Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.01.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der Kläger beantragte im Dezember 2008 die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 07.01.2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitliche: Beklagter) der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 unter Anrechnung eines Einkommens des Klägers von 400,00 EUR mtl … Nachdem der Kläger belegt hatte, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30.11.2008 beendet gewesen war, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009, adressiert an den Kläger, Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1.164,78 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 ohne Anrechnung eines Einkommens. Der Beklagte veranlasste am 05.02.2008 die Auszahlung eines Nachzahlungsbetrages von 480,00 EUR für die Zeit vom 01.01 bis 28.02.2009 auf das Konto des Klägers.
Am 19.03.2009 beantragte der Kläger die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 07.01.2009. Die Anrechnung eines Einkommens von 400,00 EUR sei zu Unrecht erfolgt. Mit Schreiben vom 23.11.2009 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte für den Kläger und forderte den Beklagten auf, über den Antrag vom 16.03.2009 auf Überprüfung des Bescheides vom 07.01.2009 bis zum 30.11.2009 zu entscheiden. Durch Bescheid vom 30.11.2009, adressiert an die Ehefrau des Klägers, lehnte der Beklagte den Antrag ab.
Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte Widerspruch mit der Begründung ein, dass im Bescheid vom 07.01.2009 die Anrechnung eines Einkommens von 400,00 EUR mtl. berücksichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 25.02.2010 übersandte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten eine Kopie des Änderungsbescheides vom 03.02.2009 zur Kennntis. Daraufhin erklärte die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 03.03.2010, dass der Beklagte vor der Rücknahme des Widerspruches über die Übernahme der Kosten nach § 63 SGB X entscheiden müsse. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 357,00 EUR seien vom ihm zu tragen, da er dem Widerspruch vom 02.12.2009 gegen den Bescheid vom 30.11.2009 abgeholfen habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens ab.
Am 26.03.2010 hat der Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagte zu verurteilen, die im Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen zu erstattet.
Er trägt vor, dass auf den Widerspruch vom 02.12.2009 gegen den Bescheid vom 30.11.2009 der Änderungsbescheid vom 25.02.2010 ergangen sei, der der Prozessbevollmächtigten am 02.03.2010 bekanntgegeben worden sei. Den Zugang des Änderungsbescheides vom 03.02.2009 habe der Beklagte zu beweisen. Insoweit sei der Widerspruch erfolgreich gewesen. Da unter dem 16.03.2009 ein Überprüfungsantrag des Klägers persönlich gestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Änderungsbescheid vom 03.02.2009 nicht an ihn bekanntgegeben worden sei.
Der Beklagte hat vorgetragen, der Änderungsbescheid vom 03.02.2009 stelle keine Abhilfeentscheidung i.S.d. § 62 SGB X dar.
Durch Beschluss vom 04.01.2011 hat das Sozialgericht Köln die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass eine Stattgabe des Widerspruchs erfolgt sei, da die Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 03.02.2009 erstmals durch den Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2010 erfolgt sei.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens zutreffend verneint. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Klage, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten auf Übernahme der Kosten eine isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X unbegründet. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat eine Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ein Widerspruch ist erfolgreich, wenn ein Leistungsträger dem Widerspruch stattgibt und zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R = juris Rn 30f). Dem Widerspruch des Klägers wurde vorliegend nicht stattgegeben, sondern der Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 zurückgewiesen (vgl. BSG Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 66/04 R= juris Rn 14). Auch das Schreiben des Beklagten vom 25.02.2009, mit dem der Prozessbevollmächtigten eine Kopie des Bescheides vom 03.02.2009 zur Kenntnis übersandt worden, stellt keine Abhilfeentscheidung i.S. von § 62 SGB X dar. Dem Schreiben lässt sich kein Regelungswille des Beklagten entnehmen, durch die Übersendung einer Kopie des Bescheides vom 03.02.2009 ein subjektives Recht des Klägers – vorliegend Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 – mit unmittelbarer Rechtswirkung verbindlich zu begründen, festzustellen, zu ändern, aufzuheben oder abzulehnen (vgl. BSG Urteil vom 25.01.2011 – B 5 R 14/10 R = juris Rn 13 f zu dem Begriff des Verwaltungsakts i.S.v. § 31 SGB X). Einen Ausspruch der Gewährung von höheren Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum an den Kläger enthält das Schreiben weder ausdrücklich noch sinngemäß. Vielmehr informiert es lediglich die Bevollmächtigte des Klägers darüber, dass dem Begehren des Klägers schon dadurch in der Vergangenheit Rechnung getragen worden ist, dass der Bedarfsgemeinschaft durch den Änderungsbescheid vom 03.02.2009, höhere Leistungen nach dem SGB II rückwirkend für die Zeit ab dem 01.01.2009, ohne Anrechnung eines Einkommens von Herrn C gewährt worden war.
Der Senat folgt nicht der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, erst mit der Beifügung einer Kopie des Bescheides vom 03.02.2009 zum Schreiben vom 25.02.2010 sei eine Bekanntgabe dieses Bescheides i.S.v § 37 SGB X erfolgt und dieser damit erst wirksam geworden, so dass er als Abhilfeentscheidung nach § 62 SGB X zu werten sei. Die Übersendung einer Kopie des Änderungsbescheides vom 03.02.2009 stellt keine Bekanntgabe i.S.v. § 37 Abs. 1 SGB X dar. Darunter ist nämlich die zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsaktes durch die Behörde an einem Beteiligten i.S.v. § 12 SGB X zu verstehen (vgl. BSG Urteil vom 21.07.1988 – 7 RAr 51/86 = juris Rn 29; BSG Urteil vom 21.02.1985 – 11 Ra 6/84 = juris Rn 12 ). Vorliegend ist dem Schreiben vom 25.02.2009 eine solcher zielgerichteter Wille des Beklagten nicht zu entnehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 01.09.2011
Zuletzt verändert am: 01.09.2011