Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.09.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt für beide Rechtszüge die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 646,64 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte entsprechend dem Urteil des Sozialgerichts zur Rückzahlung eines Betrags von 646,64 Euro nach dem Tod der Rentenempfängerin V auf deren bei der Beklagten geführten Konto überwiesener Witwenrente verpflichtet ist.
Die verstorbene Rentenempfängerin bezog von der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von zuletzt 1324,35 DM und Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe von zuletzt 267,99 DM monatlich. Die Renten wurden laufend auf das bei der Beklagten geführte Girokonto überwiesen. Nach dem Tod der Berechtigten am 28.09.2001 wurden die Renten für den Monat Oktober 2001 noch auf das Girokonto überwiesen. Der verstorbenen Rentenempfängerin war zum Zeitpunkt ihres Todes von der Beklagten ausweislich der von dieser vorgelegten Unterlagen ein Dispositionskredit in Höhe von 3000,00 DM eingeräumt. Nach den von der Beklagten in Kopie vorgelegten Kontounterlagen wies das Konto der verstorbenen Rentenempfängerin an ihrem Todestag unter Berücksichtigung der für Oktober 2001 bereits eingegangenen Rentenüberweisungen ein Soll von 1357,12 DM (693,88 Euro) auf.
Mit Schreiben vom 11.10.2001 (Eingang bei der Beklagten am 17.10.2001) forderte der Postrentenservice die Rentenleistungen für Oktober 2001 abzüglich der Eigenanteile der Leistungsberechtigten für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1317,14 DM (Witwenrente) und 266,54 DM (eigene Rente) unter Hinweis auf § 118 Abs. 3 Satz 2 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zurück. Die Beklagte überwies am gleichen Tag einen Betrag von 318,96 DM, der zunächst auf die überzahlte Rente aus eigener Versicherung und in Höhe von 52,42 DM auf die hier streitige Überzahlung der Witwenrente verrechnet wurde.
Hinsichtlich des nicht von ihr erstatteten überzahlten Witwenrentenbetrages hat die Beklagte im Verlaufe des Verfahrens unter Vorlage von Kontounterlagen folgende Kontobewegungen seit dem Zeitpunkt der Gutschrift der überzahlten Geldleistung (28.09.2001) und dem Kontostand bei Eingang der Rückforderung (17.10.2001) mitgeteilt:
-1000,00 DM am 01.10.01 Auszahlung PB-Card mit PIN
-57,25 DM am 02.10.01 Lastschrifteinzug zugunsten O Versicherungen
-731,61 DM am 05.10.01 Lastschrifteinzug zugunsten Wohnheimbau
-169,86 DM am 08.10.01 Lastschrifteinzug zugunsten Telekom Buchhaltung KLN
-200,00 DM am 08.10.01 Kartenverfügung PB-Card mit PIN
-109,19 DM am 09.10.01 Lastschrifteinzug zugunsten Telekom Buchhaltung KLN
-150,00 DM am 11.10.01 Kartenverfügung PB-Card mit PIN
-20,00 DM am 15.10.01 Kartenverfügung PB-Card mit PIN
-318,96 DM am 17.10.01 Überweisung an Renten Service
Neben diesen Kontobelastungen in Höhe von insgesamt 2756,87 DM ergeben sich für den fraglichen Zeitraum aus den von der Beklagten auf Bitten des Senats im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten Kontoauszügen auf dem Konto noch Zahlungseingänge in Höhe von jeweils 400,00 DM am 01.10. und 02.10.2001 und in Höhe von 270,00 DM am 15.10.2001. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug wies das Konto der Verstorbenen bei Eingang des Rückforderungsersuchens am 17.10.2001 ein Soll von 2725,03 DM auf.
Nachdem die Beklagte sich in einem umfangreichen Schriftwechsel mit der Klägerin nicht zur Rückzahlung der überzahlten Witwenrente bereit erklärt hatte, hat die Klägerin am 18.04.2005 Klage erhoben, mit der sie von der überzahlten Witwenrente einen Betrag von 1264,72 DM (= 646,64 Euro) geltend macht. Dieser Betrag errechnet sich aus der überzahlten Witwenrente in Höhe von 1317,14 DM abzgl. des von der Beklagten bereits erstatteten Betrages von 52,42 DM. Zur Begründung ihres Begehrens hat die Klägerin insbesondere auf mehrere Urteile des 4. Senats des BSG (insbesondere Urteil vom 09.04.2002; B 4 RA 64/01 R) verwiesen, wonach sich die Beklagte nicht auf den anspruchsvernichtenden Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen könne.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 646,04 Euro einschließlich Zinsen ab Zeitpunkt der Klageerhebung an die Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
In ihren umfangreichen Ausführungen hat sie insbesondere unter Hinweis auf ein Urteil des 9. Senats des BSG vom 09.12.1998 (B 9 V 48/97 R) die Auffassung vertreten, der Entreicherungseinwand könne immer dann geltend gemacht werden, wenn nicht genügend Guthaben auf dem Konto ausgewiesen sei und zugleich nach Eingang der Rente noch Abverfügungen vorgenommen worden seien.
Mit Urteil vom 02.09.2005 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 646,64 Euro zu zahlen und im Übrigen (hinsichtlich der Zinsforderung) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht i.W. ausgeführt, die als echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei im Hinblick auf die Hauptforderung auch begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rücküberweisung von 646,64 Euro aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gälten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen worden seien, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut habe sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückforderten. Eine Verpflichtung zur Zurücküberweisung bestehe nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne. Das Geldinstitut dürfe den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Die Voraussetzungen für eine Rücküberweisungspflicht der Beklagten nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI lägen vor. Auf den Einwand der anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI), der alleine dem Anspruch der Klägerin entgegengehalten werden könnte, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil das Konto der Leistungsberechtigten bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens durchgehend einen negativen Saldo aufgewiesen habe und zu keinem Zeitpunkt zur Abdeckung der Rückforderung genügt habe. Das Sozialgericht schließe sich insoweit der Rechtsprechung des 4. Senat des BSG (Urteile vom 09.04.2002, Az.: B 4 RA 64/01 R, und vom 08.06.2004, Az.: B 4 RA 42/03 R) und verschiedenen Urteilen des Landessozialgerichts NRW an, die in der Sache durch die übrigen Rentensenate des BSG bestätigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das am 20.09.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.10.2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie weiterhin die Auffassung vertritt, sie könne sich auch bei einem im Minus stehenden Konto auf Entreicherung im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten hat das Verfahren gemäß Beschluss des Senats vom 14.11.2005 im Hinblick auf ein beim Bundessozialgericht anhängiges Musterverfahren geruht. Nachdem die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der sog. Minus-Konto-Fälle weitgehend im Sinne der Geldinstitute geklärt war, ist das Verfahren unter neuem Aktenzeichen fortgesetzt worden.
Die Klägerin entnimmt einem Urteil des 13. Senat des BSG vom 29.11.2007 (B 13 RJ 40/05 R), dass darin kein Entreicherungseinwand des Geldinstituts gesehen werde, wenn andere nachfolgende Gutschriften (als die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge) die Belastung des Kontos durch anderweitige Verfügungen ausglichen. Mit Schreiben vom 05.10.2004 habe die Beklagte auch Gutschriften auf dem Konto in Höhe von insgesamt 1070,00 Euro (richtig: 1070,00 DM) mitgeteilt. Die Klägerin sieht sich insoweit durch die angeführte Rechtsprechung des 13. Senats des BSG in ihrem Klagebegehren bestätigt.
Die Beklagte verweist auf Entscheidungen des 5. Senats des BSG vom 03.06.2009 (B 5 R 65/07 R und B 5 120/07 R), die als letztverbindliche Urteile dem "obiter dictum" des 13. Senats des BSG vom 13.11.2008 (B 13 R 48/07 R) vorgingen. In diesen Urteilen hat der 5. Senat des BSG ausdrücklich dargelegt, dass er sich den Überlegungen des 13. Senats zur Berücksichtigung sonstiger Gutschriften zur Begründung des Rücküberweisungsanspruches des Rentenversicherungsträgers nicht anschließe. Eine Berücksichtigung sonstiger Gutschriften zur Begründung eines Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers stünden aus Sicht des 5. Senats vor allem systematische Gründe entgegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.09.2005 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend und die Rechtslage im Hinblick auf die unterschiedlichen Entscheidungen des 5. und 13. Senat des BSG noch nicht für abschließend geklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des streitigen Betrages von 646,64 EUR nach dem Tode der Leistungsberechtigten überzahlter Witwenrente. Das Urteil des Sozialgerichts war daher abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zunächst ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage als echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig ist. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der nach dem Tode der Leistungsempfängerin überzahlten Witwenrente gegen das beklagte Geldinstitut gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Eine Verpflichtung zur Zurücküberweisung besteht gemäß § 118 Abs. 3 S. 3 nämlich nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Unstreitig stand das bei der Beklagten geführte Konto der verstorbenen Leistungsempfängerin zum Zeitpunkt ihres Todes (28.09.2001) und auch zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsersuchens (17.10.2001) im Soll. Zwischen den beiden Zeitpunkten sind – wie oben dargelegt – Kontobelastungen in Höhe von insgesamt 2756,87 DM und Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt 1070,00 DM erfolgt.
Mit den o. g. Urteilen des 5. Senats des BSG vom 03.06.2009 hat der 5. Senat entschieden, dass bei einem Minuskonto – wie im vorliegenden Fall – § 118 Abs. 3 S. 3 HS 1 SGB VI die Rücküberweisung der Rente ausschließt, wenn über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift hänge die Minderung des Rücküberweisungsbetrags von keinen weiteren Umständen als allein davon ab, ob über den "entsprechenden Betrag" bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei; insbesondere stelle das Gesetz nicht auf den Kontostand vor oder nach Eingang der Rentenleistung oder auf eine etwaige Saldierung seitens des Geldinstitutes ab. Da es auf anderweitige Verfügungen nicht ankomme, wenn die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne, müßten anderweitige Verfügungen gerade dann zu beachten sein, wenn sich das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten im Minus befinde. Dieser Rechtsprechung des 5. Senats des BSG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Konto der verstorbenen Leistungsempfängerin zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsersuchens am 17.10.2001 ein Soll von 2725,03 DM aufgewiesen hat. Das Soll lag daher deutlich über dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsbetrag von 646,64 EUR. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht daher nicht.
Hinsichtlich der nicht möglichen Berücksichtigung von zwischenzeitlichen Gutschriften hat der 5. Senat in den beiden o. g. Urteilen insbesondere ausgeführt:
"Einer Berücksichtigung sonstiger Gutschriften zur Begründung eines Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers stehen aus Sicht des Senats vor allem systematische Gründe entgegen. Der Vorbehalt des § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI erfasst nur die Rentenleistung; andere auf das Überweisungskonto gebuchte Beträge kann und muss das Geldinstitut demnach entsprechend dem geltenden Kontoführungsvertrag behandeln, auch soweit sie in den von § 118 Abs. 3 SGB VI erfassten Zeitraum zwischen Rentengutschrift und Rücküberweisungsverlangen fallen. Dabei wird die Rente mit den übrigen Beträgen auf dem Konto untrennbar "vermischt", so dass sich nicht feststellen lässt, ob danach vorgenommene "anderweitige Verfügungen" i. S. des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI tatsächlich aus der Rente gespeist werden und deshalb als Auszahlung der Rente zu werten sind, die den Rücküberweisungsanspruch mindern. Die Lösung des 13. Senats beruht auf der Überlegung, dass Kontoverfügungen, die nach der Rentenüberweisung und sonstigen Gutschriften vorgenommen werden, zunächst aus den sonstigen Gutschriften bedient werden sollten, so dass ein möglichst hoher Betrag von der Rentengutschrift für die Rücküberweisung verbleibt. Bei Gutschriften, die zeitlich zwischen der Rentenüberweisung und den Sollstellungen für anderweitige Verfügungen gebucht werden, mag der gesetzliche Vorbehalt des § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI diesen gedanklichen Vorrang stützen. In dem Begriff des "entsprechenden Betrags" sieht der erkennende Senat entgegen dem 13. Senat jedoch keine zwingende Verknüpfung von Abbuchungen mit denjenigen Gutschriften, die zusätzlich zur Rente auf das Konto gelangen. Vielmehr sieht er den Hinweis auf den "entsprechenden Betrag" in § 118 Abs. 3 S. 3 HS 1 SGB VI als Beleg dafür, dass der Geldabfluss durch anderweitige Verfügungen mit Rücksicht auf die Vermischung der Zu- und Abflüsse auf dem Konto gerade keiner bestimmten Quelle zugeordnet werden kann.
Das wird vor allem dann deutlich, wenn Rentenüberweisung, sonstige Gutschrift und anderweitige Verfügung nicht in dieser, sondern in anderer zeitlicher Reihenfolge gebucht werden. Im vorliegenden Fall standen der Rente Abbuchungen in mindestens gleicher Höhe gegenüber, bevor weitere Beträge (hier: 319,51 EUR) dem Konto gutgeschrieben wurden. Der Senat sieht keine Rechtfertigung dafür, eine Lastschrift gedanklich auf eine ihr nachfolgende Gutschrift zu beziehen und im Nachhinein davon auszugehen, die Lastschrift habe die vorher überwiesene Rente unberührt gelassen, so dass die Gutschrift zum Wiederaufleben des zunächst durch Auszahlung der Rente erloschenen Rücküberweisungsanspruchs geführt habe. Dem Begriff des "entsprechenden Betrags" lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass nachträgliche Gutschriften anders zu behandeln wären, als solche, die vor den anderweitigen Verfügungen auf das Konto gelangen. Somit belegt gerade der Begriff des "entsprechenden Betrags" als Bezugnahme auf den von Zu- und Abflüssen losgelösten (abstrakten) Geldwert, dass eine Verknüpfung zwischen bestimmten Gut- und Lastschriften vom Gesetz nicht gewollt ist, zumal sie wegen des erwähnten nachträglichen Korrekturbedarfs die Feststellung eines verlässlichen Kontostands dem kontoführenden Geldinstitut zumindest vorübergehend unmöglich machen würde. Ebensowenig wie anderweitige Verfügungen auf Gutschriften bezogen werden können, die vor der Rentenzahlung gebucht wurden, ist dies bei späteren Gutschriften zulässig. ( …)
Dem kann nicht entgegengehalten werden, mit § 118 Abs. 3 SGB VI wolle das Gesetz die Herstellung des Zustandes erreichen, der ohne Rentenzahlung und ohne dadurch bedingte rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde (so jedoch BSG vom 13.11.2008 – B 13 R 48/07 R – RdNr. 48 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Der beschriebene Zustand wird mit der Durchsetzung des Rücküberweisungsanspruchs erreicht und ist somit Rechtsfolge der Norm; als solche lässt sie keine Rückschlüsse auf deren Voraussetzungen zu. Soweit der Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 HS 1 SGB VI greift, weil kein Guthaben vorhanden ist (HS 2) und das Geldinstitut keine eigenen Forderungen befriedigt hat (Satz 4), scheitert die Rückabwicklung der rechtswidrigen Rentenzahlung auf dieser 1. Stufe und der Rentenversicherungsträger muss nach § 118 Abs. 4 SGB VI vorgehen. Das skizzierte Herstellungsargument höhlt den Regelungsgehalt der Vorschrift aus, weil damit jegliche Voraussetzung des Rücküberweisungsanspruchs in Frage gestellt werden kann. Die Grenzen des Auszahlungseinwands sind durch § 118 Abs. 3 S. 3 HS 2 S. 4 SGB VI definiert; werden sie eingehalten, erlaubt das Gesetz allein den Schluss, dass die Rentenzahlung am Vermögen des Geldinstituts vorbei einem Dritten zu Gute gekommen ist, an den sich der Rentenversicherungsträger nun halten muss."
In seinen beiden Urteilen hat der 5. Senat zudem u. a. ausgeführt, der 5. Senat sehe sich auch durch die Erwägungen des 13. Senats in den Urteilen vom 27.11.2007 und 13.11.2008 an seinen Entscheidungen nicht gehindert. Die entsprechenden Ausführungen des 13. Senats gehörten nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen.
Ausgehend von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, war das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 52 Gerichtskostengesetz (GKG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind. Nach den jüngsten Entscheidungen des 5. Senats des BSG, denen der Senat sich angeschlossen hat, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Erstellt am: 24.01.2012
Zuletzt verändert am: 24.01.2012