Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.06.2011 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner einstweilig zu verpflichten, Umzugskosten und Anmietungskosten für den Bezug einer kleineren Wohnung im selben Haus zu übernehmen, in dem er eine weitere Wohnung gemeinsam mit Frau W nutzt. Zugleich hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Rechtsverfolgung wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Auch weiterhin ist die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung i.S.d. nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes nicht belegt.
Soweit der Antragsteller Glauben zu machen sucht, Frau W sei als nunmehr alleinige Hauptmieterin befugt, willens und in der Lage, seine Unterbringung in der bislang gemeinsam genutzten Wohnung zu gefährden, ist dem nicht zu folgen, weil in keiner Weise ersichtlich ist, aus welchem Rechtsgrund und durch welchen Rechtsakt der Antragsteller seine Nutzungsrechte als Mieter verloren haben sollte.
Nach Aktenlage ist nicht erkennbar – wäre jedoch zunächst glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller nicht mehr Hauptmieter des durch Mietvertrag vom 18.10.2002 begründeten und durch Vertrag vom 01.04.2008 geänderten Mietverhältnisses ab dem 01.01.2003 sein soll.
Die Kündigungsfrist für eine vermieterseitige Beendigung dieses Mietverhältnisses beträgt nach § 573 c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.01.2002, BGBl. I, 42, neun Monate. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch bislang nicht erfolgt, ebenso wenig eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, die nach § 573 d BGB spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig wäre.
Wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hat daher das Sozialgericht den Erlass der begehrten Regelungsanordnung zu Recht abgelehnt und Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) versagt. Aus dem selben Grunde ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung zur Beschwerde in der Sache beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 01.09.2011
Zuletzt verändert am: 01.09.2011