Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde der Antragstellerin vom 15.06.2011, bei Gericht eingegangen am 17.06.2011, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2011, zugestellt am 15.06.2011, ist unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes – (SGG) vollumfänglich Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich ausdrücklich zu Eigen macht. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 06.05.2011 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 03.05.2011 hinsichtlich der mit Bescheid vom gleichen Tage bewilligten Förderung der beruflichen Weiterbildung "Interkulturelle(r) Begleiter(in) der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit" abgelehnt. Dem ist von Seiten des Senats nichts mehr hinzuzufügen.
Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit sie zum wiederholten Male die für die ursprüngliche Ablehnung bzw. Aufhebung der Förderung maßgebende ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. I vom 30.04.2010 rügt und eine weitergehende Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch Einholung eines "fachärztlichen Gutachtens" für erforderlich hält, verkennt sie den summarischen Charakter des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz. Das hier geltende besondere Beschleunigungsgebot verbietet es grundsätzlich, medizinische Ermittlungen durch Anordnung einer entsprechenden Begutachtung durchzuführen, die naturgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und deshalb einem etwaigen Verfahren in der Hauptsache überlassen bleiben müssen, soweit die Einholung eines Gutachtens überhaupt für erforderlich gehalten wird, was hier dahingestellt bleiben kann.
Da Streitgegenstand hier die von der Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 03.05.2011 ist, ist es dem Senat mangels Rechtsgrundlage auch verwehrt, den Antragsgegner zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens im noch anhängigen Widerspruchsverfahren aufzufordern. Die Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist Sache der Behörde (s. § 20 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Dem Gericht obliegt es, etwaige Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz im Rahmen der Anfechtung von Verwaltungsakten zu überprüfen, nicht jedoch in ein laufendes Widerspruchsverfahren, auch nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, einzugreifen. Entscheidungsmaßstab im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – vielmehr eine Interessenabwägung, die sich an der nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Dabei wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs regelmäßig dann angeordnet, wenn der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist und ein Hauptsacheverfahren deshalb offensichtlich Erfolg hätte (vgl. Senat, Beschluss v. 27.05.2011 – L 12 AS 522/11 B ER -; LSG NRW, Beschluss v. 13.08.2010 – L 6 AS 999/10 B ER -; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnrn. 12c ff. m.w.N.). Anhand dieses Entscheidungsmaßstabes hat das Sozialgericht das Vorliegen von (offensichtlicher) Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides des Antragsgegners vom 03.05.2011 zutreffend verneint. Neuere Erkenntnisse und Gesichtspunkte, die von Seiten des Antragsgegners oder des Sozialgerichts unberücksichtigt geblieben sind, hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung unter Beifügung in großen Teilen bereits aktenkundiger Unterlagen hingegen nicht aufgezeigt.
Nur noch ergänzend schließt sich der Senat auch den Ausführungen des Sozialgerichts im rechtskräftigen Beschluss vom 04.04.2011 zu dem vorausgegangenen Eilverfahren unter dem Az.: S 44 AS 394/11 ER vollumfänglich an, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die auch hier streitgegenständliche Maßnahme abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 16.08.2011
Zuletzt verändert am: 16.08.2011