Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.05.2011 – S 14 AS 136/09 – wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 26.05.2011 hat das Sozialgericht die auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)) im Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 gerichtete Klage abgewiesen und weder im Tenor noch in den Gründen die Berufung zugelassen.
Gegen das am 30.05.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.06.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit der Abweichung des Sozialgerichts von den Maßstäben des Bundessozialgerichts im Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 50/07 sowie fehlerhafter Beweiswürdigung begründet.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I, 444) erreicht. Beschwert ist die Klägerin vielmehr nur in Höhe des abgelehnten Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II von im streitigen Zeitraum 43,00 EUR monatlich bzw. 258,00 EUR für die sechs Monate des streitbefangenen Zeitraumes.
Die Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG am 30.05.2011 wurde durch Beschwerdeeinlegung am 29.06.2011 gewahrt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu, da sie keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rn. 28).
Die Maßstäbe für die Zuerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGG II ergeben sich vielmehr aus mehreren bereits vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen (z.B. Urteil des BSG vom 27.01.2009 – B 14/7b AS 8/07 -, vom 03.03.2009 – B 4 AS 50/07 R -, vom 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R -).
Das Urteil weicht nicht im Sinne einer Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG von obergerichtlicher Rechtsprechung, namentlich der des Bundessozialgerichts im Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 50/07 R – ab. Das Sozialgericht hat die Rechtsprechung des BSG zur hälftigen Zuerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende zutreffend wiedergegeben, wonach besondere Lebensumstände vorliegen, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln. Es hat nur diese Voraussetzungen vorliegend als nicht gegeben gesehen.
Die Behauptung, das Urteil beruhe auf fehlerhafter Beweiswürdigung, betrifft nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern die Richtigkeit der Rechtsanwendungen im Einzelfall im Rahmen ein Subsumtion. Soweit in der Behauptung fehlerhafter Beweiswürdigung – die karge Beschwerdebegründung lässt dies offen – die Rüge eines Verfahrensfehlers im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG liegen sollte, ist ein solcher, z.B. ein Verstoß gegen Denkgesetze, nicht feststellbar. Im Übrigen sind solche Fehler nicht dem äußeren Verfahrensgang, vielmehr der Ausfüllung materiellen Rechts zuzurechnen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 34a m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 04.02.2011 – L 19 AS 89/10 NZB -).
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 07.10.2011
Zuletzt verändert am: 07.10.2011