Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.02.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 08.02.2011 ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist auch bei einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz Zivilprozessordnung (ZPO) der Fall (LSG NRW, Beschluss vom 02.11.2010 – L 7 AS 1299/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2010 – L 7 B 433/09 AS; LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2008 – L 6 B 34/08 SB; LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2008 – L 20 B 113/08 AS). Denn der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nimmt darauf Rücksicht, dass das SG eine Entscheidung zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht getroffen hat.
Bei seiner auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützten Entscheidung hat das SG keine Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache getroffen. Dementsprechend hatte das SG bereits im angefochtenen Beschluss auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.07.2011
Zuletzt verändert am: 11.07.2011