Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil bis zu dem erledigenden Ereignis – Erledigungserklärung vom 28.04.2011 – kein bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe vorlag.
Dies ist frühestens bei Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzunehmen (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 08.10.2008 – L 19 B 11/08 AL, vom 28.12.2010 – L 19 AS 1954/10 B, vom 05.08.2011 – L 19 AS 855/11 B).
Die Erklärung des Klägers nach § 117 ZPO vom 18.04.2011 wurde erst mit der Beschwerde am 06.06.2011 übermittelt.
Dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers und seiner Bedarfsgemeinschaft dem Beklagten bekannt gewesen sein könnte, ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erheblich. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht gegenüber erforderlich (§§ 114, 117 ZPO).
Kosten der Beschwerde nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 01.09.2011
Zuletzt verändert am: 01.09.2011