Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der 1962 geborene, beruflich als kaufmännischer Leiter tätige Kläger stürzte am 02.06.2007 aus ungeklärten Umständen von einer Leiter, als er auf dem privaten Bauvorhaben der Frau T und deren Lebensgefährten Herrn L tätig war, und zog sich infolge des Sturzes massive Verletzungen zu, u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit intracerebralen Blutungen und eine beidseitige Felsenbeinfraktur.
Bei dem Bauvorhaben handelte es sich um die Sanierung des Dachgeschosses und der Zwischendecke eines Fachwerkhauses in B, einem ausgelagerten Ortsteil des Ortes O mit ca. 120 Einwohnern. Nachdem das Bauvorhaben ursprünglich nicht angemeldet worden war, meldete sich Herr L am 04.06.2007 bei der Beklagten und teilte mit, dass eine Dachsanierung geplant sei. Die Arbeiten sollten durch eine Fachfirma durchgeführt werden. Lediglich Vor- und Nacharbeiten würden in Eigenleistung mit Helfern durchgeführt. Am Unfalltag sei ein Freund, der Kläger, aus privaten Gründen zu Besuch gewesen. Er habe an diesem Tag vorbereitende Tätigkeiten ausführen wollen und habe den Kläger um Hilfe gebeten.
Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2007 mit, dass sein Nachbar, Herr L, ihn um 14:00 Uhr des Unfalltages angerufen und gebeten habe, ihm bei einer Renovierung zu helfen. Um etwa 14:30 Uhr habe er mit seiner Hilfeleistung begonnen. Es sei am Unfalltag eine Lehmdecke im 1. Obergeschoss beseitigt worden. Er habe zunächst damit begonnen, Schutt zu entsorgen und aus dem Fenster zu werfen. Danach habe ein sog. Bauschuttrohr außenseitig am Fenster befestigt werden müssen. Er habe auf der Leiter gestanden, beim Befestigen des Rohres habe Herr L die Leiter versehentlich angestoßen, so dass er mit der Leiter umgekippt sei.
Die Beklagte übersandte der Bauherrin, Frau T, sodann einen Fragebogen, auf welchem diese angab, der Kläger sei im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" an ihrer privaten Baumaßnahme behilflich gewesen.
Ausweislich eines Protokolls über die örtlichen Ermittlungen der Präventionsabteilung der Beklagten vom 17.07.2007 gab Herr L an, an dem Bauvorhaben finanziell beteiligt zu sein, so dass er sich selbst als Mitbauherr ansehe. Ferner gaben Frau T und Herr L an, dass die Dachdecker- und Zimmererarbeiten sowie die Erneuerung der Zwischendeckenbalken durch eine Firma durchgeführt werden sollten und bis zum Unfallzeitpunkt in Eigenleistung der Lehmputz und der Putz von den Wänden im Dachgeschoss abgeschlagen worden sei. Darüber hinaus seien bereits Holzspalierdecken abgetragen und so die Balken der Zwischendecke freigelegt worden. Diese Arbeiten hätten sie an zwei Freitagen nachmittags und an zwei Samstagen alleine erledigt. Der Kläger sei ein Nachbar. Man kenne sich und gehe gelegentlich zusammen einen trinken. Bei einem Treffen habe man sich über die beabsichtigten Bauarbeiten unterhalten, wobei der Kläger spontan selbst seine Hilfe angeboten habe. Gegenseitige Hilfe in der Nachbarschaft sei selbstverständlich. Am Unfalltag habe Herr L den Kläger angerufen und gefragt, ob dieser ihm bei der Schuttbeseitigung helfen könne. Gegen 16:00 Uhr sei der Kläger dann erschienen. Bis zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger sich 20 Minuten bis maximal eine halbe Stunde auf der Baustelle befunden. Das Arbeitsende sei für 18:00 Uhr vorgesehen gewesen. Weitere Hilfeleistungen des Klägers seien nicht geplant gewesen.
Mit Bescheid vom 11.09.2007 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 02.06.2007 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Weder habe ein reguläres Arbeitsverhältnis bestanden, noch sei der Kläger wie ein Arbeitnehmer tätig geworden. Nach den durchgeführten Ermittlungen sei eine Hilfeleistung von 16:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr geplant gewesen. Weitere Hilfeleistungen seien nach Aussage von Frau T und Herrn L nicht vorgesehen gewesen. Art, Umfang und Zeitdauer der Verrichtung am Unfalltag ließen auf eine Gefälligkeitsleistung schließen, die vom engen Nachbarschaftsverhältnis geprägt gewesen sei. Der gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.04.2008).
Dagegen hat der Kläger am 26.05.2008 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben.
Das SG hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört und sodann die Klage mit Urteil vom 27.05.2010 Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, bei der konkreten, zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung sei der Kläger weder als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) noch als "Wie-Beschäftiger" gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unfallversichert gewesen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im engeren Sinne gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII habe ersichtlich nicht vorgelegen und werde auch vom Kläger nicht behauptet. Auch ein Versicherungsschutz des Klägers nach § 2 Abs. 2 SGB VII als so genannter "Wie-Beschäftigter" scheide aus. Vielmehr sei die unfallbringende Tätigkeit des Klägers als unversicherte Gefälligkeit zu Gunsten der Bauherrin Frau T bzw. deren Lebensgefährten Herrn L anzusehen, denn die Tätigkeit sei maßgeblich durch die nachbarschaftliche bzw. freundschaftliche Verbindung des Klägers mit Frau T und Herrn L, die dadurch begründeten persönlichen Beziehungen und die Absicht wechselseitiger Unterstützung geprägt gewesen. Der Kläger habe selbst angegeben, dass in der kleinen Ortschaft jeder jeden kenne und eine gegenseitige Hilfeleistung selbstverständlich sei und dass es gerade wegen seines regelmäßigen Kontakts mit Herrn L für ihn selbstverständlich gewesen sei, diesem im Rahmen seines Bauvorhabens zur Verfügung zu stehen. Vor diesem Hintergrund stehe die am Unfalltag verrichtete bzw. geplante Arbeit noch deutlich innerhalb dessen, was im Rahmen eines nachbarschaftlichen und freundschaftlichen Verhältnisses aus reiner Gefälligkeit üblicherweise geleistet werde.
Gegen das ihm am 04.06.010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.06.2010 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die dem Sturzereignis vorangehende Tätigkeit habe nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie geleistet worden sei, einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der in § 2 Abs. 1 SGB VII bezeichneten Art entsprochen. Seine unfallbringende Tätigkeit sei entgegen der Auffassung des SG nicht als unversicherte Gefälligkeit zu Gunsten von Frau T und Herrn L anzusehen. Die vorgenommenen Arbeiten hätten auf ein Ausmaß abgezielt, welches eine bloße Gefälligkeit bei weitem übersteige. Unerheblich sei, dass die Tätigkeit maßgeblich durch seine freundschaftliche Verbindung mit Frau T und Herrn L geprägt gewesen sei. Insoweit habe es weder eine vom SG unterstellte Absicht wechselseitiger Unterstützungen gegeben noch hätten die verrichteten bzw. geplanten Arbeiten innerhalb dessen gelegen, was im Rahmen eines nachbarschaftlichen und freundschaftlichen Verhältnisses aus reiner Gefälligkeit üblicherweise geleistet werde. Der Sachverhalt stelle sich vielmehr so dar, dass es sich um eine Tätigkeit von erheblichem Ausmaß und einem hiermit verbundenen immensen Kostenfaktor gehandelt habe. Denn der Gesamtwert der Bauhelferarbeiten, also der Betrag, den sich Frau T und Herr L gegenüber einem Einsatz von professionellen Firmen hätten einsparen können, sei auf etwa 20.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR zu taxieren. Entgegen der Ansicht des SG sei auch mit Sicherheit davon auszugehen gewesen, dass er nach dem Unfallereignis noch mindestens fünf bis zehn weitere Arbeitstage auf der Baustelle von Frau T und Herrn L hätte tätig werden sollen. Denn es habe sich um ein größeres Bauvorhaben gehandelt, bei welchem zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der Großteil der zu verrichtenden Arbeiten noch ausgestanden habe. Das Ausmaß der von ihm noch auszuführenden Arbeiten sei durch Herrn L vorab konkretisiert worden, denn dieser habe ihm bereits am Unfalltag unter Verweis auf die Situation mitgeteilt, dass auf der Baustelle noch sehr viel zu tun sei. Hiermit habe Herr L ihm zumindest konkludent mitgeteilt, dass er selbstverständlich auch an weiteren Tagen zu den Arbeiten erscheinen sollte und es mit einer einmaligen Hilfeleistung sicherlich nicht getan sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.05.2010 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2008 festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 02.06.2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte sowie die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, gegen den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII spreche, dass die Tätigkeit des Klägers eine Gefälligkeitsleistung unter Freunden bzw. Nachbarn gewesen sei. Es habe sich nach den Angaben des Klägers und der Bauherren bei der Tätigkeit am Unfalltag um eine selbstverständliche Hilfeleistung gehandelt, die sich aus den konkreten sozialen Beziehungen ergeben habe. Bestimmend für die Mithilfe des Klägers sei insbesondere die zwischen dem Kläger und den Bauherren übliche Hilfsbereitschaft gewesen, wie sie in einem Ort mit 120 Einwohnern typisch zu finden sei. Der Rahmen einer unter Freunden bzw. Nachbarn üblichen und damit unversicherten Gefälligkeitsleistung sei auch durch den zeitlichen Umfang nicht gesprengt worden. Bis zum Unfallereignis habe sich der Umfang der Hilfe auf ca. ½ Stunde belaufen. Nach eigenem Bekunden des Klägers sei die geplante Arbeitszeit bis zum Dunkelwerden am Unfalltag und demnach mit ca. 5 bis 6 Stunden angesetzt gewesen. Soweit der Kläger vortrage, die Bauherren hätten ihm konkret zugesagt, ihn bei weiteren Arbeiten einzusetzen, sei dies unter keinen Umständen bewiesen. Auch die Behauptung, der Kläger habe den Bauherren konkret zugesagt, ihnen bei weiteren Arbeiten zu helfen, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Denn sofern zum Unfallzeitpunkt noch keine konkreten Absprachen über den Zeitpunkt und den Umfang weiterer Helfertätigkeiten bestanden hätten, seien diese Arbeiten bei der Beurteilung des Charakters der Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht zu berücksichtigen (unter Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 02.03.2007 – L 4 U 47/06).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Beide Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, weil er bei dem streitigen Ereignis vom 02.06.2007 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Mangels einer freiwilligen Unternehmerversicherung kommt hier nur eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wie ein solcher Beschäftigter in Betracht. Die Voraussetzungen beider Vorschriften sind indes nicht erfüllt, weil der Kläger während der Arbeit, die zu dem Unfall führte, weder in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Bauherren stand noch wie ein derart Beschäftigter tätig war.
Versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind (abhängig) Beschäftigte. Beurteilungsmaßstab für eine abhängige Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko – das Tätigwerden auf eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSGE 85, 214, 216 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 48; BSGE 87, 53, 55 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 15; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19; BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 1; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Vorliegend ist ein Versicherungsschutz aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu verneinen. Insoweit mangelt es an einer persönlichen Abhängigkeit zwischen dem Kläger und den Bauherren, denn der Kläger war weder in einen fremden "Betrieb" eingegliedert noch unterlag er einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht von Frau T und Herrn L.
Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert war. Nach dieser Vorschrift ist versichert, wer wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherter tätig wird. Wie die inhaltlich übereinstimmende Vorgängerbestimmung des § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) will § 2 Abs. 2 SGB VII aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt etwa BSG SozR 4-2700 § 2 Nrn. 5 und 6).
Nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird allerdings in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet (vgl. zu § 539 RVO: BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Vielmehr muss die Verrichtung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit aufgrund eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bezeichneten Art ähneln (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Ob das der Fall ist, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen. Andernfalls wäre nahezu jede auch nur vorübergehende und noch so geringfügige Tätigkeit versichert und damit fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein versicherter Arbeitsunfall (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49). Insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen aufgrund enger familiärer Bindungen (vgl. dazu etwa BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 55, 66 und 134) besteht in der Regel ebenso wenig Unfallversicherungsschutz wie etwa bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtungen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123). Zwar schließen auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht von vornherein aus (vgl. bereits BSGE 5, 168, 172; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55). Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.1990 – 2 RU 39/89 – HV-Info 1990, 1349) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6; BSG, Urteil vom 30.04.1991 – 2 RU 78/90), besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat in Übereinstimmung mit dem SG davon überzeugt, dass der Kläger nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden ist, weil die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang durch das gute nachbarschaftliche Verhältnis zu den Bauherren geprägt war. Denn soweit die unfallbringende Tätigkeit aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen gerade als Freundschaftsdienst, als Gefälligkeit unter Freunden erbracht wird und hierdurch ihr Gepräge erfährt, schließt dies die Annahme einer Wie-Beschäftigung aus (vgl. Krasney, NZS 1999, 577, 582 f.). Dies hat das SG zutreffend erkannt und dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), mit folgenden Ergänzungen:
Soweit der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens insbesondere auf den zeitlichen Umfang der Arbeit hingewiesen hat, stellt dieser nach den gesamten Umständen des Einzelfalles kein entscheidendes Argument für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar. Zwar kann die Dauer der Arbeit eines von vielen Indizien sein, eine arbeitnehmerähnliche Verrichtung anzunehmen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Aber abgesehen davon, dass unter Nachbarn auch länger andauernde Hilfeleistungen nicht ungewöhnlich sind (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2004 – L 5 U 158/03), hat die Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Arbeiten, über deren Anfall noch keine konkrete Absprache getroffen worden sind, von vornherein nicht mit einzubeziehen sind (vgl. LSG NRW, Urteil vom 02.03.2007 – L 4 U 47/06). Gegenüber dem SG hat der Kläger indes selbst bestätigt, dass für ihn zum Unfallzeitpunkt noch keine konkreten Termine festgelegt waren. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass ein konkreter Zeitplan für die einzelnen Helfertätigkeiten gar nicht hätte festgelegt werden können, weil sich aufgrund des hohen Alters der Bausubstanz die jeweils nächsten Arbeitsschritte gar nicht genau hätten planen lassen, ist hierzu einzuwenden, dass es zumindest arbeitnehmeruntypisch ist, wenn – unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einmal der Umfang der vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeitszeit vereinbart wird. Insoweit hat auch das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass Zweifel verblieben sind, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger überhaupt weitere Hilfeleistungen erbracht hätte. Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe auf der vom Bauherren L im Vorfeld des Bauvorhabens erstellten Telefonliste mit Helfern, die dieser vorab angeworben habe, als Letzter gestanden.
Im Übrigen vermag auch der Hinweis des Klägers, es habe sich insgesamt um eine Tätigkeit von erheblichem Ausmaß und einem hiermit verbundenen immensen Kostenfaktor gehandelt, die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nicht zu begründen. Denn auf den etwaigen Gesamtwert der Bauhelferarbeiten kann schon deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil es zur Beurteilung dessen, ob der Kläger am 02.06.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat, nur auf die Tätigkeit des Klägers ankommt, nicht aber, ob es sich insgesamt um ein großes Bauvorhaben gehandelt hat. Dafür, dass der Kläger selbst in einem über eine Gefälligkeit unter Freunden/Nachbarn hinaus gehenden Umfang bei dem Bauvorhaben tätig geworden wäre, gibt es indes keine durchgreifenden Gesichtspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 15.09.2011
Zuletzt verändert am: 15.09.2011