Die Beschwerden des Antragsstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.10.2011 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Bewilligung von Leistungen für die Kaution einer Mietwohnung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der 1990 geborene Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II. Zunächst bewohnte er – in Wohngemeinschaft – eine Wohnung in der A-straße 00 in P. Für diese Wohnung stellte der Antragsgegner eine Kaution in Höhe von 500,00 EUR, die der Antragsteller diesem gegenüber zwischenzeitlich in voller Höhe tilgte. Aufgrund eines Streits mit seinem Mitbewohner zog der Antragsteller aus der Wohnung in der A-straße aus und bat am 18.07.2011 um Zustimmung des Antragsgegners zum Umzug in die P-straße 00, P. Auch diese Wohnung sollte mit einem Mitbewohner bezogen werden. Der Antragsgegner erteilte die Zustimmung unter der Voraussetzung, dass die Wohnung in Wohngemeinschaft mit einer zweiten Person bewohnt wird. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass hierin keine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II zu sehen sei. Zum 01.08.2011 mietete der Antragsteller zusammen mit einer weiteren Person die Wohnung in der P-straße 00 an und bezog diese auch. Im Mietvertrag verpflichteten sich die Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von 640,00 EUR zu leisten. Die Wohnung in der A-straße übergab er am 16.08.2011 dem Vermieter, der U Wohnen GmbH.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2011, eingegangen bei dem Antragsgegner am 29.09.2011, beantragte der Antragsteller die darlehensweise Übernahme der Kaution für die Wohnung in der F-straße. Er habe bereits am 16.08.2011 einen entsprechenden Antrag gestellt, über den bislang jedoch noch nicht entschieden worden sei. Er befürchte nun, dass sein Vermieter das Mietverhältnis lösen werde, wenn dieser die Kaution nicht erhalte.
Mit Schreiben vom 29.09.2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die U Wohnen GmbH habe angegeben, dass die Rückzahlung der Kaution für die Wohnung in der A-straße erfolgen könne.
Mit Telefax vom 29.09.2011 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er verfüge über keine Mittel, die Mietkaution zu begleichen. Sein Vermieter fordere nunmehr aber die unverzügliche Zahlung der Kaution in Höhe von "ca. 420,00 EUR". Bei Nichtzahlung habe er die Befürchtung, das Mietverhältnis werde gelöst. Die Kaution seiner bisherigen Wohnung sei noch nicht an ihn ausgezahlt worden. Ein von dem Antragsgegner für die neue Kaution zu gewährendes Darlehen wolle er in monatlichen Raten abzahlen.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Zum einen drohe vorliegend nicht unmittelbar Wohnungslosigkeit, zum anderen habe der Antragsteller noch die Kaution von seinem ehemaligen Vermieter zu erhalten. Schließlich sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller 420,00 EUR als Darlehen erhalten wolle. Ausweislich des Mietvertrags seien 640,00 EUR geschuldet, weswegen auf den Antragsteller ein Betrag von 320,00 EUR entfalle.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat den Antrag mit Beschluss vom 19.10.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgelehnt. Mit Beschluss vom selben Tag hat es auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L abgelehnt. Auf diesen Beschluss wird ebenfalls Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 26.10.2011, eingegangen beim Sozialgericht Gelsenkirchen am 27.10.2011, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers "Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.10.2011" eingelegt.
Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, bei Nichtzahlung der Kaution drohe der Vermieter mit der Kündigung des Mietvertrages. Der Anordnungsgrund sei damit glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 22 Abs. 6 SGB II. Es sei dem Antragsteller nicht möglich, die Kaution aus eigenen Mitteln zu begleichen.
Darüber hinaus hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.
Auf Nachfrage des Senats, gegen welchen der Beschlüsse vom 19.10.2011 sich der An-tragsteller wende, hat dessen Prozessbevollmächtigter mitgeteilt, beide Beschlüsse seien angegriffen.
Der Antragsgegner ist den Anträgen mit Schriftsatz vom 23.11.2011 entgegen getreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen. Das Sozialgericht hat – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten darlehensweisen Übernahme der Mietkaution in Höhe von 420,00 EUR nach § 22 Abs. 6 SGB II glaubhaft gemacht hat. Nach dieser Vorschrift "kann" eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Diese soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, vgl. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II. Eine solche Zusicherung hat der Antragsteller bislang nicht eingeholt. Insbesondere stellt die erteilte Zusicherung betreffend die Aufwendungen zur neuen Wohnung keine solche nach § 22 Abs. 6 SGB II dar. Hierauf hatte der Antragsgegner im entsprechenden Bescheid ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargetan, aus welchem Grund er den Antragsgegner zur Zahlung von 420,00 EUR Kaution verpflichtet sehen will. Der Antragsteller bewohnt die Wohnung in einer Wohngemeinschaft. Beide Bewohner sind Partei des Mietvertrages. Aus welchem Grund der Antragsteller den größeren Anteil der Kaution soll zahlen müssen, erschließt sich nicht.
Unabhängig davon ist aber zur Überzeugung des Senats ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher könnte nur bejaht werden, wenn dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteils drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die sofortige Zahlung der Kaution die Kündigung bzw. der Verlust der Wohnung droht. Der Antragsteller stand zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in einem ungekündigten Wohnverhältnis und war zu diesem Zeitpunkt und auch aktuell nicht akut von Wohnungslosigkeit bedroht (vgl. dazu auch LSG NRW Beschluss vom 3.8.2010 – L 6 AS 1182/10 B ER). So hat der Vermieter zwar angegeben, er wolle den Mietern kündigen, wenn diese die Kaution nicht zahlten. Es ist aber nicht unumstritten, ob in diesem Fall eine fristlose Kündigung überhaupt zulässig wäre. Dies wird teilweise verneint (vgl. zum Sach- und Streitstand, Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 543 Rn. 184; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Auflage 2008, § 543 Rn. 16). Selbst wenn im Hinblick auf die Höhe der geschuldeten Kaution – diese beträgt mehr als eine Monatsmiete – von der Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung wegen beharrlicher Zahlungsverweigerung ausgegangen wird (vgl. Schmidt-Futterer, a.a.O. m.w.N), so ist überdies zweifelhaft, ob das Schreiben der Vermieter vom 13.10.2011 als hinreichend konkrete Abmahnung im Sinne des § 543 BGB zu verstehen ist. Eine solche wäre aber jedenfalls Voraussetzung für eine entsprechende Kündigung. Bislang ist eine entsprechende Kündigung nicht ausgesprochen worden. Auch ist nicht dargetan, dass die Kaution nicht etwa in voller Höhe durch den Mitbewohner aufgebracht werden könnte. Wieso der Antragsteller für den Großteil der Kaution verantwortlich sein soll, ist – wie oben bereits ausgeführt – ohnehin nicht verständlich. Bei dieser Sachlage ist – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – von einer Eilbedürftigkeit nicht auszugehen, zumal es dem Antragsteller, auch dies steht zur Überzeugung des Senats fest, möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig um die Rückzahlung der ihm zustehenden Kaution aus dem ehemaligen Mietverhältnis in der A-straße zu bemühen. Dies hat er nicht hinreichend intensiv versucht, sondern sich direkt an den Antragsgegner gewandt. Dies begründet die Eilbedürftigkeit jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus vorstehenden Gründen hat das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens (§ 73 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO) abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfah-rens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO)
Da die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung keine Aussicht auf Erfolg bietet, liegen auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) im Beschwerdeverfahren nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 03.01.2012
Zuletzt verändert am: 03.01.2012