Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt die Erstattung von weiteren Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von 17,20 EUR.
Am 08.10.2009 erliess der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt.
Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt C, Widerspruch ein.
Am 27.01.2010 erhob die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt C, Untätigkeitsklage, S 17 AS 346/10. Durch Abhilfebescheid vom 10.02.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 08.10.2009 auf und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach. Daraufhin erklärte die Klägerin das gerichtliche Verfahren für erledigt. Der Beklagte gab ein Kostengrundanerkentnis ab.
Durch Bescheid vom 22.12.2009 senkte der Beklagte das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.02. bis 30.04.2010 um 107,00 EUR unter Berufung auf § 31 SGB II ab. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt C, Widerspruch ein, W 241/10.
Im von der Klägerin eingeleiteten einstweiligen Rechtschutzverfahren vor dem Sozialgericht Köln, S 17 AS 224/10 ER, erkannte der Beklagte an, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.12.2009 hergestellt wird. Durch Beschluss vom 02.02.2010 lehnte das Sozialgericht Köln den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Es entschied, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Durch Bescheid vom 20.01.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2010 unter Berücksichtigung des im Bescheid vom 22.12.2009 ausgewiesenen Minderungsbetrags von 107,70 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, W 421/10. Durch Änderungsbescheid vom 01.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2010 ohne Berücksichtigung des Minderungsbetrags. Im übrigen wies er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 als unbegründet zurück und lehnt die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten ab.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten von insgesamt 326,48 EUR. Durch Bescheid vom 01.04.2010 erkannte der Beklagte einen Betrag von 309,40 EUR als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Kosten an. Er übernahm die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in Höhe von 309,40 EUR. Die Übernahme von Fahrtkosten der Klägerin zu Rechtsberatungen und Gericht mit dem Fahrrad, Kosten für Porto und Schreibmaterial sowie für Bahnfahrten nach Köln zum Sozialgericht lehnte er ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wie der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25.05.2010 als unbegründet zurück.
Am 10.06.2010 hat die Klägerin erhoben.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 31.08.2010 hat das Sozialgericht Köln die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
II. Die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung – Erstattung eines weiteren Betrags von 17,08 EUR – bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet. Erstattungsfähig sind damit nur Aufwendungen eines Beteiligten, die sich auf ein bestimmtes Vorverfahren i.S.v. § 62 SGB X – vorliegend das Widerspruchesverfahren gegen den Bescheid vom 08.10.2009 – beziehen. Kosten eines selbständigen anderen Verfahrens gehören nicht zu den nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn über sie im Rahmen einer eigenen Kostenentscheidung gesondert befunden wurde (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1999 – B 13 RJ 23/99 R = SozR 3-1300 § 63 Nr. 14, nach juris Rn 24).
Bei den von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten zum Sozialgericht Köln in Höhe von 13,20 EUR am 19.01.2010 zwecks Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG), S 17 AS 224/10 ER, handelt es sich um Kosten eines selbständigen Verfahrens, über deren Tragung nicht der Beklagte als Widerspruchsbehörde, sondern das Gericht in einer gesonderten, von der Entscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X zu unterscheidenden Kostenentscheidung zu befinden hat. Durch Beschluss vom 02.02.2010 hat das Sozialgericht Köln die Übernahme der Kosten der Klägerin durch den Beklagten abgelehnt. Soweit die Klägerin die Übernahme der Kosten von Kopien, einer Versandtasche und eines Portos in Höhe von insgesamt 2,79 EUR, die nach den vorgelegten Belegen am 18.12.2009 sowie 28./29.01.2010 angefallen sind, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 08.10.2009 angefallen sind. Zum einen ist das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 08.10.2009 vom damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 23.10.2009 eingeleitet und betrieben worden. Zum anderen hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass die Kosten für das Porto und Schreibmaterial angefallen seien, als sie sich gegen den Bescheid vom 20.01.2010 gewandt hat. Damit handelt es sich nach eigenem Vortrag der Klägerin um Kosten des Widerspruchsverfahrens W 421/10. Die Erstattung der in diesem Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten hat der Beklagte durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 abgelehnt. Soweit die Klägerin Fahrtkosten, die ihr im Zusammenhang mit der Benutzung ihres Fahrrades für Fahrten zum Amtsgericht Bonn, zur Rechtsberatung und dem Beklagten angefallen sind, geltend macht, kann dahinstehen, ob diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 08.10.2011 stehen. Denn die eigene Mühewaltung eines Beteiligten in Form von Zeit- und Arbeitsaufwand ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht erstattungsfähig (BSG Urteil vom 29.03.2007 – B 9a SB 3/05 R = juris Rn 48).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.11.2011
Zuletzt verändert am: 10.11.2011