Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.03.2011 geändert. Den Antragstellern wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus M beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Der Verfolgung des Anspruchs der Antragsteller, denen aufgrund der Arbeitsaufnahme der Antragstellerin ab dem 01.04.2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Bescheid vom 27.07.2011 bewilligt worden sind, kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden. Die Entscheidung in der Hauptsache und auch, wie vorliegend, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, insbesondere zur Reichweite des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien, hängt von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b).
Die Antragsteller sind nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mit-teln zu bestreiten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 f. der Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Prozesskostenhilfe ist aus diesem Grunde ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 05.12.2011
Zuletzt verändert am: 05.12.2011