Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.04.2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung dieses Anspruches.
Die 1973 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) sind irakische Staatsbürger und haben Niederlassungserlaubnisse nach § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. Sie sind Eltern der 1992, 1996 und 1997 geborenen Antragsteller zu 3) bis 5).
Der Antragsteller zu 1) war im Jahre 2010 Inhaber zweier Friseur-Salons, die dann mit Kaufvertrag vom 28.05.2010 zu einem Kaufpreis von 25.000,00 EUR veräußert wurden sowie eines Gemüsemarktes, der durch Kaufvertrag vom 01.09.2010 gegen einen Kaufpreis von 20.000,00 EUR verkauft wurde.
Die Antragstellerin zu 2) war im Friseurbetrieb des Antragstellers zu 1) beschäftigt und bezog bis einschließlich August 2011 Arbeitslosengeld I i. H. v. täglich 10,22 EUR, monatlich 306,60 EUR. Die Antragsteller zu 1) und 2) erhalten für die Antragsteller zu 3) bis 5) Kindergeld i. H. v. monatlich 558,00 EUR.
Den erstmals gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II lehnte die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im folgenden einheitlich: Antragsgegner) mit Bescheid vom 17.11.2010 und der Begründung ab, die Antragsteller könnten ihren Lebensbedarf mit Hilfe der Erlöse aus den Ladenverkäufen sicherstellen.
Am 23.11.2010 beantragten die Antragsteller erneut die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.02.2011 ab in der Annahme, der Verbleib der Erlöse aus den Ladenverkäufen sei ungeklärt. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, über den nach Aktenlage bislang nicht entschieden wurde.
Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 22.02.2011 haben die Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruches beantragt.
Das Sozialgericht hat die Antragsteller zu verschiedenen Auskünften sowie zur Vorlage insbesondere von Kontenauszügen aufgefordert. Mit Beschluss vom 20.04.2011 hat es beide Anträge abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, der Verbleib der Erlöse aus den Ladenverkäufen sei ungeklärt, insbesondere biete sich keine plausible Erklärung dafür, dass der Kaufpreis aus dem Verkauf des Gemüsemarktes nicht wie laut Kaufvertrag vorgesehen auf das genannte Konto, sondern stattdessen in bar gezahlt worden sei. Zudem falle auf, dass noch am 31.08.2010 und damit vor Erhalt des Kaufpreises aus dem Verkauf des Gemüsemarktes ein Darlehen von 35.000,00 EUR bereits zurückgezahlt worden sei. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 26.04.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am Tage des Ablaufes der Beschwerdefrist eingelegte Beschwerde vom 26.05.2011, die trotz mehrfacher Erinnerung im Verlaufe der folgenden mehr als drei Monate bis zur Beschlussfassung des Senats nicht begründet worden ist.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Bezug.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei Richtigkeit der Behauptung, dass die Wohnungsmiete bar bezahlt wurde, bei einem Positivsaldo in April 2011 auf dem Girokonto, einem selbst eingeräumten Barvermögen von 3.000,00 EUR und laufenden Einkünften von monatlich 864,60 EUR (Kindergeld: 558,00 EUR sowie Arbeitslosengeld I der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 306,60 EUR) keine aktuelle Unterdeckung des Lebensbedarfes der Antragsteller zu besorgen war bzw. – Informationen zur aktuellen Lage der Antragsteller liegen mangels Beschwerdebegründung nicht vor – derzeit ist. Gegen die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches spricht zudem unverändert der ungeklärte Verbleib ganz wesentlicher Teile der Kaufpreise für die Ladenverkäufe sowie der aus verschiedenen Einzelbeobachtungen (Barzahlung der Mieten, Autokauf) zu gewinnende Eindruck, dass die Antragsteller über nicht offenbarte Barmittel verfügen. Ob zudem aus dem zögerlichen Prozessieren zu schließen ist, dass auch aus Sicht der Antragsteller kein Eilbedürfnis besteht, mag angesichts des klar fehlenden Anordnungsgrundes dahinstehen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Ablehnung des Eilantrages sind entsprechend § 193 Abs. 1 SGG nicht zu erstatten.
Prozsskostenhilfe steht nach Vorstehendem ihnen nicht zu, da es der beabsichtigten Rechtsfolgung an hinreichender Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) mangelt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 11.08.2011
Zuletzt verändert am: 11.08.2011