Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.04.2011 geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung (18.08.2010) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, P, beigeordnet.
Gründe:
Die am 18.08.2010 erhobene Klage richtet sich gegen die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2010 unter Berücksichtigung eines monatlichen Gewinns von 450,- EUR mit Bescheid vom 29.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2010. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid vom 31.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2011 aufgrund des Umzugs des Klägers aufgehoben und die für die Monate Juli und August 2010 erbrachten Leistungen in Höhe von 682,36 EUR zurückgefordert. Die Rechtsvorgängerin des Jobcenters Kreis S bewilligte dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 30.07.2010 ab diesem Datum mit Bescheid vom 15.10.2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.04.2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger, der seit Ende Mai 2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach P verlegt habe, könne von dem Beklagten ab dem 01.07.2010 keine Leistungen verlangen.
Gegen diesen ihm am 18.04.2011 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21.04.2011 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Der Kläger habe seitens des Jobcenters Kreis S erst nach der abschließenden Regelung mit dem Beklagten Leistungen bezogen.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zur Überzeugung des Senats hat die beabsichtigte Klage die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen der Grundsicherung ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (zum Meinungsstand s. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 11.05.2011 – L 5 AS 92/07, Rn. 45), ob § 36 SGB II, hier anzuwenden in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung, über die formelle Regelung der örtlichen Zuständigkeit hinaus auch eine Leistungsvoraussetzung enthält bzw. gegenüber der Grundvorschrift des § 7 Abs. 1 SGB II eine ergänzende Anspruchsvoraussetzung regelt. Diese bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage stellt sich vorliegend bei Prüfung des Bescheides vom 31.08.2010, der Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.
Da der Kläger nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur anteilig aufzubringen, ist die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen, § 73a SGG in Verbindung mit § 115 Zivilprozessordnung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 01.09.2011
Zuletzt verändert am: 01.09.2011