Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es spricht vieles dafür, dass die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung – Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 14.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2010 – im Hinblick auf eine unzureichende Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung (vgl. zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgebelehrung an einen unter 25 jährigen: BSG Urteil vom 18.03.2010 – B 14 AS 53/08 R – ; zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung bei wiederholten Pflichtenverstoß: LSG NRW Beschluss vom 22.08.2011- L 19 AS 1299/11 B ER), dem Fehlen einer Entscheidung über die Verkürzung des Sanktionszeitraums nach § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II a. F. (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 31 Rn 158 mit Rechtsprechungshinweisen )sowie der fehlenden Entscheidung des Beklagten über die Gewährung von Sachleistungen nach § 31 Abs. 5 Satz 6, Abs. 3 Satz 6 SGB II a.F. (vgl. verneinend zum Erfordernis einer Entscheidung: LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.12.2010 – L 29 AS 1852/10 B ER – ; LSG NRW Beschluss vom 10.12.2009 – L 9 B 51/09 R – ;LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 03.08.2009 – L 8 B 216/09; a. A LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.01.2011 – L 2 AS 428/10 B ER – m.w.N. ; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 21.04.2010 – L 13 AS 100/10 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.12.2008 – L 10 B 2154/08 AS ER) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Jedoch sind zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung für Bedürftigkeit des Klägers ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, der für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 20.09.2011 – L 19 AS 1510/11), sondern der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Bay VGH, Beschluss vom 07.12.2010 – 120 C 10.1871 -; Bay LSG, Beschluss vom 19.05.2009 – L 13 R 349/09 B PKH -; OVG NRW Beschluss vom 12.11.1992 – 8 B 1577/92 = FamRZ 1993, 715), also vorliegend der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Danach kann Prozesskostenhilfe nicht aufgrund zeitlich überholter Erklärungen – vorliegend der Erklärung vom 19.09.2010 – gewährt werden, sondern es bedarf einer aktuellen Erklärung. Im Hinblick darauf hat der Senat die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15.08.2011, zugestellt per Empfangsbekenntnis am 17.08.2011, unter Fristsetzung von vier Wochen nach Zugang des Schreibens aufgefordert, eine aktuelle Erklärung des Klägers vorzulegen. Eine Vorlage der angeforderten Erklärung des Klägers ist nicht erfolgt, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 11.10.2011
Zuletzt verändert am: 11.10.2011