Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richter am Sozialgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass ihrer am 04.07.2007 verstorbenen Mutter Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegestufe III) bewilligt worden sind, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die ihrer Mutter von der Beigeladenen erbrachten Pflegeleistungen wegen Pflegemissständen nicht dem erhaltenen Pflegegeld entsprochen haben.
Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 gerichtete Klage hat die Antragstellerin am 09.01.2008 beim Sozialgericht (SG) D … anhängig gemacht. Am 26.11.2008 hat unter dem Vorsitz von Richter am SG. ein Erörterungstermin in Anwesenheit der Antragstellerin stattgefunden. Die Antragstellerin hat ausweislich des Protokolls erklärt, Forderungen des Pflegeheims gegen ihre verstorbene Mutter bestünden nicht, es gehe vielmehr um die Frage, ob ein Heim für Pflegemissstände eine Belohnung verlangen dürfe. Die Antragstellerin hat u.a. das Protokoll als falsch gerügt und Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Mit Beschluss vom 20.01.2009 – L 10 B 48/08 P – wurde die Beschwerde verworfen. Nach Rücklauf der Akten ist zunächst die von der Antragstellerin gegen den Präsidenten des SG erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde bearbeitet worden. In der Folge hat die Antragstellerin am 04.04.2009 eine weitere am 20.04.2009 beschiedene Dienstaufsichtsbeschwerde "über den Direktor des Sozialgerichts …" erhoben. Eine neuerliche Beschwerde "über das Sozialgericht …" datiert vom 04.05.2009. Beide Eingaben wurden am 10.07.2009 vom Präsidenten des LSG Nordrhein-Westfalen beschieden. Der …Kammer des SG sind die Akten unter dem 16.07.2009 zugeleitet worden. Mit Verfügung vom 04.08.2009 hat der Kammervorsitzende Termin zu mündlichen Verhandlung auf den 02.09.2009 bestimmt. Der Antragstellerin ist die Ladung per Zustellungsurkunde am 08.08.2009 zugegangen. Mit Schreiben vom 24.08.2009 hat der Kammervorsitzende der Beklagten aufgegeben, die zur Bewilligung von Pflegestufe III führenden, nicht im Verwaltungsvorgang befindlichen Anträge umgehend vorzulegen. Hierauf hat die Beklagte unter dem 27.08.2009 mitgeteilt, hinsichtlich der fehlenden Unterlagen sei ein Suchauftrag gestellt worden, das werde erfahrungsgemäß ca. zwei Wochen dauern. Der Kammervorsitzende hat den Termin sodann mit Verfügung vom 27.08.2009 aufgehoben. Antragstellerin und Beklagte wurden noch an diesem Tag abgeladen. Eine neuerliche Abladung wurde am 31.08.2009 verfügt, da die Abladung vom 27.08.2009 der Beklagten nach deren telefonischer Mitteilung nicht vorlag. Unter dem 31.08.2009 hat die Beklagte mitgeteilt, die angeforderten Anträge seien nicht auffindbar. Mit Beschluss vom 04.09.2009 hat der Kammervorsitzende das Pflegeheim beigeladen und diesem aufgegeben, einen Katalog von fünf Fragen zu beantworten. Nach Aktenlage hat er verfügt, den Beteiligten jeweils beglaubigte Abschriften "+ Schreiben an Beigeladene zu 1)" zuzustellen. Die Antwort unter Einschluss des Höherstufungsantrags datiert vom 15.09.2009 und ist den Hauptbeteiligten aufgrund richterlicher Verfügung vom 22.09.2009 zugeleitet worden. Nachfolgend hat der Kammervorsitzende die gesetzliche Betreuerin der verstorbenen Mutter um eine Auskunft gebeten und vom Amtsgericht A … die das Betreuungsverfahren betreffenden Akten angefordert.
Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin unter dem 15.09.2009 eine weitere Beschwerde gegen den Präsidenten des SG … erhoben und gleichzeitig den Kammervorsitzenden wegen Befangenheit abgelehnt.
Die Antragstellerin hat u.a. vorgetragen, der Kammervorsitzende stehe nicht für ein normales rechtsstaatliches Verfahren. Die Verfahrenszeiten seien extrem und die richterlichen Verfügungen absonderlich. Sie habe am 20. bzw. 21.08.2009 in der Geschäftsstelle der.Kammer nachgefragt, ob noch ein späterer Termin am 02.09.2009 möglich sei. Hierauf habe man ihr erklärt, dies müsse sie schriftlich machen. Sie habe dann am 24.08.2009 mit der juristischen Sachbearbeiterin der Beklagen gesprochen, die ihr mitgeteilt habe, der Termin werde sowieso verlegt. Vor diesem Hintergrund habe sie am 25.08.2009 versucht, den Kammervorsitzenden telefonisch zu erreichen. Das sei ihr nicht gelungen. Durch ein neuerliches Telefonat mit der Geschäftsstelle am 27.08.2009 habe sie erfahren, dass der Termin nicht in der Terminrolle sei. Mit Schreiben vom 27.08.2009 (Eingang am 30.08.2009) sei sie vom SG unterrichtet worden, dass der Termin aufgehoben sei. Mit Schreiben vom 31.08.2009 (Eingang am 02.09.2009 gegen 14.30 Uhr) sei ihr dies nochmals mitgeteilt worden. Die Geschäftsstelle habe ihr auf telefonische Nachfrage erklärt, es sei nicht sicher gewesen, dass sie den ersten Brief erhalten habe. Am 11.09.2009 sei ihr der Beiladungsbeschluss zugegangen. Sie frage sich, warum die Beiladung so spät erfolgt sei.
Unter dem 04.12.2009 hat der Präsident des LSG Nordrhein-Westfalen die Dienstaufsichtsbeschwerde beschieden und hierzu u.a. ausgeführt:
… "Anhaltspunkte für ein Einschreiten der Dienstaufsicht gegenüber den Vorsitzenden der …Kammer, Richter am Sozialgericht., sehe ich weiterhin nicht. Auch wenn die Anforderung der noch fehlenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Höherstufung nach dem SGB XI zu einem früheren Zeitpunkt und damit vor der Ladung zum Verhandlungstermin am 02.09.2009 hätte erfolgen können, so erwachsen Ihnen aus diesem Umstand keine Nachteile. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, Ihre Argumente im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch vorzutragen … Soweit Sie die fehlende Übersendung der an die Beigeladene gerichteten Anfrage vom 04.09.2009 monieren, trifft der Vorhalt zu. Diese Unterlassung muss eingestanden werden; möglicherweise wurde die Verfügung vom 04.09.2009 insoweit versehentlich nicht ausgeführt. Telefonvermerke über weitere fernmündliche Gespräche existieren hierzu jedoch nicht. Mit dem Vorsitzenden der. Kammer wurde daher durch den Präsidenten des Sozialgerichts … vorsorglich die Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erörtert." …
II.
Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin ist nicht begründet.
1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines Antragstellers oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 73, 330; 82, 30 und 88, 17; Bundessozialgericht in SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Die Antragstellerin verkennt, dass das Ablehnungsverfahren nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler dient. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechtsverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.1994 – VIII B 64-76/94 pp -; Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006 – L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 – sowie des Senats vom 20.01.2010 – L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB -).
Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Zwar deutet der aktenkundige Bescheid des LSG-Präsidenten vom 04.12.2009 mit den unter I. zitierten Passagen darauf hin, dass der Kammervorsitzende in grober Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen hat. Indessen hat der LSG-Präsident seinem Bescheid unzutreffenden Tatsachen zugrunde gelegt bzw. unzulässig in den durch Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Kernbereich richterlicher Tätigkeit eingegriffen. Infolgedessen kann die Antragstellerin hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.
b) Der Vorwurf, der Kammervorsitzende sei telefonisch nicht erreichbar gewesen, trägt das Befangenheitsgesuch schon deswegen nicht, weil die Antragstellerin die prozessualen Vorgaben verkennt. Ein Anspruch eines Beteiligten auf ein fernmündliches Gespräch mit dem zuständigen Richter besteht nicht. Darüber hinaus existiert keine Regelung, die das Führen von Telefonaten zwischen Richter und Beteiligten ausschließt, aber auch keine Regelung, die dieses vorschreibt. Statt dessen gilt: Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist schriftlich. Es wird von einem die mündliche Verhandlung vorbereitenden schriftlichen Vortrag bestimmt (§ 108 SGG). Im Übrigen ist jedes (schriftliche oder mündliche) Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben (vgl. § 62 SGG). Das wiederum ist bei lediglich telefonischer Äußerung eines Beteiligten schwerlich möglich. Selbst wenn es der Antragstellerin lediglich darum gegangen sein sollte, in Erfahrung zu bringen, ob der Termin aufgehoben wird, ergibt sich nichts anderes. Diese Auskunft gibt die Geschäftsstelle und zwar entweder dahin, dass der Termin aufgehoben ist oder aber (noch) nicht. Einer telefonischen Äußerung des Kammervorsitzenden bedarf es insoweit nicht.
c) Die Frage, welche Auskünfte die Geschäftsstelle der 17. Kammer der Antragstellerin erteilt hat, ist für das Befangenheitsgesuch schon deshalb unerheblich, weil jedwede Geschäftsstellentätigkeit nicht der Organisationsbefugnis eines Richters unterfällt, er zudem nicht Vorgesetzter der Geschäftsstellenmitarbeiter ist, mithin dafür auch nicht verantwortlich zeichnen kann (vgl. § 4 SGG; § 153 Gerichtsverfassungsgesetz). Zuständig für Funktion und Organisation der Geschäftsstelle ist vielmehr der jeweilige SG-Präsident. Den Richtern ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Gerichtsleitung obliegt es hingegen, den Richtern die personellen und sächlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit jene die ihnen übertragene Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen können. Hieraus folgt: Richter am SG hat die Aufhebung des Termins vom 02.09.2009 am 27.08.2009 richterlich verfügt. Ob und inwieweit diese Verfügung umgesetzt worden ist, fällt in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle und damit letztlich der hierfür verantwortlichen Gerichtsleitung.
d) Die Aufhebung des Termins vom 02.09.2009 kann gleichermaßen nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Terminaufhebung ist rechtlich nicht zu beanstanden und damit schon deswegen nicht geeignet, ein Befangenheitsgesuch zu tragen. Soweit der LSG-Präsident der Antragstellerin im Bescheid vom 04.12.2009 mitgeteilt hat, ggf. fehlende Unterlagen hätten schon zu einem früheren Zeitpunkt und damit vor Ladung zum Verhandlungstermin beigezogen werden können, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Jedenfalls wird insoweit vom LSG-Präsidenten und der Antragstellern verkannt, dass richterliche Meinungsbildungen nicht statisch, sondern – zum Vorteil der Rechtsuchenden – fließend sind, sich also in jeder Bearbeitungsphase eines Verfahrens neue Gesichtspunkte ergeben können, die nicht nur bereits vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung zu dessen Aufhebung, sondern auch erst im Termin selbst zu dessen Vertagung (§ 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO) führen können. Im Übrigen hat der Kammervorsitzende entgegen dem vom LSG-Präsidenten vermittelten Eindruck ("hätte früher erfolgen können") auch nicht gegen Verfahrensregeln verstoßen, aus denen die Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden könnte. Der LSG-Präsident verkennt, dass es in der alleinigen Zuständigkeit des jeweiligen Richters liegt, wann und welche Unterlagen er im Rahmen der Sachaufklärung beizieht. Erfolgt dies nicht oder nur rudimentär, sind Mängel der Sachaufklärung in dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren (hier: Berufung) geltend zu machen. Die richterliche Amtsführung unterliegt der Dienstaufsicht nur soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15.11.2007 – RiZ (R) 4/07 -). Art und Umfang der Sachaufklärung sind – was keiner weiteren Erörterung bedarf – dem Kernbereich der durch das Grundgesetz im Interesse der Rechtsuchenden geschützten richterlichen Unabhängigkeit zuzuordnen (Art. 97 Abs. 1 GG). Jegliche Maßnahmen der Dienstaufsicht wie Kritik oder Empfehlungen haben insoweit zu unterbleiben. Der Dienstvorgesetzte hat sich jeder direkten oder indirekten oder auch mentalpsychischen Einflussnahme zu enthalten (BGH, Urteil vom 27.01.1995 – RiZ (R) 3/94 -). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Richter bei der Terminbestimmung gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen und unverzüglichen Erledigung der Amtsgeschäfte verstößt und dadurch Anlass für Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG) gibt (BGH, Urteil vom 20.06.2001 – RiZ (R) 2/00 -). Das ist hier – wie dargelegt – nicht der Fall. Hieraus folgt: Die vom LSG-Präsidenten geäußerte Kritik an der Amtsführung des Kammervorsitzenden ist unzulässig und sachlich fehlerhaft, mithin nicht geeignet, eine Befangenheit unter dem Gesichtspunkt gravierender Verfahrensverstöße zu begründen. Im Gegenteil: Zu beanstanden wäre, wenn ein Richter bewusst und aus sachwidrigen Gründen (z.B. hoher Geschäftsanfall, Vermeidung kostenträchtiger und zeitaufwändiger Gutachten) gegen die ihm durch das Verfahrensrecht (u.a. § 106 SGG) auferlegte und letztlich aus Art. 20 Abs. 3 GG ("Bindung an Gesetz und Recht") folgende Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären, einen Rechtsstreit (vorschnell) entscheidet. Ein derartiges Verhalten kann ggf. Maßnahmen der Dienstaufsicht rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.
e) Der Vorwurf der Antragstellerin, ihr sei das richterliche Schreiben an die Beigeladene vom 04.09.2009 nicht unverzüglich übermittelt worden, geht schon deshalb fehl, weil nach Aktenlage am 04.09.2009 auch die Übersendung dieses Schreibens an die Antragstellerin richterlich verfügt worden ist und damit allenfalls ein Umsetzungsversehen der Geschäftsstelle vorliegen dürfte. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die fragliche richterliche Verfügung nicht eindeutig ist, hätte es der Geschäftsstelle oblegen, dies zu klären oder aber die Verfügung dahin auszulegen, dass (selbstverständlich) auch die Antragstellerin unterrichtet wird.
Zwar hat der LSG-Präsident der Antragstellerin im Bescheid vom 04.12.2009 mitgeteilt, soweit sie fehlende Übersendung der an die Beigeladene gerichteten Anfrage vom 04.09.2009 moniere, treffe der Vorhalt zu. Diese Passage kann als dienstrechtlich (unzulässiger) Vorhalt verstanden werden. Als solcher wäre er rechtswidrig mit der Folge, dass insoweit aus dem "monierten" Verhalten keine Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden kann. Auch soweit "erst" am 23.10.2009 die Übersendung der am 01.10.2009 beim SG … eingegangenen Auskunft vom 29.09.2009 nebst beigefügter Anlagen an die Antragstellerin richterlich verfügt worden ist, führt dies nicht weiter. Für einen Befangenheitsantrag gibt dies schon deshalb Nichts her, weil diese Unterlagen der Antragstellerin jedenfalls zugeleitet worden sind und sie damit mehr als hinreichend Gelegenheit hatte, dazu vor einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung des SG Stellung zu nehmen. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es entgegen der offenbar vom LSG-Präsidenten vertretenen Auffassung keinerlei Rechtsvorschrift gibt, die es dem zuständigen Richter auferlegt, verfahrensbezogene Schriftsätze den jeweils anderen Beteiligten unverzüglich zuzuleiten. Vorgegeben ist nur, dass Schriftsätze den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzuleiten sind (§ 108 Satz 2 SGG). Wann und in welchem zeitlich-inhaltlichen Zusammenhang dies geschieht, unterliegt der alleinigen Entscheidung des Richters.
Soweit der Präsident des SG wegen der vermeintlich fehlenden Übersendung der an die Beigeladene gerichteten Anfrage vom 04.09.2009 mit dem Kammervorsitzenden die Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erörtert hat, bestand hierfür nach alledem nicht der geringste Anlass. Dies beruht vielmehr auf einer Verkennung der Sach- und Rechtslage, kann mithin das Befangenheitsgesuch gleichermaßen nicht tragen.
f) Auch soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, die Verfahrenslaufzeit sei "extrem" lang, rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Klage ist zwar mit Schriftsatz vom 06.01.2008 am 09.01.2008 beim SG anhängig gemacht worden, indessen stand die Akte dem Kammervorsitzenden vom 09.01.2009 bis 16.07.2009 infolge einer unzulässigen Beschwerde (hierzu Beschluss vom 20.01.2009 – L 10 B 48/08 P -) und Dienstaufsichtsbeschwerden (16.12.2008 und 07.04.2009) sowie wiederum ab dem 23.10.2009 infolge einer neuerlichen Dienstaufsichtsbeschwerde und eines Befangenheitsantrags über einen erheblichen, allein von der Antragstellerin zu verantwortenden Zeitraum nicht zur Verfügung.
III.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 26.10.2011
Zuletzt verändert am: 26.10.2011