierzimmerwohnung in der O-straße xx, L. Die bisherige Wohnung sei zu klein, da sie den Zwillingen im Alter von ca. 7 oder 8 Jahren je ein eigenes Zimmer eingerichtet habe und seither in der Wohnküche (Wohnzimmer mit offenem Küchenbereich) auf der Schlafcouch schlafen müsse. Ihrem Antrag fügte sie einen Wohnberechtigungsschein über eine Wohnung mit 4 Zimmern oder 95 qm Wohnfläche sowie ein Attest ihrer behandelnden Ärztin Frau Jakumeit bei. Diese bescheinigte, dass der Klägerin wegen des mangelnden eigenen Zimmers Abgrenzungsmöglichkeiten fehlen würden. Zudem schlafe sie schlecht und leide an chronischen Rückenschmerzen, zumal sie auf dem Wohnzimmersofa nächtigen müsse. Das Mietverhältnis über die Wohnung in der O-straße xx begründete die Klägerin zum 01.02.2010.
Der Beklagte lehnte die Erteilung der Zustimmung mit Bescheid vom 02.03.2010 ab, da die bisherige Wohnung mit 77 qm und 3 Zimmern innerhalb der Angemessenheitsgrenze liege und ein Umzug damit nicht erforderlich sei. Mit weiterem Bescheid vom 16.03.2010 setzte er die an die Klägerin zu zahlenden Leistungen für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.04.2010 im Hinblick auf die noch nachzureichenden Einkünfte vorläufig fest. Dabei ging der Beklagte von berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft in Höhe der letzten Miete der Wohnung O-straße 00 in Höhe von 486,37 Euro aus. Die Widersprüche der Klägerin gegen diese Bescheide wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 01.07.2010 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.07.2010 beim Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und begehrt, den Beklagten zu verpflichten, "dem Umzug in die O-straße xx nachträglich zuzustimmen" sowie die aktuelle Miete für diese Wohnung zu übernehmen. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das SG hat den Antrag auf PKH mit Beschluss vom 29.11.2010 abgelehnt. Es fehle der Klage an der notwendigen Aussicht auf Erfolg, da diese unzulässig sei. Für die Verpflichtungsklage auf nachträgliche Erteilung der Zusicherung des Beklagten zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II (in der bis zum 31.03.2011 geltenden alten Fassung – a.F.) solle der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss des Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Angesichts dieses Wortlauts handele es sich bei der Beantragung einer solchen Zusicherung um eine Obliegenheit des Antragstellers gegen sich selbst. Beziehe er eine neue Unterkunft ohne diese Zusicherung, so habe dies keine nachteiligen Folgen für ihn, sofern der Umzug objektiv erforderlich gewesen sei. Zweck der Zusicherung sei es nicht, den Umzug überhaupt zu ermöglichen, sondern lediglich in einem Vorabverfahren sicherzustellen, dass die Kosten der neuen Unterkunft künftig gewährt würden, damit der Hilfebedürftige diesbezüglich kein Risiko trage. Das besondere Zusicherungsverfahren sei rechtsdogmatisch vom Verfahren über die tatsächliche Zahlung der Kosten abzugrenzen. Ein Rechtsstreit über die Erteilung einer Zusicherung erledige sich nach diesen Grundsätzen bei dem tatsächlichen Bezug der neuen Wohnung, da der Sinn der Zusicherung eben nur in der Vorabklärung der Übernahme der Kosten bestehe. Soweit die Klägerin die Gewährung höherer Unterkunftskosten begehre, sei die Klage nicht statthaft. Der Beklagte habe bislang lediglich vorläufig im Sinne von §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II, 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) über die Gewährung von Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum entschieden. Eine in diesem Sinne vorläufige Bewilligung von Leistungen sei für den Betroffenen ausschließlich begünstigend, da keine endgültige teilversagende Entscheidung getroffen werde. Die Klägerin habe trotz Hinweises der Kammer insoweit keinen zulässigen Klageantrag gestellt.
Gegen den ihr am 03.12.2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 03.01.2011 Beschwerde eingelegt und auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Eine angekündigte weitere Begründung hat sie trotz mehrfacher Erinnerung auch unter Fristsetzung nicht übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn 7a; st. Rspr. des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 23.03.2010 – L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 juris Rn 26 – BVerfGE 81, 347).
Die Klage hat nach dem aktenkundigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dem Begehren der Klägerin auf "nachträgliche Zustimmung zum Umzug", das das SG im Sinne der Klägerin zu Recht als Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft ausgelegt hat, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R Rn 14). Die Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. hat nach erfolgtem Umzug für den Leistungsberechtigten keine Relevanz mehr, weil diese für die Höhe seines Anspruchs auf Gewährung der Unterkunftskosten nicht konstitutiv ist (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R Rn 17). Auf die Ausführungen des SG wird im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Unklar ist, ob das Begehren der Klägerin auf höhere Unterkunftsleistungen als Antrag auf Gewährung höherer endgültiger Leistungen oder im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Bescheides vom 16.03.2010 als Antrag auf Gewährung höherer vorläufiger Leistungen zu verstehen ist. In beiden Auslegungsvarianten ist die Klage zulässig jedoch nicht begründet.
Ein etwaiges Begehren auf höhere endgültige Leistungen kann zulässig in Gestalt einer Leistungsklage verfolgt werden (vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R Rn 21). Mit einem solchen Begehren könnte die Klägerin jedoch nicht durchdringen, weil nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Leistungen mit Bescheid vom 16.03.2010 nur vorläufig erbracht hat. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für eine lediglich vorläufige Leistungsgewährung lagen im Hinblick auf die noch nachzuweisenden Einkünfte der Klägerin, die sich gem. § 9 Abs. 2 SGB II sowohl ggf. auf das "Ob" eines Anspruchs als auch auf die endgültige Leistungshöhe auswirken konnten, vor.
Sofern das Begehren der Klägerin auf höhere vorläufige Leistungen gerichtet ist, kann dies zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage verfolgt werden (BSG a.a.O. Rn 33). Dieses Begehren hat in der Sache jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin endgültig wahrscheinlich höhere Kosten der Unterkunft zu gewähren sind. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu Recht hat der Beklagte Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. lediglich in Höhe der Aufwendungen für die vorige Wohnung erbracht. Die – für die Gewährung der tatsächlichen Aufwendungen der neuen Wohnung – notwendige Voraussetzung, dass der Umzug erforderlich war, sind weder nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin noch nach der sonstigen Aktenlage erkennbar. Erforderlich ist ein Umzug, wenn für ihn ein vernünftiger Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Nicht hingegen genügt es, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert erscheint (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.03.2011 – L 5 AS 359/10 B ER Rn 42). Bei Abwägung der Interessen des Leistungsempfängers und der Allgemeinheit muss die Beibehaltung der bisherigen Wohnung als nicht mehr zumutbar angesehen werden. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin (bisher) nicht (hinreichend) dargelegt. Die Wohnung der Klägerin in der O-straße 00 war mit einer Größe von ca. 77 qm wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt, als für einen Dreipersonenhaushalt angemessen groß anzusehen. Auch die Notwendigkeit, in eine Vierzimmerwohnung umzuziehen, ist nicht erkennbar. Die von der Ärztin bescheinigten Rückenschmerzen der Klägerin begründen eine solche Notwendigkeit nicht. Diesen kann grundsätzlich mit einer geeigneten Auswahl der Schlafgelegenheit (zB Bettsofa mit Lattenrost oder durch geschickte Möblierung im Wohnzimmer abgetrenntes Bett) begegnet werden. Inwiefern der Klägerin bei in der (vorigen) Wohnung vorhandenen drei Zimmern wie von der Ärztin angenommen "Abgrenzungsmöglichkeiten" fehlten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einem Dreipersonenhaushalt kann sich in einer Dreizimmerwohnung jedes Haushaltsmitglied in einem von den anderen getrennten Zimmer aufhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.07.2011
Zuletzt verändert am: 11.07.2011