Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin Prozesskostenhilfe (PKH) für ein abgeschlossenes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu bewilligen ist.
Die Antragstellerin beantragte am 13.09.2010 bei dem Antragsgegner die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 13.12.2010 legte sie mit Schreiben vom 11.01.2011 Widerspruch ein.
Am 24.01.2011 sprach die Antragstellerin auf der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts (SG) Köln vor und beantragte, die Antragsgegnerin im Eilverfahren zu verpflichten, ihr umgehend Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Sie stelle diesen Antrag auf Geheiß ihres Anwalts, der sie im Verfahren vertreten und den Antrag begründen solle. Der Antragsgegner erließ am 25.01.2011 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum ab 01.01.2011.
Im Februar 2011 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin deren Vollmacht vor und teilte mit, dass die Antragstellerin von ihm instruiert gewesen sei, auf der Rechtsantragsstelle einen Eilantrag und einen PKH-Antrag zu stellen. Dies sei auf einer Visitenkarte, die er in Kopie beifüge und unter deren Vorlage die Antragstellerin vorgesprochen habe, vermerkt. Wäre der Antrag pflichtgemäß aufgenommen worden, hätte das SG schnell erkannt, dass eine Bedürftigkeit bestehe und PKH wäre bewilligt worden.
Mit Beschluss vom 24.02.2011 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine gerichtliche Eilentscheidung sei nicht mehr erforderlich, da dem Begehren der Antragstellerin vorläufig entsprochen und Leistungen darlehensweise bewilligt worden seien. Dies habe auch schon im Zeitpunkt der Beantragung von PKH im Februar 2011 gegolten. Eine frühere Beantragung von PKH lasse sich nicht feststellen. Eine solcher Antrag sei bei der Rechtsantragsstelle nicht festgehalten und von der Mitarbeiterin der Rechtsantragsstelle in einer dienstlichen Stelllungnahme verneint worden.
Gegen den ihr am 28.02.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 09.03.2011 Beschwerde eingelegt und noch einmal bekräftigt, dass sie, weil sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, die Visitenkarte mit den Eintragungen ihres Anwalts auf der Rechtsantragstelle vorgelegt habe. Warum vor diesem Hintergrund der PKH-Antrag nicht aufgenommen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der PKH-Antrag müsse im Wege der Abhilfe nachträglich bewilligt werden. Die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei für die positive Bescheidung des Antrags nicht erforderlich, da sie Leistungsempfängerin im Bereich des Arbeitslosengeldes II sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Kläger die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht , nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Hier hat die Antragstellerin die notwendige Erklärung im Laufe des Verfahrens nicht zu den Akten gereicht, so dass der PKH-Antrag zu keinem Zeitpunkt vollständig und damit entscheidungsreif war. Entsprechend ist die Frage, ob die Vorsprache der Antragstellerin am 24.01.2011 auch als Antrag auf PKH auszulegen war bzw. als solcher hätte ausdrücklich aufgenommen werden müssen, vorliegend ohne Relevanz. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die (gesetzlich ausdrücklich normierte) Notwendigkeit der Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als eine Voraussetzung für die Bewilligung von PKH (vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 13.10.2010 – L 6 AS 928/10 B; Beschluss vom 08.10.2008 – L 19 B 11/08 AL) nicht bloße Förmelei. Der Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) indiziert zwar überwiegend, jedoch nicht zwingend eine Bedürftigkeit im Sinne der ZPO. Darüber hinaus ist zu beachten, dass gerade im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende oftmals zügige Veränderungen der wirtschaftlichen Situation eintreten, die der Bescheid des Leistungsträgers nicht unmittelbar widerspiegeln kann, so z.B. durch Einmaleinkünfte aus Abfindungen, Steuerrückzahlungen, Erbschaften, die Aufnahme von Arbeit etc. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass vorliegend der Alg-II-Bezug der Antragstellerin gerade nicht evident war, denn genau das Bestehen dieses Anspruchs war Gegenstand des Eilverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.10.2011
Zuletzt verändert am: 05.10.2011