Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.03.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war im Hauptsacheverfahren – S 14 KA 134/09 Sozialgericht (SG) Düsseldorf – die Höhe des Gesamtpunktzahlvolumens der Klägerin, einer anästhesiologischen Gemeinschaftspraxis, im Quartal II/2005, welches vom Beklagten im Anschluss an die Berechnungen der Beigeladenen zu 7) unter Berücksichtigung eines sog. job-sharings auf 2.889.275,2 Punkte festgesetzt worden war, streitig. Die Klägerin hatte eine Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens auf 3.112.000 Punkte begehrt. Diesem Klageverfahren ging ein anderes Klageverfahren der Klägerin gegen die Beigeladene zu 7) – S 14 KA 58/07 SG Düsseldorf – voraus, mit dem sie eine Erhöhung des Individualbudgets bzw. eine extrabudgetäre Vergütung von Schmerztherapien geltend gemacht hat. Das vorliegende Verfahren wurde insofern als vorrangig betrachtet und das Verfahren gegen die Beigeladene zu 7) ruhend gestellt (Beschluss des SG Düsseldorf vom 13.02.2008).
Nach Beendigung des Klageverfahrens durch Bescheidungsurteil vom 17.11.2010 hat das SG den Streitwert mit Beschluss vom 21.03.2011 auf 1.039,51 EUR festgesetzt und – sich der Berechnung der Beigeladenen zu 7) anschließend – zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die auf einer Überschreitung des Gesamtpunktzahlvolumens beruhende Kürzung sei einer unmittelbaren wirtschaftlichen Bewertung nicht zugänglich. Denn das Gesamtpunktzahlvolumen sei nicht mit dem Individualbudget gleichzusetzen und bewirke auch keine Erhöhung des maßgeblichen Individualbudgets. Es sei daher nicht mit einem Punktwert von 5,11 Cent berechenbar. Wirtschaftlich relevant seien lediglich die bis zur Ausschöpfung des Individualbudgets zur Verfügung stehenden Differenzpunkte, die bei antragsgemäßer Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens noch zur Abrechnung zur Verfügung stünden. Diese Differenzpunkte i.H.v. 31.348,8 Punkten ergäben unter Berücksichtigung der Fachgruppenquote von 64,8916 % und multipliziert mit einem Punktwert von 5,11 Cent einen Betrag von 1.039,51 EUR.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 25.03.2011 gegen den ihr am 23.03.2011 zugestellten Streitwertbeschluss des SG und machten geltend, Ziel des Rechtsstreits sei, dass der Beklagte die "Job-Sharing-Grenze" antragsgemäß auf 3.112.000 Punkte abändere und anschließend die Beigeladene zu 7) das Individualbudget entsprechend erhöhe. Damit betrage der "Gegenstandswert" 7.385,47 EUR.
II.
Die innerhalb der mit § 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegte Beschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert 200,00 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.03.2011 ist indes unbegründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
Maßgeblich für die vorrangige Streitwertbestimmung nach Abs. 1 ist allein der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.10.2009 – 11 OA 391/09 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.08.2009 – 3 S 2240/08 – und vom 11.09.1990 – 3 S 1824/90 -; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, 2011, § 52 GKG Rdn. 4 u. 8 m.w.N.). Zu bewerten ist insbesondere die Auswirkung, die ein Erfolg des Begehrens auf die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Geht es – wie hier – um die Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens bei gleichzeitiger Anfechtung des zeitlich entsprechenden Honorarbescheides, wird das wirtschaftliche Interesse des Klägers bzw. hier der Klägerin maßgeblich durch die im Erfolgsfall zu erwartende Honorarerhöhung bestimmt. Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, dass in dem zugrunde liegenden Verfahren lediglich die Erhöhung der Gesamtpunktzahl und erst in einem zweiten Schritt (ggf.) eine dieser Erhöhung entsprechende Nachvergütung von der Beigeladenen zu 7) begehrt wird, da bei der Berechnung des Honorars die Beigeladene zu 7) auch die von dem Beklagten verbindlich festgelegte Punktzahlgrenzen zugrunde zu legen hat.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist das Gesamtpunktzahlvolumen jedoch nicht mit dem Individualbudget gleichzusetzen und bewirkt auch keine Erhöhung des maßgeblichen Individualbudgets. Mithin sind im vorliegenden Rechtsstreit bei der Streitwertbestimmung die durch das Individualbudget bedingten Honorarbegrenzungen zu beachten und ist damit das wirtschaftliche Interesse der Klägerin auf den Wert der maximal abrechenbaren Differenzpunkte, also der Punkte, die bei begehrter Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens bis zur Ausschöpfung des Indivdidualbudgets zur Abrechnung noch zur Verfügung stehen, beschränkt. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass eine Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens zu einer entsprechenden Erhöhung des Individualbudgets führt, ist das unzutreffend. Es handelt sich um zwei verschiedene Punktzahlbegrenzungen, die von verschiedenen Institutionen festgesetzt werden, auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen, unterschiedlich berechnet werden und schließlich unterschiedliche, vor allem voneinander unabhängige Auswirkungen auf die Honorarberechnung haben.
Der Zulassungsausschuss legt – bezogen auf das umstrittene Quartal II/2005 – vor der Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einer verbindlichen Feststellung zur Beschränkung des Praxisumfangs auf der Grundlage der gegenüber dem Vertragsarzt in den vorausgegangenen mindestens vier Quartalen ergangenen Abrechnungsbescheide quartalsbezogene Gesamtpunktvolumina fest, die bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Gemeinschaftspraxis als Leistungsbeschränkung maßgeblich sind (§§ 95 Abs. 9 i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (BGBl. I 2190 ff.) und Ziff. 3.1 Satz 1 der Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis (Angestellte-Ärzte-Richtlinien – AÄRL -) in der Fassung vom 01.10.1997 (BAnz. Nr. 9 vom 15.01.1998, S. 372)), zuletzt geändert am 22.10.2001 (BAnz. Nr. 20 vom 30.01.2002) bzw. § 23 e) Bedarfsplanungs-Richtlinie in der Fassung vom 15.02.1997 (BAnz. Nr. 64 vom 31.03.2007, S. 349)). Diese Gesamtpunktzahlvolumina sind so festzulegen, dass die in einem entsprechenden Vorjahresquartal gegenüber dem erstzugelassenen Vertragsarzt anerkannten Punktzahlanforderungen um nicht mehr als 3 % überschritten werden. Bedingung hierfür ist, dass der Job-Sharing-Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets ausüben will und sich die Partner der Gemeinschaftspraxis gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
Die Kassenärztliche Vereinigung berechnet – ebenfalls bezogen auf das umstrittene Quartal II/2005 – auf der Grundlage des zwischen ihr und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Honorarverteilungsvertrages (HVV in der Fassung vom 01.04. 2005, Rhein. Ärzteblatt 3/2005, S. 88 ff) für punktzahlbewertete Leistungen ein maximal abrechenbares individuelles Punktzahlvolumen (Individualbudget) auf der Grundlage der näher definierten Umsätze im Bemessungszeitraum der Quartale III/1999 bis II/2000 (§ 7 Ziff. 1 und – betreffend einer Gemeinschaftspraxis Ziff. 5 HVV), erhöht um 3% wegen der Zuordnung eines "Job-Sharing-Arztes" (§ 7 Ziff. 7 Satz 1 HVV).
Bei der Berechnung des Honorars einer sog. job-sharing-Praxis für das Quartal II/2005 hat die Beigeladene zu 7) die vom Zulassungsausschuss (respektive vom Beklagten) verbindlich festgelegte Punktzahlgrenze sowie für einen eingeschränkten Leistungsbereich (unter Ausschluss der extrabudgetären Leistungen, wie z.B. Leistungen im organisierten ärztlichen Notfalldienst, Förderbeträge ambulantes Operieren) das von ihr – der Beigeladenen zu 7) – berechnete Individualbudget zugrunde zu legen. Die jeweiligen Grenzen sind in ihrer Höhe, wie dargelegt, nicht voneineinander abhängig.
Auch die auf diesen Feststellungen beruhende Berechnung des SG weist keine rechtlichen oder tatsächlichen Fehler auf. Das SG hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.09.2011
Zuletzt verändert am: 14.09.2011